Zulassungssteuer

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Die Zulassungssteuer ist eine Abgabe, die von einigen Ländern – zusätzlich zur Mehrwertsteuer – einmalig in Verbindung mit der Zulassung eines Pkw oder Lkw erhoben wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung (Registrierungsabgabe, Anmeldesteuer, Verbrauchsteuer, Ökobonus/Ökomalus-System usw.). Sie umfasst jedoch nicht die Verwaltungsgebühren für die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Kosten für technische Inspektionen.

Bemessungsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Bestimmung der Abgabe gelten verschiedene Bemessungsgrundlagen und Kombinationen davon. Häufigste Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis des Fahrzeugs.[1] In einigen Ländern werden die Antriebsart, die Motorleistung, das Alter und/oder das Gewicht des Fahrzeugs sowie die Sicherheitsausstattung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Einige Länder berücksichtigen mit dem Kraftstoffverbrauch ökologische Aspekte. In anderen Ländern weist die Abgabe regionale Unterschiede auf. In wieder anderen Ländern werden für die Bemessung der Abgabe technische Merkmale der Fahrzeuge umgerechnet (Engine Rating).

Zulassungssteuer auf Pkw[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Abgabe ist (Stand: 2005) in Griechenland, den Niederlanden, Österreich, Polen, Slowenien, Spanien und Ungarn eine Wertsteuer auf den Nettopreis; in Dänemark, Finnland, Irland und Malta wird sie auf den Bruttopreis (inkl. Umsatzsteuer) erhoben. Dabei wird in allen Ländern, die eine Wertsteuer erheben, ein zweidimensionaler Tarif angewendet oder ein Abschlag auf die Bemessungsgrundlage vorgenommen, die von den Merkmalen des Fahrzeuges abhängen. Als Mengensteuer ist die Abgabe in Belgien, Frankreich, Italien, Lettland, Norwegen, Polen und Zypern ausgestaltet. Über alle Länder betrachtet reicht die Abgabe für ein Fahrzeug der Mittelklasse bis zu 105 / 180 % (in Dänemark).[2][3] In den Ländern, die eine Verwaltungsgebühr bei der Zulassung von Personenkraftwagen erheben, beträgt diese bis zu 170 €.

Land Zulassungssteuer/Registrierungssteuer
BELGIEN Taxe de mise en circulation / Belasting op de inverkeerstelling
TSCHECHISCHE REPUBLIK entfällt
DÄNEMARK Registreringsafgift af motorkøretøjer
DEUTSCHLAND entfällt
ESTLAND Autoregistreerimislõiv
GRIECHENLAND Τέλη ταξινόμησης
SPANIEN Impuesto de matriculación
FRANKREICH entfällt
IRLAND Vehicle registration tax
ITALIEN Imposta provinciale di trascrizione (IPT)
ZYPERN Φόρος κατανάλωσης
Kroatien Posebni porez na motorna vozila
LETTLAND Automobiļu un motociklu nodoklis
LITAUEN Kelių transporto priemonių registravimo mokestis
LUXEMBURG entfällt
UNGARN Regisztrációs adó / Átírási illeték
MALTA Taxxa ta’ registrazzjoni ta’ vetturi bill-mutur
NIEDERLANDE Belasting Personenauto's en Motorrijwielen
ÖSTERREICH Normverbrauchsabgabe
POLEN Opłata rejestracyjna
PORTUGAL Imposto Automovel
SLOWENIEN Davek na motorna vozila
SLOWAKISCHE REPUBLIK entfällt
FINNLAND Autovero/bilskatt
SCHWEDEN entfällt
VEREINIGTES KÖNIGREICH entfällt

Zulassungssteuer auf Lkw[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben der Mehrwertsteuer beim Kauf wird in einigen Mitgliedstaaten der EU auch eine Abgabe für die Verkehrszulassung von Lkw erhoben.

Zulassungssteuer auf Sportboote[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Spanien ist auf bestimmte Sportboote 'Impuesto de Matriculación' (Anmeldesteuer) zu entrichten.[4]

Andere Steuern im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Halter eines zum Verkehr zugelassenen Pkws oder Lkws hat in fast allen Staaten periodisch eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Zusätzlich sind in einigen Ländern Steuern auf die Versicherungsprämien (z. B. zur Haftpflichtversicherung oder zur Vollkaskoversicherung) zu zahlen. In mehreren Ländern werden steuerähnliche Abgaben auf die Haftpflichtprämien für bestimmte Fahrzeugarten erhoben.

Versicherungsteuer (Deutschland)

EU-Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Zulassungssteuer wird nicht deshalb erhoben, weil die Grenze des Mitgliedstaats, der sie eingeführt hat, überschritten wird, sondern anlässlich der ersten Zulassung des Fahrzeugs auf dem Gebiet dieses Staates. Sie gehört zu einem allgemeinen System von Abgaben auf Waren und ist daher nach den Maßstäben des Artikels 90 EG zu prüfen. Die Besteuerung von Kfz ist in der EU nicht harmonisiert. Jeder Mitgliedstaat ist daher frei, eine Zulassungssteuer zu erheben, sofern nicht gegen andere vertragliche Regelungen verstoßen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • BMF-Monatsbericht Dezember 2005

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung von Pkw in Europa (2005, pdf). In: Uwe Kunert et al. / DIW Berlin: Die Abgaben auf Kraftfahrzeuge in Europa im Jahr 2005. Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen
  2. Reimport – Kauf eines Neufahrzeugs innerhalb der EU, auf adac.de, (gesichtet 15. Juli 2015)
  3. 105 % auf den Kaufpreis von bis zu 79.000 DKR, 180 % für den darüberliegenden Betrag (Der Europäische Automobilsektor: Besteuerung, Marktliberalisierung und ... , von Keser, Abdulkerim)
  4. Anmeldesteuer für ausländische Boote