Ausweichregeln zwischen Wasserfahrzeugen

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Die Ausweichregeln zwischen Wasserfahrzeugen sind Teil B der Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die für Fahrzeuge auf hoher See oder den mit ihr verbundenen Gewässern gelten. Sie bestimmen die Regeln, nach denen sich Wasserfahrzeuge (Motorschiffe, Segelschiffe, Wasserflugzeuge etc.) auszuweichen haben, wenn sie einander so begegnen, dass ein Zusammenstoss nicht ausgeschlossen werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Prioritäten [Bearbeiten]

Grundsätzlich gilt: Fahrzeuge, die aufgrund ihres gegenwärtig verwendeten Antriebs schlechter manövrieren können, haben Vorrang vor solchen, die einfacher zu manövrieren sind (Regel 18 KVR):

  1. Alle Fahrzeuge weichen manövrierbehinderten oder manövrierunfähigen Schiffen aus (diese müssen entsprechende Zeichen setzen).
  2. Alle Fahrzeuge (außer manövrierbehinderte) weichen Fahrzeugen aus, die aufgrund ihres Tiefgangs eingeschränkt manövrierbar sind („tiefgangbehindert“).
  3. Von Fahrzeugen, die mit Netzen, Leinen oder Schleppnetzen fischen und dadurch nur eingeschränkt manövrieren können, halten sich andere Fahrzeuge frei.
  4. Segelboote und -schiffe, die unter Segeln fahren, haben Vorrang vor Motorschiffen (Segelschiffe untereinander siehe unten).
  5. Motorschiffe weichen allen anderen Verkehrsteilnehmern aus (Motorboote untereinander siehe unten).

Während die Vortrittsregeln in der KVR nur diese Schiffstypen behandeln, gelten auf vielen Binnenseen zusätzliche Vortrittsregeln. So haben dort oftmals Kursschiffe (öffentliche Fahrgastschiffe) Vorrang vor allen anderen Verkehrsteilnehmern.

Die Ausweichregeln der KVR gelten unabhängig von der Schiffsgröße. Im Prinzip muss also ein Öltanker einer kleinen Segeljolle ausweichen. Abgesehen davon, dass man sich mit so einer Einstellung keine Freunde machen dürfte, ist dies für die Jolle auch lebensgefährlich: Sie könnte gar nicht gesehen worden sein.

Begegnungen von Motorbooten [Bearbeiten]

  1. Begegnen sich zwei Motorboote auf entgegengesetzten Kursen (d.h. sie fahren aufeinander zu), weicht jedes nach Steuerbord aus (Regel 14 KVR).
    Kommen sich zwei Fahrzeuge unter Motor entgegen, so sehen sie voneinander das grüne und das rote Seitenlicht. Deshalb heißt es in einem alten Merkspruch zur Ausweichpflicht:
    Kommt grün und rot voraus in Sicht
    dreh Steuerbord, zeig rotes Licht;
    [1]
  2. Kreuzen sich die Kurse zweier Motorboote, weicht dasjenige aus, das das andere an Steuerbord hat (Regel 15 KVR).
    Aus den Regeln über Positionslichter und den Vorschriften für Überholer (siehe unten) folgt hierbei, dass nur dasjenige Motorboot ausweichpflichtig sein kann, das in dem Sektor, der von seinem Steuerbord-Seitenlicht bestrahlt wird, das Backbord-Seitenlicht eines anderen Motorbootes sieht. Merkspruch:
    Wird rot an Steuerbord geseh’n
    so musst Du aus dem Wege geh’n.
    Sieht man jedoch an Backbord grün,
    brauchst Du Dich weiter nicht zu müh’n,
    in diesem Fall soll grün sich klaren
    und muss Dir aus dem Wege fahren.
    [1]

Begegnungen von Segelfahrzeugen [Bearbeiten]

Die Regel Nr. 12 der internationalen Kollisionsverhütungsregeln beschreiben die Ausweichregeln zwischen zwei Segelfahrzeugen. Segelfahrzeuge, die ihren Antriebsmotor benutzen, gelten hierbei nicht als Segelfahrzeuge, sondern als Maschinenfahrzeuge. Maschinenfahrzeuge, die weder manövrierunfähig oder manövrierbehindert sind, noch fischen, müssen Segelfahrzeugen ausweichen.

Lee (B) vor Luv (A) - A ist ausweichpflichtig gegenüber B (deshalb muss A nach links ausweichen oder anhalten); Pfeil = Windrichtung
Optimisten auf Kollisionskurs, gem. „Backbordbug vor Steuerbordbug“ hat das Boot mit der Segelnummer "99" Vorfahrt
  1. Wenn die beiden Segelfahrzeuge den Wind von verschiedenen Seiten haben, muss das Fahrzeug mit Wind von Backbord (in Fahrtrichtung links) ausweichen. Steht der Großbaum an Backbord, hat das Fahrzeug im Sinne der KVR den Wind von Steuerbord, steht der Baum auf Steuerbord, hat es Wind von Backbord und muss ausweichen. Populäre Merksprüche zu dieser Regel sind „Backbordbug vor Steuerbordbug“ und „Baum links bringts!“.
  2. Wenn zwei Segelfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Fahrzeug ausweichen. Merkspruch zu dieser Regel „Lee vor Luv“.
  3. Ein Segelfahrzeug mit Wind von Backbord muss einem von Luv kommenden Segelfahrzeug ausweichen, wenn die Segelstellung des luvwärtigen Fahrzeugs nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.

Auf österreichischen Wasserstraßen darf ein Segelfahrzeug ein anderes nur auf dessen Luvseite überholen.

Überholen [Bearbeiten]

Ein Fahrzeug (dies gilt für alle Fahrzeuge, auch Segelfahrzeuge), das überholt, muss dem anderen Fahrzeug ausweichen. Als Überholer gilt ein Fahrzeug in Bezug auf ein anderes, wenn es sich diesem aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, dass es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte. (Regel 13 KVR)

Maßnahmen des Ausweichpflichtigen und des Kurshalters [Bearbeiten]

  • Der Kurshalter (das Wasserfahrzeug, das nicht ausweichen muss) muss Kurs (Richtung, in die gefahren/gesegelt wird) und Fahrt (Geschwindigkeit) beibehalten (Regel 17 KVR).
  • Das ausweichpflichtige Fahrzeug muss frühzeitig, klar und durchgreifend handeln (ausweichen) (Regel 16 KVR).
  • Unter geeigneten Verhältnissen kann die Ausweichpflicht mit dem lauten Ausruf „Raum!“ eingefordert werden.

Verkehrstrennungsgebiete [Bearbeiten]

Hauptartikel: Verkehrstrennungsgebiet

Verkehrstrennungsgebiete sind die „Autobahnen“ der See. Es sind deutlich auf den Seekarten vermerkte Abschnitte, in denen der Verkehr richtungsgetrennt abgewickelt wird. Motorschiffe, die länger als 20 Meter sind, müssen vorhandene Verkehrstrennungsgebiete benützen und haben dort Vorrang vor kleinen Schiffen (Fischerboote, Jachten, Segelschiffe).

Manöver des letzten Augenblicks [Bearbeiten]

Sind sich die beiden Fahrzeuge so nahe gekommen, dass ein Manöver des Ausweichpflichtigen allein eine Kollision nicht mehr verhindern kann, muss auch der Kurshalter ein eigenes Ausweichmanöver einleiten, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Dieses Manöver wird Manöver des letzten Augenblicks genannt.

Geltungsbereich [Bearbeiten]

Diese in den Kollisionsverhütungsregeln enthaltenen Ausweichregeln für Wasserfahrzeuge sind weltweit auf den internationalen Gewässern gültig. In nationalen Gewässern kann es Sonderregelungen geben. Die Ausweichregeln sind teilweise in die deutsche See- und Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in viele Nutzungsvorschriften für deutsche Binnenseen übernommen worden.

Eine praktisch sehr wichtige nationale Ausnahme enthält § 25 SeeSchStrO: Schiffe, die dem Verlauf eines Fahrwassers folgen, haben Vorfahrt. Unter Segelschiffen gilt dies aber nur, wenn das Segelschiff deutlich dem Verlauf eines Fahrwassers folgt (Abs. 3).

Bei Segelregatten gelten spezielle Wettfahrtregeln, die weitergehende Regeln beispielsweise hinsichtlich des Wegerechtes an den Wendemarken beinhalten.

Weblinks [Bearbeiten]

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. a b Der Merkspruch, der in vielen, nur leicht voneinander abweichenden Formen überliefert ist, lautet vollständig:
    Kommt grün und rot voraus in Sicht
    dreh Steuerbord, zeig rotes Licht;
    denn grün an grün und rot and rot
    geht alles klar, hat keine Not.
    Wird rot an Steuerbord geseh’n
    so musst Du aus dem Wege geh’n.
    Sieht man jedoch an Backbord grün,
    brauchst Du Dich weiter nicht zu müh’n,
    in diesem Fall soll grün sich klaren
    und muss Dir aus dem Wege fahren.