Ausgleichsmandat

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Ausgleichsmandate dienen dazu, die bei bestimmten Wahlsystemen zustandekommenden Überhangmandate so auszugleichen, dass andere Parteien, die keine Überhangmandate bekommen haben, nicht benachteiligt werden. So wird erreicht, dass die Parteien im Parlament entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil (d. h. gemäß der Verhältniswahl) vertreten sind.

Verfahren

Überhangmandate kann es geben, wenn die Abgeordnetensitze sowohl in einer Mehrheitswahl (über Direktmandate) als auch in einer Verhältniswahl (über Parteilisten) vergeben werden. Dieses Verfahren der sogenannten personalisierten Verhältniswahl wird beispielsweise bei der Wahl zum Deutschen Bundestag, in einigen Bundesländern bei Landtagswahlen und zum Teil bei Kommunalwahlen angewendet.

Das Verfahren der Zuteilung der Ausgleichsmandate ist sehr unterschiedlich und wird auch nur in einigen deutschen Bundesländern durchgeführt. In Niedersachsen zum Beispiel wird die doppelte Anzahl der Überhangmandate zu der ursprünglichen Anzahl der zu vergebenen Sitze hinzuaddiert. Dann werden sämtliche Berechnungen so wiederholt, als wäre die Summe die ursprüngliche Anzahl der Sitze. Dadurch soll das Kräfteverhältnis annähernd wiederhergestellt werden.

Bei der Anwendung der Unechten Teilortswahl z. B. in Baden-Württemberg entstehen Ausgleichssitze durch den Abgleich zwischen dem Gesamtergebnis einer Liste in einem Gesamtgemeindegebiet und dem damit erzielten Anspruch ihrer Liste auf Sitze des zu wählenden Gremiums und den Ergebnissen ihrer Kandidaten für den von ihnen vertretenen Wahlbezirk (Teilort bzw. Wohnbezirk).

Geschichte

Bei Bundestagswahlen von 1949 bis 2009 gab es keine Ausgleichsmandate, daher (und aufgrund der Sperrklausel) entsprach die Sitzverteilung im Bundestag nicht zwangsläufig der prozentualen Zweitstimmenverteilung.

Seit Dezember 2011 galt ein modifiziertes Verfahren der Sitzverteilung für den Bundestag. Im Juli 2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren für unwirksam. Der Zweite Senat gab mit seiner Entscheidung Verfassungsklagen der Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen sowie von mehr als 3000 Bürgern statt.[1]

Im Oktober 2012 einigten sich schließlich die Regierung (CDU, CSU und FDP) und Teile der Opposition (SPD und Grüne) im Bundestag darauf, ab der Bundestagswahl 2013 Ausgleichsmandate für den Bundestag einzuführen.[2] Die Wahlrechtsreform wurde am 21. Februar 2013 im Bundestag beschlossen[3] und durch Anpassung des § 6 des Bundeswahlgesetzes umgesetzt.

Die Wahl 2013 ergab vier Überhangmandate für die CDU. Das hatte zur Folge, dass es zusätzlich 29 Ausgleichsmandate gab:[4]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG, 2 BvF 3/11 (+ 2 BvR 2670/11 + 2 BvE 9/11), dejure.org, SZ 25. Juli 2012
  2. n-tv: Überhänge werden „neutralisiert“
  3. tagesschau.de:Breite Mehrheit für Reform (Memento vom 16. Juni 2014 im Internet Archive)
  4. www.bundestag.de: Warum der neue Bundestag 631 Abgeordnete zählt