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„Erschleichen von Leistungen“ – Versionsunterschied

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== Entstehungsgeschichte ==
== Entstehungsgeschichte ==
Die Strafnorm des {{§|265a|StGB|dejure}} StGB wurde am 1. September 1935 im Anschluss an eine Entscheidung des [[Reichsgericht]]s<ref>{{Rspr|RGSt 68, 65}}.</ref> in das Strafgesetzbuch aufgenommen, um eine Strafbarkeitslücke des Betrugs ({{§|263|StGB|dejure}} StGB) zu schließen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs erfordert, dass ein Mensch über eine Tatsache [[Täuschung|getäuscht]] wird. Hieran fehlte es jedoch oftmals, wenn jemand eine Leistung unberechtigterweise in Anspruch nahm. Denn bei Leistungen, die typischerweise einem großen Publikum offen stehen, wurden zunehmend Automaten anstelle von Personal eingesetzt, um einem Kunden die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung zu erteilen (beispielsweise durch Ausstellen einer [[Fahrkarte]]) oder das Bestehen einer solchen zu überprüfen (beispielsweise durch ein [[Vereinzelungsanlage|Drehkreuz]]). Eine Strafbarkeit wegen Betrugs scheidet in solchen Fällen aus, da sich der Täter den Zugang zur Leistung nicht durch das Überlisten eines Menschen, sondern durch das Umgehen oder Überwinden einer automatisierten Vorrichtung verschafft.<ref>Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: ''§&nbsp;265a'', Rn. 2. In: {{BibISBN|3406602955}} Klaus Tiedemann: ''§&nbsp;265a'', Rn. 1. In: {{BibISBN|3899497861}}</ref>
Die missbräuchliche Nutzung eines öffentlichen [[Münzfernsprecher]]s, bei der mit breitgeklopften 2-[[Pfennig#19. und 20. Jahrhundert|Reichspfennig-Stücken]] statt [[Groschen#Deutsche Länder|Groschen]] bezahlt wurde, führte zu einer Entscheidung des [[Reichsgericht]]s.<ref>{{Literatur | Autor=[[Dennis Bock (Rechtswissenschaftler)|Dennis Bock]] | Titel=Strafrecht | TitelErg=Besonderer Teil 2 | Verlag=[[Springer Nature|Springer-Verlag]] | Ort=Berlin | Jahr=2018 | ISBN=9783662547922 | Seiten=495 | Online={{Google Buch | BuchID=id=nv1fDwAAQBAJ&pg=PA495 }} | Zugriff=2020-05-04 | Kommentar=RGSt 68, 65 }}</ref> Daraufhin wurde am 1. September 1935 die Strafnorm des {{§|265a|StGB|dejure}} StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen, um eine Strafbarkeitslücke des Betrugs ({{§|263|StGB|dejure}} StGB) zu schließen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs erfordert, dass ein Mensch über eine Tatsache [[Täuschung|getäuscht]] wird. Hieran fehlte es jedoch oftmals, wenn jemand eine Leistung unberechtigterweise in Anspruch nahm. Denn bei Leistungen, die typischerweise einem großen Publikum offen stehen, wurden zunehmend Automaten anstelle von Personal eingesetzt, um einem Kunden die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung zu erteilen (beispielsweise durch Ausstellen einer [[Fahrkarte]]) oder das Bestehen einer solchen zu überprüfen (beispielsweise durch ein [[Vereinzelungsanlage|Drehkreuz]]). Eine Strafbarkeit wegen Betrugs scheidet in solchen Fällen aus, da sich der Täter den Zugang zur Leistung nicht durch das Überlisten eines Menschen, sondern durch das Umgehen oder Überwinden einer automatisierten Vorrichtung verschafft.<ref>Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: ''§&nbsp;265a'', Rn. 2. In: {{BibISBN|3406602955}} Klaus Tiedemann: ''§&nbsp;265a'', Rn. 1. In: {{BibISBN|3899497861}}</ref>


Am 4. August 1953 führte der Gesetzgeber ein Strafantragserfordernis für bestimmte Fallkonstellationen ein. Am 1. September 1976 erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der [[Tatobjekt]]e um die Leistung eines [[Fernmeldenetz]]es. Am 24. Dezember 1997 ersetzte er den Begriff des Fernmelde- durch den des [[Telekommunikationsnetz]]es, um die Norm an die Begriffswahl des am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetzes]] anzupassen.<ref>{{BT-Drs|13|8016}}, S. 28.</ref><ref>Brian Valerius: ''§&nbsp;265a'', Rn. 2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): ''Beckscher Online-Kommentar StGB'', 30. Edition 2016.</ref>
Am 4. August 1953 führte der Gesetzgeber ein Strafantragserfordernis für bestimmte Fallkonstellationen ein. Am 1. September 1976 erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der [[Tatobjekt]]e um die Leistung eines [[Fernmeldenetz]]es. Am 24. Dezember 1997 ersetzte er den Begriff des Fernmelde- durch den des [[Telekommunikationsnetz]]es, um die Norm an die Begriffswahl des am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetzes]] anzupassen.<ref>{{BT-Drs|13|8016}}, S. 28.</ref><ref>Brian Valerius: ''§&nbsp;265a'', Rn. 2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): ''Beckscher Online-Kommentar StGB'', 30. Edition 2016.</ref>

Version vom 4. Mai 2020, 09:14 Uhr

Das Erschleichen von Leistungen (z. B. das Schwarzfahren auf öffentlichen Verkehrsmitteln) ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 265a StGB normiert ist. Er zählt zu den Vermögensdelikten.

Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens derjeniger, die der Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Hierzu zählen die Leistung eines Automaten und eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel sowie der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Die strafbare Handlung liegt in dem Erschleichen einer solchen Dienstleistung. Die Norm wurde mit Wirkung zum 1. September 1935 in das Strafgesetzbuch aufgenommen, um eine Strafbarkeitslücke des Betrugs (§ 263 StGB) zu schließen. Diese ergab sich aus dem zunehmenden Einsatz von mechanischen Vorrichtungen anstelle von Personal im Massenverkehr, etwa dem Einsatz von Ticketautomaten anstelle von Schaffnern: nur bei letzteren konnte die Tathandlung des Betrugs, das Täuschen eines anderen Menschen, verwirklicht werden.

Für das Erschleichen von Leistungen können eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. 2017 wurden 245.696 Fälle der Leistungserschleichung polizeilich registriert. Der mit Abstand größte Anteil der gemeldeten Taten betraf das Erschleichen einer Beförderungsleistung („Schwarzfahren“).

Normierung

Der in § 265a StGB normierte Tatbestand des Erschleichens von Leistungen lautet seit seiner letzten Veränderung am 24. Dezember 1997:

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe handelt es sich bei dem Delikt gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Der Tatbestand dient dem Vermögensschutz: Er schützt die Anbieter vermögenswerter Leistungen durch die Pönalisierung der Inanspruchnahme dieser Leistungen ohne Entrichtung des hierfür eingeforderten Entgelts durch den vermeintlichen Leistungserschleicher.[1]

Entstehungsgeschichte

Die missbräuchliche Nutzung eines öffentlichen Münzfernsprechers, bei der mit breitgeklopften 2-Reichspfennig-Stücken statt Groschen bezahlt wurde, führte zu einer Entscheidung des Reichsgerichts.[2] Daraufhin wurde am 1. September 1935 die Strafnorm des § 265a StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen, um eine Strafbarkeitslücke des Betrugs (§ 263 StGB) zu schließen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs erfordert, dass ein Mensch über eine Tatsache getäuscht wird. Hieran fehlte es jedoch oftmals, wenn jemand eine Leistung unberechtigterweise in Anspruch nahm. Denn bei Leistungen, die typischerweise einem großen Publikum offen stehen, wurden zunehmend Automaten anstelle von Personal eingesetzt, um einem Kunden die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung zu erteilen (beispielsweise durch Ausstellen einer Fahrkarte) oder das Bestehen einer solchen zu überprüfen (beispielsweise durch ein Drehkreuz). Eine Strafbarkeit wegen Betrugs scheidet in solchen Fällen aus, da sich der Täter den Zugang zur Leistung nicht durch das Überlisten eines Menschen, sondern durch das Umgehen oder Überwinden einer automatisierten Vorrichtung verschafft.[3]

Am 4. August 1953 führte der Gesetzgeber ein Strafantragserfordernis für bestimmte Fallkonstellationen ein. Am 1. September 1976 erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Tatobjekte um die Leistung eines Fernmeldenetzes. Am 24. Dezember 1997 ersetzte er den Begriff des Fernmelde- durch den des Telekommunikationsnetzes, um die Norm an die Begriffswahl des am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetzes anzupassen.[4][5]

Von den vier Fallgruppen der Norm ist das Erschleichen einer Beförderungsleistung mit großem Abstand die am häufigsten begangene. In Rechtswissenschaft und Politik ist bereits seit langem umstritten, ob dieses Verhalten tatsächlich strafwürdig ist. Teilweise wird die ersatzlose Streichung des § 265a StGB gefordert. Andere drängen darauf, § 265a StGB zwar beizubehalten, allerdings restriktiver zu fassen: die Norm solle nur bei solchen Verhaltensweisen Anwendung finden, die hinsichtlich ihrer Begehung und ihres Unrechtsgehalts mit einem Betrug vergleichbar sind. Andere schlagen wiederum vor, die Erschleichung einer Beförderungsleistung aus dem Kreis der Begehungsweisen des § 265a StGB herauszunehmen und zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen.[6]

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Die von § 265a StGB unter Strafe gestellte Handlung ist das Erschleichen einer der im Tatbestand genannten Leistungen. Welche Verhaltensweisen ein Erschleichen darstellen können, richtet sich im Einzelnen nach den jeweiligen Leistungen.[7] Was prägendes Merkmal des Erschleichens ist, ist jedoch bereits variantenübergreifend umstritten: Teilweise wird auf die unberechtigte Inanspruchnahme der Leistung abgestellt, sodass bereits deren widerrechtliches Nutzen ein Erschleichen darstellt.[8][9] Nach vorherrschender Auffassung genügt dies jedoch nicht. Zum einen sei zweifelhaft, dass bereits ein unbefugtes Nutzen als Erschleichen bezeichnet werden könne.[10] Zum anderen sei die Verwandtschaft der Norm mit dem Tatbestand des Betrugs, der ein Täuschungshandeln erfordert, zu berücksichtigen. Da § 265a StGB Handlungen erfassen soll, die allein wegen des Fehlens eines Täuschungsadressaten nicht unter den Betrugstatbestand subsumiert werden können, müsse das Erschleichen von seiner Qualität her mit einer Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands vergleichbar sein. Erforderlich sei daher, dass der Täter zum Ausdruck bringt, die Vorteile der Leistung empfangen zu wollen ohne hierfür das Entgelt zu entrichten.[11][12] Hierfür kommen beispielsweise das Klettern über eine Absperrung oder das Umgehen einer Kontrollperson in Betracht.[13]

Leistung eines Automaten

Ein Automat ist ein Gerät, das selbstständig eine vorgegebene Funktion erfüllt.[14] Diese Funktion muss entgeltlicher Natur sein. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Tatbestands, ist jedoch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt, da die Norm dem Vermögensschutz dient.[15]

Unterschieden wird zwischen Leistungs- und Warenautomaten. Zu ersteren zählen Geräte, bei denen der Benutzer das Entgelt dafür erbringt, dass der Automat eine Leistung erbringt. Dies ist beispielsweise bei Musik- und Spielautomaten, Ferngläsern mit Münzeinwurf und Ladeterminals für die Aufladung von Prepaid-Karten der Fall. Bei einem Warenautomaten hingegen entrichtet der Benutzer das Entgelt dafür, dass der Automat eine Ware ausgibt, was beispielsweise auf Getränkeautomaten zutrifft.[16] Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Warenautomaten besteht Streit: Teilweise werden sie nicht als taugliche Tatobjekte angesehen, da § 265a StGB explizit von einer Leistung spricht. Außerdem sei das Manipulieren eines Warenautomaten bereits von anderen Tatbeständen erfasst: das Aufbrechen und Entnehmen des Inhalts falle beispielsweise unter den Diebstahl. Da § 265a StGB lediglich lückenschließende Funktion habe, sei die Norm ihrem Zweck nach nicht anwendbar, wenn das Handeln des Täters bereits unter eine andere Strafnorm fällt.[17][18] Die Gegenansicht sieht dagegen auch Leistungsautomaten als Tatobjekte an, da die Abgrenzung von Waren- und Leistungsautomaten aufgrund der Vielfalt möglicher Automatenfunktionen regelmäßig mit großer Unsicherheit verbunden sei, sodass weitgehend zufällige Ergebnisse zu befürchten seien. Die Auffangfunktion des § 265a StGB könne zweckmäßiger bei der abschließenden Prüfung der Konkurrenz zwischen mehreren verwirklichten Delikten berücksichtigt werden.[19]

Die Leistung des Automaten wird erschlichen, indem der Täter den Kontrollmechanismus des Geräts überlistet. Dies kann beispielsweise durch das Verwenden von Falschgeld zur Überwindung eines Münzprüfers geschehen.[20][21]

Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes

Ein Telekommunikationsnetz ist ein System, das der Datenübertragung dient. Hierzu zählen beispielsweise Telefon- und Rundfunknetze sowie das Internet.[22] Das Kommunikationsnetz dient öffentlichen Zwecken, wenn es wenigstens maßgeblich zur Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist.[23] Die Leistung eines solchen Netzes liegt im Herstellen einer Kommunikationsmöglichkeit.[24] Sie wird erschlichen, indem der Täter eine Vorrichtung überwindet, die sicherstellen soll, dass die Leistung nur entgeltlich genutzt wird.[25][26] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter die Zugangssperre eines Bezahlfernsehen-Programms umgeht oder ein Münztelefon mit Falschgeld bedient.[27] Oftmals, etwa beim Gebrauch einer Telefonkartenattrappe[28] stellt sich die Leistungserschleichung jedoch zugleich als ein Computerbetrug (§ 263a StGB) dar, der dem Tatbestand des § 265a StGB vorgeht.[29]

Beförderung durch ein Verkehrsmittel

Gegenstand dieser Tatbestandsvariante ist eine Beförderungsleistung, etwa durch Bus, Bahn oder Taxi. Streitig ist, welche Voraussetzungen an das Erschleichen einer solchen Leistung zu stellen sind: Einigkeit besteht dahingehend, dass der Täter tatbestandsmäßig handelt, wenn er eine Kontrolleinrichtung ausschaltet oder umgeht, etwa durch Nutzen eines Notausgangs oder durch gezieltes Verstecken vor einem Kontrolleur.[30] Strittiger ist die praktisch weit bedeutendere Konstellation des Mitfahrens in Straßenbahnen und Nahverkehrszügen, in denen es keine Kontrollvorrichtungen gibt, also das schlichte Schwarzfahren: Im Ausgangspunkt erkennt die Rechtsprechung an, dass die Tathandlung des § 265a StGB, das Erschleichen, mehr als nur die unberechtigte Inanspruchnahme einer Leistung erfordert. Allerdings sieht sie jedoch bereits ein Erschleichen als gegeben an, wenn der Täter den Anschein erweckt, die Leistung ordnungsgemäß in Anspruch zu nehmen. Hierfür genügt es bereits, wenn der Täter die Leistung in einer Weise nutzt, die äußerlich so wirkt, als wäre er hierzu berechtigt.[31] Die Rechtsprechung begründet diese Auffassung damit, dass unter den Begriff des Erschleichens nach allgemeinen Verständnis bereits Verhaltensweisen gefasst werden, durch die der Taterfolg auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Weg herbeigeführt wird. Daher könne es für eine Strafbarkeit nach § 265a StGB genügen, wenn sich der Täter während der Inanspruchnahme der Leistung unauffällig verhält, damit keine Zweifel an seiner Berechtigung aufkommen.[32]

Dieser Auslegung wird vorgeworfen, sie führe zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm: Durch die Formel der Rechtsprechung begründet letztlich bereits die unbefugte Inanspruchnahme der Beförderungsleistung eine Strafbarkeit, da den Anschein der ordnungsgemäßen Nutzung schon derjenige erweckt, der sich wie ein berechtigter Nutzer verhält.[33][34][35] Dies überschreite auch den Wortlaut des § 265a StGB, da es nicht dem allgemeinen Verständnis des Begriffs Erschleichen entspreche, wenn sich jemand lediglich unauffällig verhält und auf ein weitergehendes betrügerisches Verhalten verzichtet.[36] Weiterhin erfordert das Erschleichen bei den anderen Handlungsvarianten des § 265a StGB ein manipulatives Vorgehen des Täters, was das Schwarzfahren im Regelfall nicht darstellt, sodass die Auslegung der Rechtsprechung zu einer unstimmigen Handhabung des § 265a StGB führe.[37] Das Bundesverfassungsgericht billigt diese Auslegung dennoch und hält sie für mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar, da sie dem Willen des Gesetzgebers und der Funktion der Norm entspreche.[38]

Unstreitig nicht tatbestandsmäßig handelt ein Nutzer, der zwar das geforderte Entgelt erbracht hat, die Leistung jedoch aus anderen Gründen nicht in Anspruch nehmen darf, etwa aufgrund eines Hausverbots.

Ebenfalls nicht nach § 265a StGB strafbar ist, wer die Leistung für einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als es ihm sein anfänglich entrichtetes Entgelt gestattet: Da der Täter die Leistung zu Beginn der Beförderung in rechtmäßiger Weise in Anspruch nimmt, kann das unterbleibende Entfernen nur als Unterlassen strafbar sein. Eine solche Strafbarkeit setzt gemäß § 13 Absatz 1 StGB voraus, dass den Täter die Rechtspflicht trifft, den Erfolgseintritt abzuwenden. Zwischen dem Täter und dem Geschädigten besteht jedoch keine hinreichend enge Beziehung, die eine solche Garantenpflicht begründet.[39]

Schließlich liegt kein Erschleichen vor, wenn der Täter offen zeigt, dass er nicht zur Inanspruchnahme der Leistung berechtigt ist, da dies nicht dem Wortsinn des Begriffs Erschleichen entspricht.[40] Nach einem Urteil des Kammergerichts genügt hierfür jedoch nicht das Tragen eines scheckkartengroßen Schildes auf der eigenen Kleidung, da dieses nicht auffällig genug sei, um den Anschein der ordnungsgemäßen Benutzung zu durchbrechen.[41] Selbst ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ sei nicht hinreichend, den Tatbestand abzuwenden.[42] Allerdings urteilte das Amtsgericht Eschwege 2013, dass das Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre umsonst“ die Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen ausschließe.[43]

Umstritten ist, ob die Bestechung einer Kontrollperson als Erschleichen angesehen werden kann.[44]

Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

Bei Veranstaltungen handelt es sich um einmalig oder für einen bestimmten Zeitraum erbrachte Aufführungen. Hierzu zählen etwa Konzerte, Theateraufführungen und Kinovorstellungen. Bei Einrichtungen handelt es sich hingegen um Angebote, die auf Dauer angelegt sind. Hierzu zählen beispielsweise Bibliotheken, Museen und Schwimmbäder.[45] Beide Tatobjekte müssen über eine körperliche Abgrenzung verfügen, die den ungehinderten Zutritt verhindert. Dies ist beispielsweise bei Parkhäusern mit einer Einfahrtsschranke der Fall, nicht jedoch bei frei zugänglichen Parkplätzen, die mit einer Parkuhr ausgestattet sind.[46]

Der Zutritt wird erschlichen, indem der Täter eine Kontrollperson überlistet oder ein Zugangshindernis überwindet. Zu ersterem zählt beispielsweise das Ablenken oder Weglocken einer Kontrollperson oder das Verstecken in einer Menschenmenge.[47] Für letzteres kommen beispielsweise das Klettern über einen Zaun oder das Nutzen eines Notausgangs in Betracht. Kein Erschleichen liegt hingegen vor, wenn der Täter weder eine Kontrollperson überlisten noch ein Hindernis überwinden muss, um die Leistung in Anspruch zu nehmen. Da § 265a StGB nur das Erschleichen des Zutritts verbietet, unterfällt es auch nicht dem Tatbestand der Norm, wenn der Täter ein Angebot in Anspruch nimmt, bei dem das Entgelt erst nach der Inanspruchnahme der Leistung zu entrichten ist. Dies ist etwa regelmäßig bei Parkhäusern der Fall.[48]

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss bei der Begehung der Tat mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale handeln. Hierbei genügt jede Vorsatzform, somit auch Eventualvorsatz.[49] Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen.[50] Darüber hinaus muss er die Tat in der Absicht begehen, das Entgelt nicht vollständig zu entrichten.[51][52]

Versuch

Der Versuch des Erschleichens von Leistungen ist strafbar. Zwar stellt § 265a Absatz 1 StGB nur ein Vergehen dar, so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus § 23 Absatz 1 Variante 1 StGB ergibt, § 265a Absatz 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrücklich an.

Ein für den Versuch erforderliches unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt beispielsweise im Betreten des Beförderungsmittels, bevor dieses abgefahren ist. Das Vorbereiten der Manipulation einer Sicherheitseinrichtung stellt hingegen im Regelfall eine straflose Vorbereitungshandlung dar.[53]

Die Versuchsphase endet mit der Vollendung des Delikts. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens erreicht. Insbesondere bei Leistungen, die über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht werden, etwa einer Beförderungsleistung, führt dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Versuch und Vollendung.[54] Beim Erschleichen einer Beförderung beispielsweise geht die vorherrschende Auffassung von einer Vollendung aus, sobald die Beförderung beginnt, sodass für den Versuch nur ein kurzer Zeitraum verbleibt. Im Versuchsstadium bleibt die Tat jedoch, wenn eine ganz geringfügige, finanziell kaum bezifferbare Inanspruchnahme der Leistung vorliegt, etwa bei einer Entdeckung des Täters nach wenigen Metern.[55]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird grundsätzlich als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass es eines Strafantrags des Verletzten nicht bedarf. Durch den Verweis des § 265a Absatz 3 StGB auf § 247 StGB und § 248 StGB ist ein solcher Antrag jedoch ausnahmsweise erforderlich, wenn das Tatopfer ein Angehöriger, ein Vormund oder ein Betreuer ist oder der durch die Tat entstandene Schaden gering ist. Während ersteres die Ausnahme darstellt, ist der durch Leistungserschleichtung verursachte Schaden häufig von geringer Höhe, sodass ein Strafantrag oft erforderlich ist.[56]

Gesetzeskonkurrenzen

Nach Absatz 1 der Norm wird der Täter nicht aus § 265a StGB bestraft, wenn seine Tat durch eine andere Norm mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Tatbestand ist daher formell subsidiär gegenüber Delikten mit ähnlicher Schutzrichtung, also Eigentums- und Vermögensdelikten, typischerweise Betrug (§ 263 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB).[57] Zu anderen Delikten, etwa dem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) den Falschgelddelikten (§ 146, § 147 StGB) und der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) kann das Erschleichen von Leistungen aufgrund deren anderen Schutzzwecks in Tateinheit stehen.[58]

Kriminologie

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Erfasste Fälle der Leistungserschleichung in den Jahren 1987–2017.[59]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[60] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die Anzahl der gemeldeten Fälle der Leistungserschleichung ist in der Vergangenheit stark angestiegen. Der überwiegende Teil der Taten verursachte allerdings nur geringfügige Vermögensschäden. Durchgängig hoch ist die Aufklärungsquote der angezeigten Fälle mit einem Niveau von annähernd 100 %.

Die mit Abstand häufigste Begehungsform des Erschleichens von Leistungen ist das Schwarzfahren. Hierbei ist die Entwicklung der Fallzahlen eng mit dem Anzeigeverhalten der großen Verkehrsbetriebe verbunden.[61] Aufgrund des frühen Vollendungszeitpunkts des Delikts gerade in dieser Variante ist der Anteil der Versuche gering.

Polizeiliche Kriminalstatistik für Leistungserschleichung in der Bundesrepublik Deutschland[59]
erfasste Fälle
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche Aufklärungsquote angez. Fälle
1987 72.805 119,1 385 (0,5 %) 97,7 %
1988 76.288 124,6 258 (0,3 %) 98,1 %
1989 79.009 128,0 277 (0,4 %) 97,8 %
1990 71.007 113,3 237 (0,3 %) 98,0 %
1991 78.260 120,4 200 (0,3 %) 98,4 %
1992 87.956 133,7 274 (0,3 %) 98,6 %
1993 108.576 134,1 321 (0,3 %) 98,0 %
1994 108.200 133,0 300 (0,3 %) 98,0 %
1995 108.618 133,2 246 (0,2 %) 98,0 %
1996 112.519 137,5 270 (0,2 %) 98,1 %
1997 120.131 146,5 347 (0,3 %) 97,9 %
1998 159.463 194,3 419 (0,3 %) 98,2 %
1999 146.264 178,3 462 (0,3 %) 98,5 %
2000 148.824 181,1 437 (0,3 %) 98,3 %
2001 158.407 192,6 468 (0,3 %) 98,5 %
2002 168.290 204,1 516 (0,3 %) 98,5 %
2003 176.019 213,3 420 (0,2 %) 98,1 %
2004 189.121 229,1 366 (0,2 %) 98,2 %
2005 192.930 233,9 352 (0,2 %) 98,3 %
2006 194.174 235,5 411 (0,2 %) 98,7 %
2007 207.194 251,7 431 (0,2 %) 98,6 %
2008 200.211 243,5 817 (0,4 %) 98,3 %
2009 220.746 269,2 716 (0,3 %) 98,6 %
2010 228.179 278,9 462 (0,2 %) 98,8 %
2011 246.944 302,1 516 (0,2 %) 99,0 %
2012 256.545 313,5 582 (0,2 %) 99,2 %
2013 238.547 296,2 594 (0,2 %) 99,2 %
2014 274.322 339,6 681 (0,2 %) 99,3 %
2015 279.144 343,8 711 (0,3 %) 99,3 %
2016 246.171 299,6 629 (0,3 %) 99,1 %
2017 245.696 297,7 408 (0,2 %) 99,1 %

Rechtslage in anderen Staaten

In Österreich ist der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen in § 149[62] des Strafgesetzbuchs geregelt. Diese Norm hat drei Formen der Leistung zum Gegenstand, die auch in der deutschen Norm enthalten sind: die Leistung eines Automaten, die Beförderung und die Veranstaltung oder Einrichtung. Anders als bei der deutschen Norm erfordern nach § 149 StGB die Inanspruchnahme der letztgenannten beiden Leistungen eine Täuschung über Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme der Leistung eines Automaten genügt hingegen der unbefugte Zugriff auf die Leistung.

Im Schweizer Strafrecht enthält Artikel 150[63] des Strafgesetzbuchs eine Bestimmung zur Leistungserschleichung, deren Tatbestand weitgehend mit dem der deutschen Norm übereinstimmt.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. Dennis Bock: Strafrecht. Besonderer Teil 2. Springer-Verlag, Berlin 2018, ISBN 978-3-662-54792-2, S. 495 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 4. Mai 2020] RGSt 68, 65).
  3. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Klaus Tiedemann: § 265a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497861 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. BT-Drs. 13/8016, S. 28.
  5. Brian Valerius: § 265a, Rn. 2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  6. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Brian Valerius: § 265a, Rn. 2.2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 1962, 1 Ss 722/62 = Monatsschrift des Deutschen Rechts 1963, S. 236.
  9. Claus-Jürgen Hauf: Schwarzfahren im modernen Massenverkehr – strafbar nach § 265a StGB. In: Deutsche Richterzeitung 1995, S. 15 (19).
  10. Thomas Exner: Strafbares „Schwarzfahren“ als ein Lehrstück juristischer Methodik. In: Juristische Schulung 2009, S. 990 (992). Thomas Fischer: Anmerkung zu OLG Stuttgart 1 St 635/88. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1991, S. 41.
  11. AG Hamburg, Urteil vom 11. März 1987, 127b Ds 24 Js 16/87 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1988, S. 221.
  12. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 45. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Christina Putzke, Holm Putzke: Schwarzfahren als Beförderungserschleichung – Zur methodengerechten Auslegung des § 265 a StGB. In: Juristische Schulung 2012, S. 500 (501).
  14. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. BGH, Urteil vom 22. April 1952, 2 StR 101/52 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1952, S. 563. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 1998, 5 Ss 369–98 – 90–98 I = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 3208 (3209).
  18. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 19. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2009, 2 Ss 155/08 = Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 1287 (1288).
  21. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  22. Mustafa Oğlakcıoğlu: Eine „schwarze Liste“ für den Juristen. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 588 (591).
  23. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  25. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2003, 3 Ws 134/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 333 (334).
  26. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 31. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Klaus Tiedemann: § 265a, Rn. 44. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497861 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  28. BGH, Urteil vom 13. Mai 2005, 3 StR 128/03 = Strafverteidiger 2004, S. 21.
  29. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. Martin Heger: § 265a, Rn. 6a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  31. BGHSt 53, 122; zustimmend Nikolaus Bosch: Strafbares Schwarzfahren? – Grenzen der Leistungserschleichung. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 469 (470). BayOLG, Urteil vom 4. Juli 2001, 5 St RR 169/01 = Strafverteidiger 2002, S. 429. OLG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 1990, 2 a Ss 119/90 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1991, S. 587.
  32. BGHSt 53, 122; zustimmend Nikolaus Bosch: Strafbares Schwarzfahren? – Grenzen der Leistungserschleichung. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 469 (470).
  33. Karsten Gaede: Der BGH bestätigt die Strafbarkeit der „einfachen Schwarzfahrt“ – Zu Unrecht und mit problematischen Weiterungen. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. Februar 2009, abgerufen am 11. November 2016.
  34. Brian Valerius: § 265a, Rn. 21. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  35. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Klaus Tiedemann: § 265a, Rn. 36. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497861 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Martin Heger: § 265a, Rn. 6a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  37. Mustafa Oglakcioglu: Eine „schwarze Liste“ für den Juristen. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 588 (589). Frederik Roggan: Die aktuelle Entscheidung Bekennendes Schwarzfahren. In. Jura 2012, S. 299 (302–303). Klaus Ellbogen: Strafbarkeit des einfachen „Schwarzfahrens“. In: Juristische Schulung 2005, S. 20 (21).
  38. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1998, 2 BvR 1907/97 = Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 1136.
  39. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 38–39. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. KG, Urteil vom 2. März 2011, 1 Ss 32/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 2600.
  42. Bekennender Schwarzfahrer: „Ich fahre schwarz“-T-Shirt schützt nicht vor Strafe. kostenlose-urteile.de, 25. Februar 2010.
  43. https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Eschwege_71-Cs-9621-Js-1403513_Schwarzfahrer-Tragen-eines-Zettels-mit-Aufschrift-Ich-fahre-umsonst-schliesst-Strafbarkeit-wegen-Erschleichens-von-Leistungen-aus.news20745.htm
  44. Walter Perron: § 265a, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. Brian Valerius: § 265, Rn. 8. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  46. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 40. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Mustafa Oğlakcıoğlu: Eine „schwarze Liste“ für den Juristen. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 588 (590).
  48. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 44. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  49. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 45. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  50. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 46. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. Tamina Preuß: Praxis- und klausurrelevante Fragen des „Schwarzfahrens“ – Teil 1. In. Zeitschrift für das Juristische Studium 2013, S. 257 (267).
  53. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 47. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  54. Brian Valerius: § 265, Rn. 24. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  55. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2010, 1 Ss 336/08 = Neue Juristische Wochenschrift 2010, S. 3107 (3108).
  56. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 50. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Walter Perron: § 265a, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  58. Uwe Hellmann: § 265a, Rn. 51. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  59. a b PKS-Zeitreihen 1987 bis 2017. (CSV) Bundeskriminalamt, 8. Mai 2018, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Juli 2018; abgerufen am 10. Oktober 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bka.de
  60. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 23. April 2018; abgerufen am 23. September 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bka.de
  61. Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 265a, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  62. § 149 StGB (Österreich)
  63. Artikel 150 StGB (Schweiz)