Bauabnahme

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der öffentlich-rechtlichen Bauabnahme durch zuständige Behörden. Für die zivilrechtliche Abnahme, also die Erklärung des Bestellers gegenüber dem Unternehmer über die Entgegennahme des Bauwerks als vertragsgemäß, siehe Abnahme.
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Die Bauabnahme ist in der Bauordnung der Übergang von der Ausführung in die Nutzungsphase. Dabei überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht.

Öffentlichrechtliche Bauabnahmen wurden im Zuge mehrerer Bauordnungsrechtsnovellen in allen Bundesländern reduziert. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur noch stichprobenartige Kontrollen statt.

[Bearbeiten] Schnurgerüstabnahme

Bei der Schnurgerüstabnahme prüft ein Vertreter des Bauamtes - Baukontrolleur-, die durch ein Schnurgerüst gekennzeichnete Lage des zukünftigen Gebäudes am Grundstück sowie die Höhenlage hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Baugenehmigung bzw. anderen Vorschriften.

[Bearbeiten] Rohbauabnahme

Hierbei wird nach einem durch den Bauherrn eingereichten Antrag nach Fertigstellung des Rohbaus eine Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde vorgenommen. Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile, sowie Kamine und Dachkonstruktion ausgeführt sind, also die Standsicherheit, der Schall- und Wärmeschutz und die Feuersicherheit beurteilt werden können.

[Bearbeiten] Schlussabnahme

Die Schlussabnahme erfolgt nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten und einer Bescheinigung über die Funktion der Heizungs- und Kaminanlagen und dokumentiert somit die Möglichkeit des Nutzungsgebrauchs. (Wohnbewilligung - Gewerbenutzung)

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