„Übergangsgeld“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Sandra Otto (Diskussion | Beiträge)
Zeile 7: Zeile 7:


* [[medizinische Rehabilitation|medizinischen Rehabilitation]]
* [[medizinische Rehabilitation|medizinischen Rehabilitation]]
* im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung nach Auslauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruches gegenüber dem Arbeitgeber (§§ [http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html 3 Abs. 1] i. V. m. [http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html § 9 Abs. 1] [[Entgeltfortzahlungsgesetz|EntgFG]])<ref>{{Literatur |Autor=Sandra Otto |Titel=Brustkrebs Hilfe im Bürokratie-Dschungel {{!}} SpringerLink |DOI=10.1007/978-3-662-47072-5 |Online=http://link.springer.com/10.1007/978-3-662-47072-5 |Abruf=2018-01-29}}</ref>
* im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung nach Auslauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruches gegenüber dem Arbeitgeber (§§ [http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html 3 Abs. 1] i. V. m. [http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html § 9 Abs. 1] [[Entgeltfortzahlungsgesetz|EntgFG]])<ref>{{Internetquelle |titel=Finanzielle Absicherung während der AHB: Beantragung Übergangsgeld |hrsg=SpringerLink |url=https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-662-47072-5_9 |zugriff=2018-02-26}}</ref>
* während einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung ([http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__44.html § 44 SGB] IX) im Rahmen des "[[Hamburger Modell (Rehabilitation)|Hamburger Modells]]" oder
* während einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung ([http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__44.html § 44 SGB] IX) im Rahmen des [[Hamburger Modell (Rehabilitation)|Hamburger Modells]] oder
* Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
* Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.


Bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben kann Übergangsgeld beispielsweise während einer Weiterbildung in einem [[Berufsförderungswerk]] oder in einer sonstigen Einrichtung zur [[berufliche Rehabilitation|beruflichen Rehabilitation]], die von der [[Arbeitsagentur]] durch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird, bezogen werden.
Bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben kann Übergangsgeld beispielsweise während einer Weiterbildung in einem [[Berufsförderungswerk]] oder in einer sonstigen Einrichtung zur [[berufliche Rehabilitation|beruflichen Rehabilitation]], die von der [[Bundesagentur für Arbeit]] durch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird, bezogen werden.


Das Übergangsgeld nach {{§|65|SGB+IX|buzer}} SGB IX ist eine Leistung für den Lebensbedarf. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent; bei [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständiger]] Tätigkeit wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet <ref>{{Webarchiv | url=http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15758/SharedDocs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/02__medizinische__reha/absicherung___C3_BCgeld.html | wayback=20091227133856 | text=Wer sichert mich während der Rehabilitation finanziell ab?}}</ref>. Während des Bezugs werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung übernommen.
Das Übergangsgeld nach {{§|65|SGB+IX|buzer}} SGB IX ist eine Leistung für den Lebensbedarf. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent; bei [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständiger]] Tätigkeit wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15758/SharedDocs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/02__medizinische__reha/absicherung___C3_BCgeld.html | wayback=20091227133856 | text=''Wer sichert mich während der Rehabilitation finanziell ab?''}}</ref> Während des Bezugs werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung übernommen.


Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus {{§|66,67|SGB+IX|buzer|text=§§&nbsp;66 und 67}} SGB IX.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus {{§|66,67|SGB+IX|buzer|text=§§&nbsp;66 und 67}} SGB IX.

Version vom 26. Februar 2018, 23:05 Uhr

Mit dem Begriff Übergangsgeld werden unterschiedliche öffentliche Leistungen in den Bereichen Arbeitslosigkeit oder Gesundheit bezeichnet.

Deutschland

Übergangsgeld nach SGB IX

Übergangsgeld nach den §§ 64 bis 74 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger, welche unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherte erhalten können während der Teilnahme an Maßnahmen zur

Bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben kann Übergangsgeld beispielsweise während einer Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation, die von der Bundesagentur für Arbeit durch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird, bezogen werden.

Das Übergangsgeld nach § 65 SGB IX ist eine Leistung für den Lebensbedarf. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent; bei selbständiger Tätigkeit wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet.[2] Während des Bezugs werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung übernommen.

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus §§ 66 und 67 SGB IX.

Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz

Übergangsgeld gemäß § 47 Beamtenversorgungsgesetz ist eine Leistung an Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, beispielsweise nach Ende eines Dienstverhältnisses auf Zeit. Der Beamte erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden angerechnet, es wird keine Beihilfe gezahlt, und das Übergangsgeld wird versteuert. Maßgebend bei der Anrechnung sind die Bruttobezüge aus nichtselbständiger Arbeit, verringert um die Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sowie die Gewinne aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft. Das Übergangsgeld wird nicht durch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung vermindert.

Österreich

Das Übergangsgeld wird nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz § 39a vom Arbeitsmarktservice an ältere arbeitslose Personen ausbezahlt. Im Rahmen der Pensionsreform 2003 wurde die „Vorzeitige Alterspension“ nach dem ASVG abgeschafft. Als Übergangsregelung zwischen 2004 und 2009 wurde für den davon betroffenen Personenkreis die Möglichkeit geschaffen, ein sogenanntes Übergangsgeld zu beziehen. Frauen müssen das 56,5 Lebensjahr und Männer das 61,5 Lebensjahre vollendet haben und a) entweder in den letzten 15 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein und b) in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. (Erstreckung des Rahmenfrist um Zeiten der Kinderbetreuung). Grundsätzlich müssen sich auch die Übergangsgeldbeziehenden für eine Arbeitsaufnahme bereithalten, in der Praxis verzichtet das AMS aufgrund der Arbeitsmarktlage darauf, so sind auch Auslandsaufenthalte während des Leistungsbezugs gestattet. Das Übergangsgeld des AMS ist um 25 % höher als der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, dazu können noch Zuschläge für Familienmitglieder kommen. Es kann maximal bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bzw. bis zum Regelpensionsalter bezogen werden.

Auch nach dem Bezug von Altersteilzeit kann Übergangsgeld bezogen werden.

Daneben wird auch von der Pensionsversicherungsanstalt eine Leistung mit dem Namen Übergangsgeld für medizinische Rehabilitation ausbezahlt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Finanzielle Absicherung während der AHB: Beantragung Übergangsgeld. SpringerLink, abgerufen am 26. Februar 2018.
  2. Wer sichert mich während der Rehabilitation finanziell ab? (Memento vom 27. Dezember 2009 im Internet Archive)