Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013 zeigt die zwischen 1992 und dem 1. April 2013[3] gültigen Verkehrszeichen in Deutschland, wie sie im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) aufgelistet waren. Die 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) behielt mit den bis dahin erfolgten Änderungsverordnungen weiter ihre Gültigkeit. Für den Raum der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik führte die Gestaltungsnovelle von 1992 erstmals seit 1978 zu einer durchgreifenden Veränderung der Beschilderung. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.
Der Verkehrszeichenkatalog vom 19. März 1992 konkretisierte die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung[4] und wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die am 1. Juli 1992 gültig gewordene Änderungsverordnung war keine Neufassung der 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Straßenverkehrs-Ordnung, sondern eine Novelle, in der insbesondere die gesamtdeutsche Verkehrssituation nach der Wende 1989/90 ihren Niederschlag finden sollte. Zudem wurden die meisten Sinnbilder der Verkehrszeichen überarbeitet (Gestaltungsnovelle).
Nach 1992 sind weitere Verkehrszeichen veröffentlicht oder bestehende Verkehrszeichen überarbeitet worden. In einem eigenen Absatz sind diese Änderungen mit Erscheinungsjahr aufgelistet.
Gestaltungsnovelle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[5] Grund dafür war die Absicht, die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit auch bei schlechter Witterung zu verbessern. Zudem sollte das während des Internationalen Pariser Verkehrsabkommens von 1909 eingeführte Sinnbild „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (damals: „Bahnübergang“)[6] abgeschafft und durch ein neu gestaltetes Sinnbild, das eine Elektrolok zeigte, ersetzt werden. Auch das Motorradsymbol, das erstmals in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 auftauchte,[7] sollte nun ein zeitgemäßes Erscheinungsbild erhalten. In der Kritik standen insbesondere auch das aus der StVO-Novelle von 1956[8] stammende Zeichen für „Kinder“ sowie die meisten Piktogramme der StVO-Neufassung von 1970.[9] Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich bis Mitte der 1980er Jahre mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen.[10] Das Verkehrszeichen 150 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ wurde jedoch erst mit der 2013 gültig gewordenen Neufassung der Straßenverkehrsordnung abgeschafft.[11] Das erste nach den neuen Gestaltungsrichtlinien eingeführte westdeutsche Schild war 1980 das damalige „Zeichen 325“.[12] Es blieb aber bis 1992 eine der wenigen Ausnahmen. Die Sinnbilder in Form seit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden auch teilweise von anderen Staaten in Europa übernommen, insbesondere von Luxemburg[13] und der Slowakei[14]. Ferner wurden die Sinnbilder der Gestaltungsnovelle in Teil 5 der mittlerweile zurückgezogenen DIN 66079 übernommen[15].
-
Bereits 1972 kamen ohne rechtliche Grundlage stellenweise schon Sinnbilder ähnlich der Novelle von 1992 zum Einsatz
-
Das 1980 eingeführte „Zeichen 325“
Herstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese waren zuletzt durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009[16] geändert worden. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten waren hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. März 1992[17]. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.
Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Seit dem Jahr 2008 wird anstelle des bisherigen Siegels eine überarbeitete Version mit neuen Gestaltungsvorgaben verwendet. Das Siegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben, und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.
Ab 2008 wurde für die Hersteller eine zunächst noch freiwillige CE-Kennzeichnung auf dem Verkehrsschild eingeführt, die ab dem 1. Januar 2013 nach Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend wurde. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) war für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder bereits zusätzlich die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.
Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder bestand damit seit Anfang 2013 aus dem EU-verordneten CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie dem nach den deutschen Vorgaben angebrachten RAL-Gütezeichen und der Herstelleranschrift.[18]
-
Das bis Ende 2007 auf der Rückseite amtlicher Verkehrsschilder angebrachte RAL-Gütezeichen
-
Im Jahr 2008 wurde das Gütezeichen auf die neuen Gestaltungsvorgaben des RAL umgestellt
-
Ab 2013 wurde das EU-Mandat mit der CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Vorschrift
Besonderheiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Von 1957[19] bis 2009 gab es zunächst nur in der Bundesrepublik Deutschland, ab 1990 auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eigene Verkehrszeichen für Kriegsgräberstätten. Diese wurden mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 abgeschafft. Stattdessen ist nun über Sinnbild- und Zeichenkombinationen aus der Reihe touristischer Hinweisschilder und -Routen eine weitere Aufstellung möglich.
Obwohl die 1992 neu eingeführten Tabellenwegweiser nach Zeichen 435 und 436 StVO in aufgelöster Form ausschließlich innerorts angeordnet werden durfte, missachteten lokale Behörden und Kommunen diese Vorgabe vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser durch die neuen Zeichen. Und das, obwohl ein einseitiger Tabellenwegweiser bei einem ausgewählten Pforzheimer Anbieter im Jahr 2008 in der preisgünstigsten Ausführung als Zwei-Millimeter-Flachverkehrszeichen 254,40 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 477,90 Euro) kostete und der entsprechende Preis bei einem Pfeilwegweiser nur 185,20 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 359,50 Euro) ausmachte. Dieses Vorgehen wurde viele Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 als Abbildung im Verkehrszeichenkatalog nun deutlich als das gekennzeichnet, was sie sein sollen: Sie sind Teil eines Tabellenwegweisers in aufgelöster Form und nun ganz klar in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wurde.
Sinnbilder nach § 39
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
-
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
-
Radfahrer
-
Fußgänger
-
Reiter
-
Viehtrieb, Tiere
-
Straßenbahn
-
Kraftomnibus
-
Personenkraftwagen
-
Personenkraftwagen mit Anhänger
-
Lastkraftwagen mit Anhänger
-
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
-
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
-
Mofas
(1) Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 101
Gefahrstelle -
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts -
Zeichen 103-10
Kurve (links) -
Zeichen 103-20
Kurve (rechts) -
Zeichen 105-10
Doppelkurve (zunächst links) -
Zeichen 105-20
Doppelkurve (zunächst rechts) -
Zeichen 108-50
Gefälle 4 % -
Zeichen 110-50
Steigung 4 % -
Zeichen 112
unebene Fahrbahn -
Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte -
Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz -
Zeichen 115-10
Steinschlag von rechts -
Zeichen 115-20
Steinschlag von links -
Zeichen 116
Splitt, Schotter -
Zeichen 117-10
Seitenwind von rechts -
Zeichen 117-20
Seitenwind von links -
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
(künftig auch: 120-30 „verengte Fahrbahn, beidseitig“) -
Zeichen 121-10
einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
(künftig: 120-10) -
Zeichen 121-20
einseitig (links) verengte Fahrbahn
(künftig: 120-20) -
Zeichen 123
Baustelle -
Zeichen 124
Stau -
Zeichen 125
Gegenverkehr -
Zeichen 128
bewegliche Brücke -
Zeichen 129
Ufer -
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage -
Zeichen 133-10
Fußgänger (Aufstellung rechts) -
Zeichen 133-20
Fußgänger (Aufstellung links) -
Zeichen 134-10
Fußgängerüberweg (Aufstellung rechts) -
Zeichen 134-20
Fußgängerüberweg (Aufstellung links) -
Zeichen 136-10
Kinder (Aufstellung rechts) -
Zeichen 136-20
Kinder (Aufstellung links) -
Zeichen 138-10
Radfahrer kreuzen (Aufstellung rechts) -
Zeichen 138-20
Radfahrer kreuzen (Aufstellung links) -
Zeichen 140-10
Viehtrieb, Tiere (Aufstellung rechts) -
Zeichen 140-20
Viehtrieb, Tiere (Aufstellung links) -
Zeichen 142-10
Wildwechsel (Aufstellung rechts) -
Zeichen 142-20
Wildwechsel (Aufstellung links) -
Zeichen 144-10
Flugbetrieb (Aufstellung rechts) -
Zeichen 144-20
Flugbetrieb (Aufstellung links) -
Zeichen 145
Kraftomnibusse -
Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken -
Zeichen 151
unbeschrankter Bahnübergang -
Zeichen 153
dreistreifige Bake (links) – vor beschranktem Bahnübergang – -
Zeichen 156
dreistreifige Bake (rechts) – vor unbeschranktem Bahnübergang – -
Zeichen 157-10
dreistreifige Bake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 157-11
dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts) -
Zeichen 157-20
dreistreifige Bake (Aufstellung links) -
Zeichen 157-21
dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links) -
Zeichen 159-10
zweistreifige Bake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 159-11
zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts) -
Zeichen 159-20
zweistreifige Bake (Aufstellung links) -
Zeichen 159-21
zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links) -
Zeichen 162-10
einstreifige Bake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 162-11
einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts) -
Zeichen 162-20
einstreifige Bake (Aufstellung links) -
Zeichen 162-21
einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)
(2) Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 201-50
Andreaskreuz (stehend) ohne Blitzpfeil -
Zeichen 201-51
Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil -
Zeichen 201-52
Andreaskreuz (liegend) ohne Blitzpfeil -
Zeichen 201-53
Andreaskreuz (liegend) mit Blitzpfeil -
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren! -
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren! -
Zeichen 208
dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 209-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung – links -
Zeichen 209-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts -
Zeichen 209-30
vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus -
Zeichen 209-31
vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links -
Zeichen 211-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links
(künftig: 209-11) -
Zeichen 211-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts
(künftig: 209-21) -
Zeichen 214-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und links
(künftig: 209-12) -
Zeichen 214-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und rechts
(künftig: 209-22) -
Zeichen 220-20
Einbahnstraße, rechtsweisend -
Zeichen 222-10
vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei -
Zeichen 222-20
vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei -
Zeichen 224-50
Haltestellen Straßenbahnen oder Linienbusse -
Zeichen 224-51
Haltestellen Schulbusse -
Zeichen 229
Taxenstand -
Zeichen 237
Sonderweg Radfahrer -
Zeichen 238
Sonderweg Reiter -
Zeichen 239
Sonderweg Fußgänger -
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg -
Zeichen 241-30
getrennter Rad- und Fußweg -
Zeichen 241-31
getrennter Fuß- und Radweg -
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs -
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereichs -
Zeichen 245
Linienomnibusse -
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art -
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer -
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas -
Zeichen 256
Verbot für Mofas -
Zeichen 258
Verbot für Reiter -
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger -
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern -
Zeichen 262
Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht -
Zeichen 263
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast -
Zeichen 264
Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung -
Zeichen 265
Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe einschließlich Ladung -
Zeichen 266
Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung -
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt -
Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben -
Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung -
Zeichen 270
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen -
Zeichen 272
Wendeverbot -
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand -
Zeichen 274-56
zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h -
Zeichen 274.1-50
Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h -
Zeichen 274.2-50
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h -
Zeichen 274.1-51
Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h -
Zeichen 274.2-51
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h -
Zeichen 275
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 278-56
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h -
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote -
Zeichen 283-30
Haltverbot (Mitte) -
Zeichen 283-50
Haltverbot (ohne Richtungspfeile) -
Zeichen 286-10
eingeschränktes Haltverbot (Anfang) -
Zeichen 286-20
eingeschränktes Haltverbot (Ende) -
Zeichen 286-30
eingeschränktes Haltverbot (Mitte) -
Zeichen 286-50
eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeile) -
Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone -
Zeichen 291
Parkscheibe.[20] -
Zeichen 292-50
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone -
Zeichen 293
Fußgängerüberweg -
Zeichen 294
Haltlinie -
Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung -
Zeichen 296
einseitige Fahrstreifenbegrenzung -
Zeichen 297
Pfeile -
Zeichen 297.1
Vorankündigungs-Markierungspfeil -
Zeichen 298
Sperrfläche -
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
(3) Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 500)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 301
Vorfahrt -
Zeichen 306
Vorfahrtstraße -
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form bereits 1980 vorgestellt und ist seit 1. Januar 1981 gültig.[21] -
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr -
Zeichen 310-50
Ortstafel (Vorderseite) mit „Kreis ...“ -
Zeichen 310-51
Ortstafel (Vorderseite) mit „Stadt ...“ -
Zeichen 310-52
Ortstafel (Vorderseite) mit „Stadtteil ...“ -
Zeichen 311-50
Ortstafel einseitig (Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern) -
Zeichen 311-51
Ortstafel einseitig (Rückseite aus einem weiß- und einem gelbgrundigen Feld) -
Zeichen 313-50
Ortsteiltafel einzeilig
(nicht in der StVO enthalten) -
Zeichen 313-51
Ortsteiltafel zweizeilig
(nicht in der StVO enthalten) -
Zeichen 314-10
Parkplatz (Anfang) -
Zeichen 314-20
Parkplatz (Ende) -
Zeichen 314-50
Parkplatz -
Zeichen 315-50
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-51
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang) -
Zeichen 315-52
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende) -
Zeichen 315-53
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-55
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-56
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-57
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-58
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 315-60
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-61
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang) -
Zeichen 315-62
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende) -
Zeichen 315-63
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-65
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-66
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-67
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-68
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 315-70
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-71
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang) -
Zeichen 315-72
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende) -
Zeichen 315-73
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-75
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-76
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-77
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-78
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 315-80
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-81
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang) -
Zeichen 315-81
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende) -
Zeichen 315-83
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-85
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-86
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-87
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-87
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 316
Parken und Reisen -
Zeichen 317
Wanderparkplatz -
Zeichen 325
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 326
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 330
Autobahn -
Zeichen 331
Kraftfahrstraße -
Zeichen 332-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 332-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 332-22
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen -
Zeichen 333-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 333-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 333-22
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen -
Zeichen 334
Ende der Autobahn -
Zeichen 336
Ende der Kraftfahrstraße -
Zeichen 340
Leitlinie -
Zeichen 341
Wartelinie -
Zeichen 350-10
Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung) -
Zeichen 350-20
Fußgängerüberweg (Linksaufstellung) -
Zeichen 353
Einbahnstraße -
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet -
Zeichen 355-10
Fußgängerunterführung -
Zeichen 355-11
Fußgängerüberführung -
Zeichen 356
Verkehrshelfer -
Zeichen 357
Sackgasse -
Zeichen 358
Erste Hilfe -
Zeichen 359
Pannenhilfe -
Zeichen 360-50
Fernsprecher -
Zeichen 360-51
Fernsprecher (Notruf) -
Zeichen 361-50
Tankstelle -
Zeichen 361-51
Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin -
Zeichen 363
Polizei -
Zeichen 366
Zelt- und Wohnwagenplatz -
Zeichen 367
Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle -
Zeichen 368
Verkehrsfunksender
Das an den Autobahnen aufgestellte Zeichen verlor am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[22] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. -
Zeichen 375
Autobahnhotel -
Zeichen 376
Autobahngasthaus -
Zeichen 377
Autobahnkiosk -
Zeichen 378
Toilette -
Zeichen 380-52
Richtgeschwindigkeit 80 km/h[23] -
Zeichen 380-54
Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 381-52
Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h[23] -
Zeichen 381-54
Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 385-50
Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig)[23] -
Zeichen 385-51
Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig) -
Zeichen 386-10
Unterrichtungstafel über Kriegsgräberstätten (linksweisend) -
Zeichen 386-20
Unterrichtungstafel über Kriegsgräberstätten (rechtsweisend) -
Zeichen 386-50
touristischer Hinweis nach RtH[24] Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele -
Zeichen 386-51
touristischer Hinweis nach RtH: Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen -
Zeichen 386-52
touristischer Hinweis nach RtH: Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen -
Zeichen 386-53
Unterrichtungstafel über Flüsse (Name einzeilig) -
Zeichen 386-54
Unterrichtungstafel über Flüsse (Name zweizeilig) -
Zeichen 388
Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar -
Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar -
Zeichen 392
Zollstelle -
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen[23] -
Zeichen 394-50
Schild für Laternen; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen[23] -
Zeichen 394-51
Ring für Laternenpfähle; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen (Klebefolie) -
Zeichen 401
Nummernschild für Bundesstraßen -
Zeichen 405
Nummernschild für Autobahnen -
Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) -
Zeichen 410
Nummernschild für Europastraßen -
Zeichen 415-10
Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend) -
Zeichen 415-20
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) -
Zeichen 415-10
Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend) -
Zeichen 415-20
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) -
Zeichen 418-10
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (linksweisend) -
Zeichen 418-20
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) -
Zeichen 419-10
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (linksweisend) -
Zeichen 419-20
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) -
Zeichen 421-10
Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend) -
Zeichen 421-20
Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Zeichen 421-11
Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend)
bisher: Zeichen 421 -
Zeichen 421-21
Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend)
bisher: Zeichen 421 -
Zeichen 421-12
Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend)
bisher: Zeichen 421 -
Zeichen 421-22
Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend)
bisher: Zeichen 421 -
Zeichen 430-10
Wegweiser zur Autobahn (linksweisend) -
Zeichen 430-20
Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend) -
Zeichen 432-10
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend) -
Zeichen 432-20
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) -
Zeichen 434
Wegweisertafel -
Zeichen 437
Straßennamensschild -
Zeichen 438
Vorwegweiser -
Zeichen 439
Vorwegweiser -
Zeichen 440
Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 442-10
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend) -
Zeichen 442-20
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend) -
Zeichen 442-30
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend) -
Zeichen 442-11
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend) -
Zeichen 442-21
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Zeichen 442-31
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend) -
Zeichen 442-12
Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend)
bisher: Zeichen 442 -
Zeichen 442-22
Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend)
bisher: Zeichen 442 -
Zeichen 442-32
Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (geradeausweisend)
bisher: Zeichen 442 -
Zeichen 442-13
Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend)
bisher: Zeichen 442 -
Zeichen 442-23
Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend)
bisher: Zeichen 442 -
Zeichen 442-33
Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (geradeausweisend)
bisher: Zeichen 442 -
Zeichen 448
Ankündigungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Zeichen 450
Ankündigungsbake (dreistreifig) -
Zeichen 451
Ankündigungsbake (zweistreifig) -
Zeichen 452
Ankündigungsbake (einstreifig) -
Zeichen 453
Entfernungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 454-10
Umleitungswegweiser (linksweisend) -
Zeichen 454-20
Umleitungswegweiser (rechtsweisend) -
Zeichen 455-10
Nummerierte Umleitung (linksweisend) -
Zeichen 455-11
Nummerierte Umleitung (links vorbei) -
Zeichen 455-12
Nummerierte Umleitung (hier links) -
Zeichen 455-20
Nummerierte Umleitung (rechtsweisend) -
Zeichen 455-21
Nummerierte Umleitung (rechts vorbei) -
Zeichen 455-22
Nummerierte Umleitung (hier rechts) -
Zeichen 455-30
Nummerierte Umleitung (geradeausweisend) -
Zeichen 457
Umleitungsankündigung -
Zeichen 458-10
Planskizze (Umfahrung links);
bisher: Zeichen 459 -
Zeichen 458-11
Planskizze (Umfahrung links);
bisher: Zeichen 459 -
Zeichen 459
Ende einer Umleitung -
Zeichen 460-10
Bedarfsumleitung, linksweisend -
Zeichen 460-11
Bedarfsumleitung, rechts vorbei -
Zeichen 460-12
Bedarfsumleitung, hier links -
Zeichen 460-20
Bedarfsumleitung, rechtsweisend -
Zeichen 460-21
Bedarfsumleitung, links vorbei -
Zeichen 460-22
Bedarfsumleitung, hier rechts -
Zeichen 460-30
Bedarfsumleitung, geradeausweisend -
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel -
Zeichen 467
Umlenkungspfeil -
Zeichen 468-10
Schwierige Verkehrsführung, Umfahrung rechts/links/links -
Zeichen 468-11
Schwierige Verkehrsführung, Umfahrung rechts/rechts/rechts -
Zeichen 500
Überleitungstafel
(4) Varianten der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 (Nummern 501 bis 599)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 501-10
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links -
Zeichen 501-11
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links -
Zeichen 501-12
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links -
Zeichen 501-15
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und einstreifig geradeaus -
Zeichen 501-16
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus -
Zeichen 501-17
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus -
Zeichen 501-20
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts -
Zeichen 501-21
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts -
Zeichen 501-22
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts
-
Zeichen 505-11
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links -
Zeichen 505-12
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen: zweistreifig nach links -
Zeichen 505-21
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts -
Zeichen 505-22
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts
-
Zeichen 511-10
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links -
Zeichen 511-11
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links -
Zeichen 511-12
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links -
Zeichen 511-20
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts -
Zeichen 511-21
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts -
Zeichen 511-22
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts
-
Zeichen 515-11
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links -
Zeichen 515-12
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach links -
Zeichen 515-13
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach links -
Zeichen 515-21
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts -
Zeichen 515-22
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts -
Zeichen 515-23
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach rechts
-
Zeichen 521-30
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung -
Zeichen 521-31
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung -
Zeichen 521-32
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: vier Fahrstreifen in Fahrtrichtung -
Zeichen 521-33
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: fünf Fahrstreifen in Fahrtrichtung
-
Zeichen 522-30
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 522-31
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 522-32
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 522-33
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
-
Zeichen 525-31
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
-
Zeichen 526-31
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 526-33
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
-
Zeichen 531-10
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-11
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-12
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-13
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-20
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-21
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-22
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung -
Zeichen 531-23
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
-
Zeichen 532-10
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr -
Zeichen 532-20
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr -
Zeichen 532-21
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
-
Zeichen 535-11
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 535-21
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung -
Zeichen 536-20
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr -
Zeichen 536-21
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
-
Zeichen 541-10
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 541-11
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung -
Zeichen 541-20
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung -
Zeichen 541-21
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
-
Zeichen 542-10
Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr -
Zeichen 542-11
Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
-
Zeichen 545-11
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
-
Zeichen 546-10
Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr -
Zeichen 546-11
Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
-
Zeichen 551-20
Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus eins Fahrstreifen -
Zeichen 551-21
Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus zwei Fahrstreifen -
Zeichen 551-22
Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus zwei Fahrstreifen -
Zeichen 551-23
Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus drei Fahrstreifen
(5) Verkehrseinrichtungen nach § 43 (Nummern 600 bis 699)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 600-30
Absperrschranke;
100 × 800 mm -
Zeichen 600-31
Absperrschranke;
100 × 1200 mm -
Zeichen 600-32
Absperrschranke;
100 × 1600 mm -
Zeichen 600-34
Absperrschranke;
250 × 1600 mm -
Zeichen 605-20
Leitbake (Aufstellung links);
1000 × 250 mm -
Zeichen 605-11
Leitbake (Aufstellung rechts);
2000 × 250 mm -
Zeichen 605-21
Leitbake (Aufstellung links);
2000 × 250 mm -
Zeichen 605-12
Warnlichtbake (Aufstellung rechts);
2500 × 500 mm -
Zeichen 605-22
Warnlichtbake (Aufstellung links);
2500 × 500 mm -
Zeichen 605-13
Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts);
2500 × 500 mm -
Zeichen 605-23
Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung links);
2500 × 500 mm -
Zeichen 605-14
Leitplatte (Aufstellung rechts);
750 × 500 mm -
Zeichen 605-24
Leitplatte (Aufstellung links);
750 × 500 mm -
Zeichen 605-30
Leitplatte;
750 × 500 mm -
Zeichen 605-31
Leitplatte;
1200 × 600 mm -
Zeichen 605-32
Leitplatte;
2500 × 500 mm -
Zeichen 616-30
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung);
3600 × 2200 mm -
Zeichen 616-31
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung);
2500 × 1700 mm -
Zeichen 620-40
Leitpfosten (rechts) -
Zeichen 620-41
Leitpfosten (links) -
Zeichen 625-10
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 500 mm -
Zeichen 625-20
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 500 mm -
Zeichen 625-11
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 1500 mm -
Zeichen 625-21
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 1500 mm -
Zeichen 625-12
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 2000 mm -
Zeichen 625-22
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 2000 mm -
Zeichen 625-13
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 2500 mm -
Zeichen 625-23
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 2500 mm -
Zeichen 628-10
Brückenleitmal (Aufstellung rechts);
Breite 250 mm -
Zeichen 628-20
Brückenleitmal (Aufstellung links);
Breite 250 mm -
Zeichen 628-30
Brückenleitmal (gerade);
Höhe 250 mm -
Zeichen 628-50
Brückenleitmal (gebogen);
Höhe 250 mm -
Zeichen 630
Park-Warntafel;
423 × 423 mm
(6) Zusatzzeichen (ab Nummer 1000)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Einführung der Novelle von 1992 wurde zunächst oftmals noch die bisherige Bezeichnung „Zusatzschild“ beibehalten. In vielen Veröffentlichungen wurden die beiden Begriffe „Zusatzschild“ und „Zusatzzeichen“ als Synonyme in ein und denselben Texten verwendet. Erst nach und nach wechselte der Gesetzgeber auch im Gesetzestext das Wort „Zusatzschild“ mit dem Begriff „Zusatzzeichen“ aus.[25]
1000–1019: Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1000: Richtungsangaben durch Pfeile
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1000-10
Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-11
Richtung der Gefahrstelle, linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-12
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
Zusatzzeichen 1000-13
Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-20
Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-21
Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-22
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
Zusatzzeichen 1000-23
Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-30
beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile -
Zusatzzeichen 1000-31
beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
1001: Länge einer Verbotsstrecke
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1001-30
auf ... m -
Zusatzzeichen 1001-31
auf ... km
1002/1003: Hinweise auf den Verlauf von Vorfahrtstraßen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1002-10
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach links) -
Zusatzzeichen 1002-11
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach links) -
Zusatzzeichen 1002-12
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 1) -
Zusatzzeichen 1002-13
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2) -
Zusatzzeichen 1002-14
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach links) -
Zusatzzeichen 1002-20
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts) -
Zusatzzeichen 1002-21
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts) -
Zusatzzeichen 1002-22
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1) -
Zusatzzeichen 1002-23
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2) -
Zusatzzeichen 1002-24
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach rechts)
1004/1005: Entfernungsangaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1004-30
nach 100 m -
Zusatzzeichen 1004-31
Halt nach 100 m -
Zusatzzeichen 1004-32
nach 200 m -
Zusatzzeichen 1004-33
nach 400 m -
Zusatzzeichen 1004-34
nach 600 m -
Zusatzzeichen 1004-35
nach 2 km
1006/1007: Hinweise auf Gefahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1006-30
Ölspur -
Zusatzzeichen 1006-31
Rauch -
Zusatzzeichen 1006-32
Rollsplitt -
Zusatzzeichen 1006-33
Baustellenausfahrt -
Zusatzzeichen 1006-34
Straßenschäden -
Zusatzzeichen 1006-35
verschmutzte Fahrbahn -
Zusatzzeichen 1006-36
Unfallgefahr -
Zusatzzeichen 1006-37
Krötenwanderung -
Zusatzzeichen 1006-38
Staugefahr -
Zusatzzeichen 1006-39
eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume -
Zusatzzeichen 1007-30
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
1008/1009: Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung u. ä.
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1008-30
Vorfahrt geändert -
Zusatzzeichen 1008-31
Verkehrsführung geändert -
Zusatzzeichen 1008-32
Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
Zusatzzeichen 1008-33
Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO)
1010/1011: sonstige Hinweise mit grafischen Symbolen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1010-10
erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen -
Zusatzzeichen 1010-11
Wintersport erlaubt -
Zusatzzeichen 1010-12
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen -
Zusatzzeichen 1010-13
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen -
Zusatzzeichen 1010-14
Information „Rollende Landstraße“
1012/1013: sonstige Hinweise durch verbale Angaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1012-30
Anfang -
Zusatzzeichen 1012-31
Ende -
Zusatzzeichen 1012-32
Radfahrer absteigen -
Zusatzzeichen 1012-33
keine Mofas -
Zusatzzeichen 1012-34
Grüne Welle bei ... km/h -
Zusatzzeichen 1012-35
bei Rot hier halten
1020–1039: Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1020/1021: Personendarstellungen (auch verbal)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1020-11
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei -
Zusatzzeichen 1020-12
Radfahrer und Anlieger frei -
Zusatzzeichen 1020-30
Anlieger frei -
Zusatzzeichen 1020-31
Anlieger oder Parken frei -
Zusatzzeichen 1020-32
Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei
1022/1023: Fahrzeugdarstellungen: Radfahrer, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1022-10
Radfahrer frei -
Zusatzzeichen 1022-11
Mofas frei -
Zusatzzeichen 1022-12
Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei
1024/1025: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1024-10
Personenkraftwagen frei -
Zusatzzeichen 1024-11
Pkw mit Anhänger frei -
Zusatzzeichen 1024-12
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei -
Zusatzzeichen 1024-13
Lastkraftwagen mit Anhänger frei -
Zusatzzeichen 1024-14
Kraftomnibus frei -
Zusatzzeichen 1024-15
Schienenbahn frei -
Zusatzzeichen 1024-16
Straßenbahn frei (entfällt künftig) -
Zusatzzeichen 1024-17
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei
1026/1027: Taxi, Krankenfahrzeuge u. ä. „frei“ (verbale Angaben)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1026-30
Taxi frei -
Zusatzzeichen 1026-31
Mofas frei -
Zusatzzeichen 1026-32
Linienverkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-33
Einsatzfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1026-34
Krankenfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1026-35
Lieferverkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-36
Landwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-37
Forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-38
Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-39
Betriebs- und Versorgungsdienst frei
1028/1029: sonstige Verkehrsteilnehmer „frei“ (verbale Angaben)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1028-30
Baustellenfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1028-31
bis Baustelle frei -
Zusatzzeichen 1028-32
Anlieger bis Baustelle frei -
Zusatzzeichen 1028-33
Zufahrt bis ... frei -
Zusatzzeichen 1028-34
Fährbenutzer frei
1040–1059: Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1040/1041: Zeitangaben: Stunden ohne Beschränkung auf Wochentage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1040-10
Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt
(10 – 16 h) -
Zusatzzeichen 1040-30
zeitliche Beschränkung (16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1040-31
zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1040-32
Parkscheibe 2 Stunden -
Zusatzzeichen 1040-33
Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden
1042/1043: Zeitangaben: mit Beschränkung auf Wochentage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1042-30
zeitliche Beschränkung (werktags) -
Zusatzzeichen 1042-31
zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h) -
Zusatzzeichen 1042-32
zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1042-33
zeitliche Beschränkung (Mo – Fr, 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1042-34
zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1042-35
zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen) -
Zusatzzeichen 1042-36
Schulbus (tageszeitliche Benutzung) -
Zusatzzeichen 1042-37
Parken Samstag und Sonntag erlaubt
1044/1045: Personendarstellungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1044-10
nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde -
Zusatzzeichen 1044-11
nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... -
Zusatzzeichen 1044-30
nur Anwohner mit Parkausweis Nr. ....
1046/1047: Fahrzeugdarstellungen: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1046-11
nur Mofas -
Zusatzzeichen 1046-12
nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
1048/1049: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1048-10
nur Personenkraftwagen -
Zusatzzeichen 1048-11
nur Pkw mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-12
nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zusatzzeichen 1048-13
nur Lastkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-14
nur Sattelkraftfahrzeuge -
Zusatzzeichen 1048-15
nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge -
Zusatzzeichen 1048-16
nur Kraftomnibus -
Zusatzzeichen 1048-17
nur Wohnmobil -
Zusatzzeichen 1048-18
nur Schienenbahn -
Zusatzzeichen 1048-19
nur Straßenbahn -
Zusatzzeichen 1049-10
nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen -
Zusatzzeichen 1049-11
Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden -
Zusatzzeichen 1049-12
nur militärische Kettenfahrzeuge -
Zusatzzeichen 1049-13
nur Lkw (Zeichen 1048-12), Kraftomnibus (Zeichen 1048-16) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1048-11)
1050/1051: Fahrzeugdarstellungen: verbale Bezeichnungen von Fahrzeugen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1050-30
Taxi -
Zusatzzeichen 1050-31
... Taxen
1054/1055: Fahrzeuge mit besonderer Ladung und sonstige Beschränkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1052-30
Streckenverbot für den Transport von gefährlichen Gütern auf Straßen -
Zusatzzeichen 1052-31
Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung -
Zusatzzeichen 1052-33
nur mit Parkschein -
Zusatzzeichen 1052-34
gebührenpflichtig -
Zusatzzeichen 1052-35
Gewichtsangabe (7,5 t) -
Zusatzzeichen 1052-37
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
1052-38
schlechter Fahrbahnrand -
Zusatzzeichen 1052-39
auf dem Seitenstreifen -
Zusatzzeichen 1053-30
Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt
Ab 1060: Gruppe der besonderen Zeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1060-10
Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen -
Zusatzzeichen 1060-11
auch Fahrräder und Mofas -
Zusatzzeichen 1060-30
Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
Ältere Verkehrszeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Praxis blieben die meisten Verkehrszeichen in der Ausführung von vor 1992 auch über das Jahr 2013 hinaus gültig. In diesem Abschnitt werden Zeichen aufgeführt, die nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Ausführung im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren und bis 2013, dem Jahr der Einführung einer neuen Straßenverkehrs-Ordnung, rechtsungültig wurden.
-
Zeichen 225
Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit -
Zeichen 225
Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit -
Zeichen 226 blieb mit der Bedeutung von Zeichen 224 noch bis zum 31. Dezember 1993 rechtsgültig.[27]
-
Zeichen 290
alte Version des Zonenhalteverbots für einen Stadtbezirk. Die Zeichen wurden nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die von der Schildernovelle 1992 bis zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 vom Bundesministerium veröffentlicht wurden. Nicht alle davon sind jedoch in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen worden.
1992
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 24. April 1992 wurden im Verkehrsblatt neue Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) verkündet und am 30. April 1992 veröffentlicht.[28] In der gleichen Ausgabe des Verkehrsblattes wurden auch Richtlinien für die Umleitungsbeschilderung (RUB) veröffentlicht.[29]
1994
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO.[30] Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen.[31]
-
Zeichen 229
Taxenstand -
Zeichen 720
Grünpfeil
1995
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1030-10
Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Kraftfahrzeuge frei
1996
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach dem Verbot von verbleitem Normalbenzin am 1. Februar 1988[32] wurde 1996 auch das Super-Benzin mit bleihaltigen Antiklopfmitteln aus dem Verkehr gezogen. Damit entfiel auch eine gesonderte Auszeichnung der Tankstellen mit dem Zeichen 361-51, das relativ zügig abgebaut wurde. Mit dem Zeichen verschwand auch das dazugehörige Symbol aus dem Verkehrszeichenkatalog.
-
Zeichen 361-51
Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin -
Symbol
Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
1997
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]September
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Heft 19/1997 des Verkehrsblatts wurde bekanntgegeben, dass die Angabe „2,8 t“ jeweils durch die Angabe „3,5 t“ zu ersetzen sei. Diese Änderung betraf unter anderem auch die Bestimmungen zu den entsprechenden Verkehrszeichen.[33]
Am 1. September 1997[34] trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.[35] Mit der als „Radfahrnovelle“ bekannt gewordenen Verordnung wurden folgende Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen:
-
Zusatzzeichen 1000-32
Radverkehr von links und rechts[37] -
Zusatzzeichen 1000-33
Radfahrer im Gegenverkehr[36](abgeschafft zum 1. April 2017) -
Zusatzzeichen 1022-10
Radfahrer frei[36]
November
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Heft 21/1997 des Verkehrsblatts wurden für den 15. November 1997 neue Technische Lieferbedingungen für die Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung veröffentlicht.[38]
-
Bisher:
Zeichen 616-30
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung;
3600 × 2200 mm -
Neu:
Zeichen 616-30
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung;
3600 × 2200 mm
1999
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 15. November 1999 wurden neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) bekannt gegeben und am 31. Dezember 1999 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[39] Nachfolgend alle Symbole, die am 31. Dezember 1999 zur Beschilderung gehörten.
-
Symbol 1
Autobahn -
Symbol 2
Informationsstelle -
Symbol 3
Erste Hilfe-Station -
Symbol 4
Krankenhaus -
Symbol 5
Polizeistation -
Symbol 6
Parkhaus, Parkgarage -
Symbol 7
Parken und Reisen -
Symbol 8
Flughafen -
Symbol 9
Hafen, Fährhafen, Fähre -
Symbol 10
Industriegebiet, Gewerbegebiet -
Symbol 11
Großsportanlage, Stadion -
Symbol 12
Freizeitsportanlage -
Symbol 13
Bahnhof -
Symbol 14
Güterverkehrszentrum -
Symbol 15
Auto im Reisezug -
Symbol 16
Zelt- und Wohnwagenplatz -
Symbol 17
Parkplatz
2000
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2001
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Januar
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1005-31
Ende in ... m -
Zusatzzeichen 1013-50
Seitenstreifen befahren -
Zusatzzeichen 1013-51
Seitenstreifen räumen
Am 28. Dezember 2000 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 1. Januar 2001 anzuwenden waren. Lediglich die Hinweisbeschilderung auf Autohöfe sollte ab dem 1. Februar 2001 erfolgen. Anschließend folgen alle Symbole, die am 1. Januar 2001 gültig waren.[43]
-
Symbol 1
Polizeistation -
Symbol 2
Erste Hilfe-Station -
Symbol 3
Informationsstelle -
Symbol 4
Tankstelle -
Symbol 5
Gasthaus -
Symbol 6
Verkaufskiosk -
Symbol 7
Toiletten -
Symbol 8
Damen-WC -
Symbol 9
Herren-WC -
Symbol 10
Behindertentoiletten -
Symbol 11
Motel, Hotel -
Symbol 12
Fernsprecher -
Symbol 13
Autobahn -
Symbol 14
Autobahn -
Symbol 15
Flughafen -
Symbol 16
Personenkraftwagen -
Symbol 17
Lastkraftwagen -
Symbol 18
Kraftomnibus -
Symbol 19
Personenkraftwagen mit Anhänger -
Symbol 20
Lastkraftwagen mit Anhänger -
Symbol 21
Rollstuhlfahrersymbol -
Symbol 22
Autobahnausfahrt -
Symbol 23
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck -
Symbol 24
Werkstatt -
Symbol 25
Parkplatz -
Symbol 26
Autobahnkapelle -
Symbol 27
Autohof
Februar
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 14. Februar 2001 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusätzliche grafische Symbole gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 31. März 2001 im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden. Dabei wurden folgende Symbole auch für die eingeschränkte Nutzung auf Autobahnen eingeführt:[44]
-
Industriegebiet, Gewerbegebiet
-
Parken und Reisen
-
Großsportanlage, Stadion
-
Güterverkehrszentrum
2002
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 2001 wurden mit der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften drei neue Zeichen mit Varianten im Bundesgesetzblatt verordnet, die es ermöglichten, den Seitenstreifen auf Autobahnen zeitweilig befahrbar zu machen. Zudem wurde in dieser Änderungsverordnung einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 Rechnung getragen, das Zum Begriff des Bewohners und zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen ausgesprochen worden war. Demnach musste unter anderem bis zum 31. Dezember 2003 der Begriff „Anwohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt werden.[45] Diese Verordnung wurde am 1. Januar 2002 rechtsgültig.[46]
-
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren[47] -
Zeichen 223.1-50
Seitenstreifen befahren -
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren[47] -
Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren -
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen[48] -
Zeichen 223.3-50
Seitenstreifen räumen
-
Bisher:
Zeichen 1020-32
Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei -
Neu:
Zeichen 1020-32
Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei -
Bisher:
Zeichen 1044-30
Anwohner mit Parkausweis Nr. .... -
Neu:
Zeichen 1044-30
Bewohner mit Parkausweis Nr. ....
2003
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Zeichen „Mautpflichtige Strecke“ wurde am 31. Juli 2003 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[49] Das neue Zeichen war nach dieser Veröffentlichung noch nicht Bestandteil der StVO, solle jedoch mit der nächsten Änderung eingefügt werden.
-
Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke
2004
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Einführung der beiden neu verordneten Zeichen trat am 13. Oktober 2004 in Kraft. Ihre Veröffentlichung erfolgte am 15. November 2004 im Verkehrsblatt.[50]
-
Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz -
Sinnbild Gespannfuhrwerk
2005
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Noch am 31. Dezember 2005 trat die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 in Kraft. Durch sie wurden zwei neue Zusatzzeichen eingeführt. Das neu verordnete Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ sollte in Kombination mit dem ebenfalls neuen Zusatzzeichen „12 t“ und Zeichen 253 den Durchgangsverkehr an belasteten Strecken innerhalb von Ortschaften und Städten auf Fahrzeuge unter dem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen beschränken.[51]
-
Zusatzzeichen 1053-37
Massenangabe – 12 t -
Zusatzzeichen 1053-38
Durchgangsverkehr
2006
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]April
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. April 2006 wurden mit der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt folgende Verkehrszeichen gültig:[52]
-
Zeichen 327
Tunnel[53] -
Zeichen 327-50
Tunnel, mit Längenangabe in m -
Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht[54]
Die Einführung dieser Verkehrszeichen diente der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG.[55][56]
Am 27. April 2006 wurde den Autobahnrastanlagen und Autohöfen mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Möglichkeit eingeräumt, auf einem Zusatzschild direkt unter der Ankündigungstafel einschließlich der Wiederholtafeln für Dienstleistungsangebote zu werben. Dabei dürfen nun bis zu vier Markenzeichen in ihrer rechtlich geschützten Form pro Zusatzschild abgebildet werden.[57]
Mai
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[58] Es löste Zeichen 360-51 ab.
-
Bisher:
Zeichen 360-51
Fernsprecher (Notruf)
Juli
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 27. Juni 2006 wurden zwei Zeichen für Gastankstellen verkündet und am 31. Juli 2006 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[60]
2007
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Januar
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 31. Januar 2007 wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Ergänzung des Katalogs der Sinnbilder in Kapitel 5.7 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000) um zwei weitere Zeichen verkündet und am 28. Februar 2007 veröffentlicht.[62]
-
Freibad
-
Hallenbad
März
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die im Bundesgesetzblatt am 10. Oktober 2006 festgelegte Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge trat am 1. März 2007 in Kraft.[63] Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt.
-
Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[64] -
Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[64]
Des Weiteren wurden in derselben Verordnung Zusatzzeichen für Zeichen 270.1. erlassen.
-
Zusatzzeichen 1031
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[64] -
Zusatzzeichen 1031-50
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne und gelbe Plakette)[64] -
Zusatzzeichen 1031-51
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne Plakette)[64]
April
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 05. April 2007 wurde im Verkehrsblatt die Veröffentlichung eines weiteren neuen Zeichens für die RWB 2000 bekanntgegeben und am 15. Mai 2007 veröffentlicht.[65]
-
Stadt-Ortszentrum
November
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 5. November 2007 wurden Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie verkündet und am 30. November 2007 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[66]
-
Zusatzzeichen 1014-50
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B) -
Zusatzzeichen 1014-51
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C) -
Zusatzzeichen 1014-52
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D) -
Zusatzzeichen 1014-53
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E)
2008
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht.
-
Kirche
-
Burg, Schloß
-
Museum
-
Kriegsgräberstätte
Am 7. August 2008 wurde die Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze verkündet und am 30. August 2008 veröffentlicht.[67] Diese Tafel war als erster Preis eines Gestaltungswettbewerbs durch die im April 2008 tagende Verkehrsministerkonferenz bekanntgegeben worden.
-
Zeichen 386.3-50
Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“
Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009[68] trat am 1. September 2009 in Kraft. Mit dieser Novelle wurden wesentliche Teile der Straßenverkehrs-Ordnung geändert, neue Verkehrszeichen benannt und andere Verkehrszeichen entfernt. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle in einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung vom Bundesministerium für Verkehr aus formellen Gründen für nichtig erklärt.[69] Formal entfaltete die Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung. Um dies zu tun, hätte sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Daher blieb die juristische Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[70] Trotz dieser Bedenken und der tatsächlichen Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[71][72] Etliche Gemeinden und Kommunen bedienten sich jedoch aus dem Fundus der neu eingeführten Verkehrszeichen.
Neue Bezeichnungen
Neue Nummern (Auswahl)
-
Zeichen 242.1
Beginn eines Fußgängerbereichs[74] -
Zeichen 242.2
Ende eines Fußgängerbereichs[75] -
Zeichen 292.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[75] -
Zeichen 292.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[75] -
Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs[76] -
Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs[76] -
Zeichen 330.1
Autobahn[77] -
Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße[78] -
Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße[78] -
Zeichen 330.1
Ende der Autobahn[78] -
Zeichen 467.1
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung)[79]
Neue Nummern und geänderte Bezeichnungen
-
Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße -
Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße
Bereits vorhandene, nun in die StVO aufgenommene Zeichen
-
Zeichen 467.2
Ende einer Streckenempfehlung;[79]
das Zeichen war bislang nur in den Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ) enthalten
Geänderte Darstellungsform
-
Zeichen 224-51
Schulbushaltestelle
Neue Zeichen
-
Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone[80] -
Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone[80] -
Zeichen 357-50
Durchlässige Sackgasse[81] -
Zeichen 357-51
Durchlässige Sackgasse[81] -
Zeichen 441
Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 605-11
Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung rechts);
1000 × 250 mm -
Zeichen 605-21
Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung links);
1000 × 250 mm -
Zeichen 628-10
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 628-20
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links) -
Zeichen 629-10
Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 629-20
Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links) -
Zusatzzeichen 1020-13
Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei[82]
Novelle 2010
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben (BGBl. I S. 1737),[83] sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46. Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).
2011
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 21. Februar 2011 wurden vier Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[84] Die Zusatzzeichen galten sowohl für Elektroautos als auch für Elektrofahrräder.
-
Zusatzzeichen 1050-32
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs -
Zusatzzeichen 1050-33
Elektrofahrzeuge -
Zusatzzeichen 1026-60
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei -
Zusatzzeichen 1026-61
Elektrofahrzeuge frei
Weitere, bis 2013 hinzugefügte Zeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vor 2006
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 386-12
Pfeil linksweisend -
Zeichen 386-22
Pfeil rechtsweisend -
Zeichen 386-32
Pfeil geradeausweisend
Nach 2006
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 513-10
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück -
Zeichen 513-11
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links und zurück -
Zeichen 513-20
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts und zurück -
Zeichen 513-21
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts und zurück -
Zeichen 514-10
Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück -
Zeichen 514-20
Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: einstreifig nach rechts und zurück -
Zeichen 522-34
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 522-35
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 522-36
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Folgende Zeichen wurden staatlicherseits veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen.
Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[85] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
-
Hinweiszeichen
(Beilage 1)
Rastplatz bitte sauberhalten -
Hinweiszeichen
(Beilage 2)
Parkplatz bitte sauberhalten
Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[86] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.
-
Autobahnrastplatz-Hinweisschild
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996 wurden erstmals einheitliche Baustelleninformationsschilder für Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen eingeführt.[87] Diese ersten Schilder wurden durch das Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 vom 12. Oktober 1998 und eine Verkündung im Verkehrsblatt vom 12. November 1998 geändert. Diese Verkündung trat am 12. November 1998 in Kraft. Am 20. Juni 2001 wurde eine erneute Überarbeitung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Die 1998 eingeführten Schilder blieben noch bis 16. Mai 2011 gültig.[88]
-
Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
-
Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
-
Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
-
Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
Am 27. Juni 2001 wurde von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) ein Baustelleninformationsschild veröffentlicht, das auf eine Fördermaßnahme der Europäischen Union hinweist.
-
Baustelleninformationsschild, EU-Fördermaßnahme
Die Zulassung der weißen Hinweisschilder auf Gottesdienste definierte ein Ministererlass vom 19. Juli 1960, der im Verkehrsblatt verkündet und am 31. August 1960 veröffentlicht wurde.[89] Ein weiterer Erlass vom 6. Juni 1961 machte deutlich, dass zusätzlich unter dem Hinweisschild ein Zusatzschild angebracht werden konnte, das den Namen der Kirche nannte oder die Anfahrt erläuterte. Die Kosten für die Aufstellung der Zeichen waren von den Gemeinden selbst zu tragen. Am 11. August 2008 wurde dieser Erlass aufgehoben und am 22. Dezember 2008 durch eine neue Verwaltungsvorschrift des Innenministerium ersetzt, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit, waren die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[90][91]
-
Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe
-
Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
-
Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst
Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die runden gelben und orangefarbenen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen dem Fahrzeuggewicht in Tonnen. Die Zeichen zur militärischen Lastenklasse wurden nach der Wende regulär nicht auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR aufgestellt und werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.[92]
-
Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
-
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
-
Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
-
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
-
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
-
Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[93]
-
Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
-
Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Veröffentlichungen verschiedener Länder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[94] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[95] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.
-
Wasserschutzgebiet
Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Als Novelle der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967[96] erschien 1991 die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[97] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[98] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[99] An deren Stelle sollten Lichtzeichenanlagen aufgestellt werden. Während des Gültigkeitszeitraums der StVO von 1992 blieben jedoch die ab 1961 aufgestellten Blinklichtanlagen im westdeutschen Straßenbild allgegenwärtig.
-
Lichtzeichen
-
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
-
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
-
Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
-
Rotes Blinklicht mit Halbschranke
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen (BOStrab)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[100] Zu den damals vorgestellten Verkehrszeichen gab es auch im gesamten Wirkungszeitraum der 1992 in Kraft getretenen StVO keinerlei Änderungen.
-
Bild 1
Andreaskreuz.
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat. -
Bild 2
Lichtzeichen.
Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. -
Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke.
Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Siegfried Giesa: Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV). Verkehrstechnischer Kommentar. Kirschbaum, Bonn-Bad Godesberg 2002, ISBN 3-7812-1450-8.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Übersicht über alte und neue Verkehrszeichen (Änderung zum 1. September 2009); www.rsa-95.de ( vom 4. August 2014 im Internet Archive)
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen. 15. November 1999, Nr. 5.6.2, Absatz 1.
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen. 15. November 1999, Nr. 5.6.3, Absatz 1.
- ↑ Damals trat eine neugefasste Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Siehe: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12. März 2013, S. 367–427; hier: S. 388.
- ↑ Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 19. Mai 1992. In: Bundesgesetzblatt 16, 1992, Teil I, Bonn, den 3. April 1992, S. 678–701.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
- ↑ Warnungstafeln nach Anlage D zu § 8 des Internationalen Verkehrsabkommens von 1909
- ↑ Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. In: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 30. Mai 1934.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956.
- ↑ Strammer Nachfolger. In: Der Spiegel, Ausgabe 1/1985 Online-Version
- ↑ 50 Jahre Bundesanstalt für Straßenwesen. (PDF) In: bast.de. Ehemals im ; abgerufen am 5. Mai 2022. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (nicht mehr online verfügbar)
- ↑ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Straßenverkehrs-Ordnung – Neuerlass ( vom 30. Oktober 2013 im Internet Archive)
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
- ↑ Luxemburgisches Straßenverkehrsgesetz
- ↑ Slowakische Verkehrszeichenverordnung
- ↑ DIN 66079-5:1998-02 - Graphische Symbole zur Information der Öffentlichkeit - Teil 5: Verkehrstechnische Orientierungshinweise. Abgerufen am 1. März 2023.
- ↑ Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52, S. 2631
- ↑ Bundesgesetzblatt Teil I, 1992, Nr. 16, S. 678
- ↑ RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen - Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V., abgerufen am 17. Juni 2019.
- ↑ Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten. In: Verkehrsblatt, 1957, S. 105.
- ↑ Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
- ↑ a b c d e Verkehrsblatt 1992, S. 181.
- ↑ Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen (RtH):
- ↑ beispielsweise in: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52 vom 13. August 2009, S. 2633.
- ↑ Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßenverkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
- ↑ Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949–950; hier: 950; Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
- ↑ Richtlinien für Wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB). In: Verkehrsblatt 8 (1992), S. 218.
- ↑ Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). In: Verkehrsblatt 8 (1992), S. 218.
- ↑ Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 14. Dezember 1993. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993. S. 2043–2044.
- ↑ Einheitliche Gestalt des Grünpfeilschildes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 StVO. In: Verkehrsblatt 7/1994 vom 10. März 1994
- ↑ Gesetz zur Änderung des Benzinbleigesetzes. In: Bundesgesetzblatt 61, Teil 1, vom 18. Dezember 1987, S. 2810. BGBl. I S. 2810
- ↑ Verkehrsblatt, Heft 19, 1987, S. 702.
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2030.
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030.
- ↑ a b c d Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2029.
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2028.
- ↑ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 35/1997; Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Arbeitsstellen an Straßen. In: Verkehrsblatt, Heft 21, 1987, S. 795.
- ↑ Wegweisende Beschilderung; – Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000). In: Verkehrsblatt 24 (1999), S. 781.
- ↑ Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1691.
- ↑ Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1692.
- ↑ BMV-Vl. vom 24. Januar 2001
- ↑ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2612000, Betreff: : WegweisendeBeschilderung; - Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000); Bonn. den 28. Dezember 2000
- ↑ Wegweisende Beschilderung; - Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
- ↑ Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3784.
- ↑ Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3785.
- ↑ a b Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3783.
- ↑ Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3784.
- ↑ Einführung des Zeichens „Mautpflichtige Strecke“. In: Verkehrsblatt 14 vom 27. Juni 2003, S. 430.
- ↑ Einführung des Zeichens „Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz – ABMG“ Zeichen 390. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.; Einführung eines Sinnbildes „Gespannfuhrwerke“. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.
- ↑ Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 22. Dezember 2005. In: Bundesgesetzblatt 2005, Teil I, Nr. 76, Bonn am 30. Dezember 2005, S. 3714–3715; hier: S. 3714.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571; hier: S. 569.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571; hier: S. 570.
- ↑ Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz. 29. April 2004 (europa.eu [abgerufen am 24. September 2023]).
- ↑ VkBl. 2006 S. 475
- ↑ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006. Betreff: Zusätzliche Hinweise auf das Dienstleistungsangebot in Autobahnrastanlagen und Autohöfen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 27. April 2006 (S 15/7165.8/3-2/489929)
- ↑ Einführung des Zeichens Notrufsäule. In: Verkehrsbatt Nr. 10/2006, S. 478.
- ↑ Verkehrsblatt Vl. vom 24. April 2006
- ↑ Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen. In: Verkehrsbatt Nr. 14/2006, S. 633.
- ↑ a b Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen (veröffentlicht am 31. Juli 2006). In: Verkehrsblatt Heft 14 (2006), S. 633.
- ↑ Ergänzung des Kataloges der grafischen Symbole in Kapitel 5.7 der RWB 2000 um die Piktogramme „Freibad“ und „Hallenbad“. In: Verkehrsblatt 4 (2007), S. 76.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218–2227; hier: S. 2227.
- ↑ a b c d e Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218–2226; hier: S. 2226.
- ↑ Ergänzung des Kataloges der grafischen Symbole in Kapitel 5.7 der RWB 2000 um das Piktogramm „Zentrum“. In: Verkehrsblatt 9 (2007), S. 245.
- ↑ Die Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen. In: Verkehrsblatt Nr. 22/2007, S. 703.
- ↑ Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. In: Verkehrsblatt, 2008, S. 439.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse, BGBl. I S. 2631
- ↑ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig. ( vom 16. Februar 2011 im Internet Archive)
- ↑ Dieter Müller (Jurist)|Dieter Müller: Ein Minister erklärt die Welt - für nichtig. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 22. Juni 2010; abgerufen am 8. März 2016.
- ↑ Alfred Scheidler: Alte Verkehrsschilder gelten weiter. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 29. Mai 2010; abgerufen am 8. März 2016
- ↑ Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009 ( vom 10. Mai 2016 im Internet Archive)
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2634.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2644.
- ↑ a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2632.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2653.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2631.
- ↑ a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2660.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2668.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2658.
- ↑ a b Allgemeiner Hinweis zu einer entsprechenden Erweiterung des Zeichens 357 im Bundesgesetzblatt; keine eigene Abbildung. Siehe: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2661.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2633.
- ↑ BGBl. 2010 I S. 1737
- ↑ Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge. In: Verkehrsbatt Nr. 5/2011, S. 199.
- ↑ Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
- ↑ Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
- ↑ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996, StB 13/38.59.05/59 Va 96.
- ↑ Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998, StB 28/38.59.05/36 Va 98; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998; S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt 13 vom 20. Juni 2001; S. 317.
- ↑ Hinweisschilder auf Gottesdienste. In: Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333.
- ↑ Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5)
- ↑ Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften. In: Verkehrsblatt 2008, S. 461.
- ↑ Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
- ↑ § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
- ↑ IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
- ↑ Merkblatt 1971, S. 552
- ↑ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967. In: Bundesgesetzblatt 20, 1967, Teil 1, S. 1563–1603.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1100.
- ↑ Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlageband S. 2.