Ausbilder
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Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt.
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[Bearbeiten] Deutschland
[Bearbeiten] Qualifikation
In Deutschland muss im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, der so genannten dualen Ausbildung, in jedem ausbildenden Betrieb ein Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO, auch AusbEignV) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch für die Ausbildung verantwortlich ist.
Für bestehende bzw. beginnende Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 sind Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit.
Durch die befristete Befreiung von dem besonderen Qualifizierungsnachweis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung wird ein Ausbilder jedoch nicht davon befreit, dass er als Ausbilder nach dem Berufsbildungsgesetz persönlich und fachlich geeignet sein muss. Dies beinhaltet auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse.
Mit Wirkung zum 1. August 2009 ist wieder der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung zu führen. Die am 21. Jan. 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist im Vergleich zu der vorherigen Verordnung von 1999 inhaltlich und strukturell überarbeitet worden und gilt für alle Ausbildungsbetriebe, mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der Freien Berufe stattfindet.
Die Inhalte sind entschlackt worden, die Struktur gestrafft und ausgerichtet auf die betrieblichen Abläufe. Bei der Ausgestaltung stand die Umsetzung in den Unternehmen im Fokus – wohlgemerkt, in den Unternehmen der Landwirtschaft, des Handwerks, von Industrie, Handel und Dienstleistung sowie im öffentlichen Dienst. Die nachfolgenden vier Handlungsfelder sollen dies sicherstellen: „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen“, „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken“, Ausbildung durchführen“ und „Ausbildung abschließen“.
Zukünftig darf aber nicht "jeder" nach dem Bestehen der AEVO-Prüfung auch tatsächlich sofort ausbilden, denn das BBiG fordert auch weiterhin im § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie natürlich die persönliche Eignung. Die bestandene AEVO-Prüfung ist nicht mehr automatisch der sog. Ausbilderschein, sondern ein Nachweis von mehreren, die erbracht werden müssen.
Alle "Alt"-Ausbilder sind auch zukünftig vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit. Natürlich nur, wenn keine Beanstandungen aufgetreten sind und keine Auflagen erteilt wurden. Das betrifft die eingetragenen (!) Ausbilder, die während des Aussetzungszeitraums von 2003 bis Juli 2009 ausgebildet und die AEVO-Prüfung nicht abgelegt haben. Im Übrigen tatsächlich alle, denn die Verordnung definiert mit dem 1. August 2009 nur das Fristende, jedoch keinen Zeitraum. Ebenso sind alle Ausbilder mit einer bereits bestandenen AEVO-Prüfung befreit – unabhängig vom Erlassdatum. Gleiches gilt für die Meister oder Fachwirte, die im Rahmen der Aufstiegsfortbildung diesen Nachweis geführt haben.
Die eigentliche Prüfungsdurchführung ändert sich im Grunde nicht. Weiterhin gibt es einen schriftlichen und einen praktischen Teil, und beide Teile müssen bestanden sein. Die politische Gewichtung hat sich ein wenig verändert. Die Präsentation steht im Vordergrund, die vermeintlich praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit ist zwar noch möglich aber nicht als erste Wahl.
Die notwendige Qualifikation kann im Rahmen einer Prüfung vor den Berufskammern nachgewiesen werden. Der Besuch eines Kurses, umgangssprachlich auch AdA ("Ausbildung der Ausbilder") genannt, der die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt, ist zu empfehlen. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ausbilder an einer Hochschule bzw. Berufsakademie zu absolvieren. Nach einer schriftlichen Prüfung werden "mündlich" die "Handlungskompetenz" in Form einer Unterweisungsprobe oder Präsentation getestet. In der Praxis soll die Ausbildereignung zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.
Eine andere Möglichkeit besteht im Zuge eines Studiums der Wirtschaftspädagogik, Ingenieurpädagogik oder Technikpädagogik (Gewerbelehrer). Dort erhält man ebenfalls den Ausbildereignungsschein im Rahmen von Pädagogikvorlesungen und -übungen.
Jedoch auch hier zukünftig nicht immer automatisch. Durch die Studienrefom und die Akkreditierung der einzelnen Studiengänge, erfüllen nur die Studien den Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Abschlusses, bei denen Inhalte und Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit akkreditiert wurden. Ansonsten sind es nur "private" Bescheinigungen der Hochschule bzw. der Professoren, die von den zuständigen Stellen nicht anerkannt werden.
Bei handwerklichen Abschlüssen ist die Ausbildereignungsprüfung in der Regel in die Meisterprüfung integriert. Auch bei einer Reihe von anderen Abschlüssen gehört die entsprechende Qualifikation mit zum Bildungsprofil, wie beim "Industriemeister" oder einigen kaufmännischen Fortbildungsabschlüssen, bspw. dem "Geprüften Personalfachkaufmann" IHK.
[Bearbeiten] Fachliche Eignung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung und Ausbildertätigkeit sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder eine angemessene, mehrjährige Berufserfahrung innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder Erwerb des "AdA-Scheines" nach der "AEVO" im Rahmen einer Ingenieur- oder Meisterausbildung.
[Bearbeiten] Persönliche Eignung
Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Man unterstellt also, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.
[Bearbeiten] Die Rolle des Ausbilders
In der Ausbildung wird vermehrt in Projekten gearbeitet und somit werden die Auszubildenden in den Lernprozessen zu selbstbestimmten und sich selbstorganisierenden Akteuren. Der Ausbilder kann seine klassischen Rollen des Anweisers und Unterweisers, des Beurteilers und Entscheiders weitgehend verlassen und ist zudem nicht mehr die Hauptinformationsquelle für die Lernenden. Er nimmt vielmehr neue Rollen an und wird zum Organisator, Lernberater, Moderator und Informator. Das Hauptgewicht der Arbeit liegt dabei auf der Vor- und Nachbereitung sowie der Begleitung und Unterstützung der Lernenden (Lernprozessbegleiter).
Seine Aufgabe ist die Entwicklung von
um aus einem Auszubildenden einen qualifizierten Mitarbeiter werden zu lassen.
[Bearbeiten] Österreich und Schweiz
Formale Voraussetzungen sind abweichend geregelt. In Österreich sind diese im Berufsausbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen) verankert, in der Schweiz in der Berufsbildungsverordnung (BBV) und im Berufsbildungsgesetz (BBG).
Fachliche und persönliche Eigenschaften sollte ein Ausbilder im mindestens gleichen Umfang wie in Deutschland mitbringen.
[Bearbeiten] Literatur
- W. Birkholz, G. Dobler: Der Weg zum erfolgreichen Ausbilder. 6. Aufl., Edewecht/Wien 2001
- H. P.Freytag, F. Gmel, F. Grasmeher: Der Ausbilder im Betrieb. 33. Aufl., Kassel 2005
- W. Küper, H. Stein: "Die Ausbilder Eignung", 12. Auflage, Hamburg 2007
- H. J. Rahn: Kompetenzen von Ausbildungsleitern. In: Personal. 53. Jg., 2001, S. 106-109
- A. Ruschel: Die Ausbildereignungsprüfung. 3. Aufl., Ludwigshafen 2007
- A. Ruschel: "Arbeits- und Berufspädagogik für Ausbilder in Handlungsfeldern" Ludwigshafen 1999 (Neue Auflage Frühjahr 2008)
- R. H. Schaper, R. Schreiber, W. Seyd: Der Berufsausbilder. 5. Aufl., Hamburg 1995
- A. Eiling, H. Schlotthauer: Handlungsfeld Ausbildung. 3. Aufl., Hamburg 2006
- A. Eiling, H. Schlotthauer: Prüfungs-Check Ausbildereignung. 1. Aufl., Hamburg 2007
[Bearbeiten] Weblinks
- Ausbilder-Eignungsverordnung 2009 (PDF-Datei; 55 kB)
- Bundesministerium für Bildung und Forschung: Information zur Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung
- Berufsbildungsgesetz (Abschnitt 3): Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
- Berufsausbildungsgesetz (Österreich)
- Berufsbildungsverordnung (Schweiz)
- Berufsbildungsgesetz (Schweiz)
- Forum für AusbilderInnen
- Ausbilderförderung
- Information und Weiterbildung für betriebliche AusbilderInnen
- Ausbildung & Beruf. Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung Broschüre auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (PDF-Datei; 2,17 MB)

