Angehöriger

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Tafel zu den Gräbern von Verstorbenen ohne Angehörige auf dem Freiburger Hauptfriedhof

Als einen Angehörigen bezeichnet man eine zu einer anderen Person oder zu einer Gruppe von Personen in einem besonderen rechtlichen oder sozialen Verhältnis stehende Person, wenn man dieses besondere Verhältnis hervorheben will. Zumeist sind Personen gemeint, die in engem familiären oder persönlichen Verhältnis zueinander stehen. Der Begriff ist weiter als der der Familie. Er schließt insbesondere den (in der Regel nicht verwandten) Ehegatten oder Lebenspartner und verschwägerte Personen ein. Darüber hinaus kann der Begriff im Sinne von „zugehören“ auch Personen umfassen, die in das Lebensumfeld der betreffenden Person gehören. Das Wort für die Einzelperson gibt es in männlicher und weiblicher Form (Angehöriger, Angehörige), wird aber gelegentlich auch sächlich verwendet: das Angehörige, ein Angehöriges.

Strafrecht

Nach § 11 (Strafgesetzbuch) zählen hierzu Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder.

Zivilrecht

Die Gruppe der Angehörigen lässt sich zivilrechtlich ähnlich umschreiben, auch wenn im BGB der Begriff nicht definiert ist, sondern vorausgesetzt wird.

Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht findet sich der Angehörigenbegriff u.a. in § 16 Abs. 5 SGB X, in § 20 Abs. 5 VwVfG, in § 15 Abgabenordnung sowie im KJHG in den § 33, § 44 SGB VIII.

Prozessrecht

In der Zivilprozessordnung findet man den Angehörigenbegriff in § 383 ZPO.

Rechtsfolgen

Die Rechtsordnung knüpft an den juristisch engeren Begriff des Angehörigen Rechte (Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Strafprozessordnung) und Pflichten (Wohlverhalten bei Schenkungen, § 530 BGB)

Umgangssprache, weitere Bedeutungen

Der umgangssprachliche Gebrauch des Begriffs Angehörige schließt neben Verwandten auch Freunde, Bekannte ein. Damit können Nachbarn, Vereinsmitglieder oder Funktionsträger von Kirchengemeinschaften begrifflich in einer Gruppenbezeichnung zusammengefasst werden. Beispiel im Krankenhaus: „die Angehörigen von Frau Müller besuchen sie am Sonntag ...“. Fachsprachlich heißt das emotionaler Angehöriger.

Daneben kommt es zur Benutzung in einem weiteren Sinn der Zugehörigkeit, zum Beispiel in Verbindungen wie Angehöriger dieser oder jener Interessensgruppe oder Angehöriger einer Minderheit zu sein.

Bedeutung in der Krankenpflege

Die professionelle Gesundheits- und Krankenpflege unterstützt und schult pflegende Angehörige. Im Krankenhaus und Pflegeheimen übernehmen auch geschulte ehrenamtliche Freiwillige, wie beispielsweise die grünen Damen einzelne Funktionen, die sonst Angehörige erledigen würden, wenn diese regelmäßig zu Besuch kommen könnten.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Angehöriger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen