Agha (Titel)

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Agha (heutige türkische Schreibung: Ağa, Vorlage:KS) ist ein Titel mongolischen Ursprungs.

Der Titel hat in den verschiedenen Turksprachen unterschiedliche Bedeutungen: Im Türkischen beispielsweise bedeutet es u.a. „älterer Bruder“ und im Jakutischen „Vater“. Weitere Bedeutungen wie „Onkel“, „Großvater“ und „ältere Schwester“ sind ebenfalls belegt. Die Mongolen verwendeten den Begriff als Ehrenbezeichnung im Sinne von „älterer Bruder“ oder „älteres Familienmitglied“.[1]

In der osmanischen Sprache bedeutete Agha / اغا „Anführer“, „Herr“ oder „Grundbesitzer“. Agha war im Osmanischen Reich ein Titel für zivile und militärische Würdenträger. Im Militär bezeichnete er anfangs den Befehlshaber einer Waffengattung, etwa den Kommandeur der Janitscharen (Yeniçeri Ağası / يکيچرى اغاسی), oder der Artillerie (Topçu Ağa). Später bezeichnete Agha einen Hauptmann und zivile Beamte gleicher Rangstufe.

Der nächsthöhere Titel war Bey. Die Kommandeure der Janitscharen rangierten hingegen gleichauf mit den Paschas, weshalb ihnen zwei bis drei Rossschweife als Rangabzeichen zustanden.

Der Titel wurde dem Namen hinten angestellt und war bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts Anrede für alle, denen die Bezeichnung „Herr“ (bey oder efendi) nicht zustand. Heute wird er häufig für Großgrundbesitzer in der östlichen Türkei verwendet.[2]

In der Türkei wurde der Titel im Jahr 1934[3] und in Ägypten 1953 abgeschafft.

Im heutigen Türkeitürkisch wird die Zusammensetzung ağabey, in der Regel verschliffen zu abi, mit der Bedeutung älterer Bruder verwendet und ist auch als Anrede unter Jugendlichen geläufig.

Im Persischen ist Āghā heute die normale, respektvolle Anredeform für Männer: Āghā-ye Hedāyat = Herr Hedāyat. (Zu Frauen sagt man Chānom.)

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Artikel Aqa in der Encyclopædia Iranica.
  2. Klaus Kreiser: Kleines Türkei-Lexikon. Beck, München 1992, ISBN 3-406-33184-X, S. 12.
  3. Per Gesetz Nr. 2590 vom 26. November 1934 über die Aufhebung der Anreden und Titel „Efendi“, „Bey“, „Pascha“ und dergleichen, RG Nr. 2867 vom 29. November 1934 (online).