Bildtafel der Verkehrszeichen in der Republik Italien von 1959 bis 1992

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Republik Italien von 1959 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Republik Italien, wie sie durch die italienische Straßenverkehrs-Ordnung (Codice della Strada) in der Fassung vom 15. Juni 1959[1] durch ein Dekret des Präsidenten genehmigt worden ist. Diese bisher langlebigste Straßenverkehrsordnung Italiens blieb bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft. Die anschließende, neue Ordnung wurde am 1. Januar 1993 rechtsgültig.[2]

Nach dem Zweiten Weltkrieg unterblieb lange Zeit eine Neuordnung der Verkehrszeichen. In der Regel wurden die Vorgaben der bisherigen Straßenverkehrsordnung übernommen und weitergeführt. Erst mit der Neufassung von 1959 wurden neue Regeln gültig. Sie betrafen Formgebung, Größe und Farbe der verschiedenen Verkehrszeichen. Zudem wurde eine neue Aufschlüsselung der verschiedenen Klassifikationen festgelegt:

  • Warnzeichen
  • Verbotszeichen
  • Gebotszeichen
  • Hinweiszeichen
In der Verkehrsordnung von 1959 war noch keine schmale, weiße Umrandung der Zeichen vorgesehen. Diese wurde erst in einer späteren, überarbeiteten Fassung eingeführt.

Der Protest einiger italienischer Verbände gegen die Einführung der Straßenverkehrsordnung von 1959 wurde zum Mitauslöser für den Sturz des damaligen Ministerpräsidenten Amintore Fanfani (1908–1999).[3] Im Laufe ihrer langen Nutzungsdauer änderten sich die ursprünglichen Vorgaben zu den Verkehrszeichen. So wurden unter anderem die Sinnbilder teilweise modernisiert und die Schilder selbst erhielten eine dünne, weiße Umrandung. 1988 galt die anfangs als vorbildlich eingeschätzte Straßenverkehrsordnung als vollständig veraltet, da bis dahin keine einzige Novelle veröffentlicht worden war, um sie an die stetig zunehmenden Verkehrsdichte anzupassen.[4]

Farben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Farben richteten sich nach dem 1931 festgelegten CIE-Lab-Farbraum. Rote und weiße Flächen sollten rückstrahlend wirken. Die reflektierenden Materialien mussten hitzebeständig sein, dem Sonnenlicht widerstehen, gegen Wintersalz, Thermoschock, Abrieb und Lösungsmitteln beständig sein.[5] Insbesondere die selbstklebenden Scotchlite-Reflexfolien wurden für diesen Zweck eingesetzt. Diese Folien konnten in verschiedenen Farben erworben werden und waren 0,2 Millimeter stark. Sie besaßen eine glatte Oberfläche unter der mikroskopisch kleine Glaskügelchen eingebettet waren, die bei auffallendem Licht einen selbstreflektierenden Effekt hervorriefen.[6] Eine weitreichende Verbreitung der Folie wurde durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[7]

Die Abgrenzung der vorgegebenen farblichen Normwerte folgte dem CIE-Normvalenzsystem. Das Einhalten der Farbgrenzen für das rote und weiße rückstrahlende Material sollte mit Geräten überprüft werden, die eine Glühlampe besaßen, deren Glühfäden aus Wolfram bestanden und ein Weißlicht von 2848 K erzeugten. Die minimale Temperatur sollte 2300 K nicht unterschreiten.[8]

Typographie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die typographische Grundlage bildeten groteske Schriftschnitte, die bereits in den 1920er-Jahren zum Einsatz gekommen waren und in ähnlicher Form europaweite Verbreitung fanden. Ab 1979 fand eine neue Schriftart Eingang in Schilderherstellung, die Alfabeto Normale mit ihrem schmalen Schnitt, der Alfabeto Stretto. Die Schriften wurden 1993 offizieller Bestandteil der Straßenverkehrs-Ordnung.[9] Auch die italienische Staatsbahn Ferrovie dello Stato nutzte von 1982 bis 2000 die neue Schriftfamilie. Italien folgte damals typographischen Bemühungen zu einer Verbesserung der Lesbarkeit. Unter anderem auch in Deutschland zogen zur selben Zeit – 1980 – neue typographische Gestaltungsvorgaben in die Straßenverkehrsordnung ein.[10]

Herstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die weißen und farbigen Bereiche der Schilder mussten rückstrahlend ausgeführt sein, während die schwarzen Sinnbilder keine rückstrahlende Wirkung haben sollten.[11] Werbung – insbesondere Leuchtreklame – war in Zusammenhang mit Verkehrszeichen verboten, um das Blenden von Fahrzeugen oder das Verwechseln mit Verkehrseinrichtungen zu vermeiden.[12] Bei den für Italien typischen Blechausführungen der Schilder wurde zu Beginn der 1960er-Jahre die Grundierung im Tauchbecken aufgetragen. Anschließend konnte die gewünschte Grundfarbe in Handarbeit aufgesprüht werden. Die Profilierung der Ränder – speziell bei den runden Schildern – erfolgte vor der Grundierung mithilfe einer Presse. Bei den späteren Zeichen, nach Einführung der weißen Umrandung, entfiel diese Profilierung.

Warnzeichen (Segnali di Pericolo)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Warnzeichen besaßen die Form eines gleichseitigen Dreiecks. Der Hintergrund des Schildes war weiß, der Rand rot zu halten. Die Sinnbilder mussten in schwarz erscheinen. In ihrer normalen Größe besaßen die Längsseiten der Schilder eine Länge von 90 Zentimetern. Kleinere Ausführungen mussten eine Länge von 60 Zentimetern gewährleisten. Sie sollten 150 Meter vor der Gefahrenstelle warnen. Nur in Fällen, in denen eine solche Entfernung nicht möglich war, konnte eine nähere Aufstellung erfolgen. In einem solchen Fall war die Entfernung auf einer weißen, rechteckigen Zusatztafel anzugeben.[11]

Verbotszeichen (Segnali di divieto)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die scheibenförmigen Verbots- und Gebotszeichen besaßen mit Ausnahme des Stopschildes und des Zeichens für Überholverbot und Aufhebung des Überholverbots einen Durchmesser von 60 Zentimetern, kleinere Ausführungen mussten noch 40 Zentimeter haben. Zur Aufhebung des Verbots- oder Gebotszeichens war das Schild nochmals aufzustellen. Dann jedoch mit einer weißen Zusatztafel, auf der in schwarzer Schrift das Wort FINE (Ende) erschien. Die Zusatztafeln mussten maximale Abmessungen von 45 × 25 Meter und minimale Abmessungen von 40 × 20 Meter besitzen.[13]

Art. 53: Allgemeines (Caratteristiche generali)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

a) Verbotszeichen (Segnali di divieto)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

b) Gebotszeichen (Segnali di obbligo)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hinweiszeichen (Segnali di indicazione)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

a) Hinweiszeichen zur schnellen Orientierung (Segnali di indicazione semplice)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

b) Vorwegweiser vor Kreuzungen (Segnale di preavviso di bivio)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorwegweiser mussten in einem Abstand zwischen 100 und 250 Metern vor der Kreuzung aufgestellt werden. Insbesondere auf Autobahnen war ein größerer Abstand zu wählen. Je nach Bedeutung des angekündigten Ortes konnte dessen Name fetter und größer dargestellt werden. Die Schilder waren 1000 × 1500 Millimeter groß, der weiße Rand 15 Millimeter breit. Die größere Schrift war 160 Millimeter hoch darzustellen. Ihre Schriftstärke lag bei 25 Millimetern. Bei der kleineren Schrift waren die Buchstaben 120 Millimeter hoch und die Schriftstärke lag bei 15 Millimetern.[18]

c) Wegweiser (Segnali di direzione)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

d) Ortstafeln (Segnali di località)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

e) Entfernungstafel (Segnali di conferma)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

f) Zeichen zur Kennzeichnung von Straßen (Segnali di identificazione stradale)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

g) Zeichen für Vorfahrtstraßen (Segnali di inizio, ripetizione e fine del diritto di precedenza)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

h) touristische Hinweiszeichen (Segnale turistico)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sonstiges[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Il codice della strada. Testo Unico e Regolamento con tutte le tavole a colori dei segnali stradali. Edizione ufficiale adottata dal Ministero dell'Interno e dal Ministero dei Lavori Pubblici. Edizioni Vito Bianco, Roma 1959

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Massimario amministrativo. Raccolta annotata delle Massime, delle Decisioni e della Corte Costituzionale, della Corte di Cassazione, del Consiglio di Stato, della Corte dei Conti, del Tribunale Superiore delle Acque Pubbliche e del Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione Siciliana. A cura di R. Chieppa, L. Conte ecc. Anni II-IV. Giuffrè. Milano 1962, S. 161.
  2. Rivista giuridica dell'edilizia. Giuffrè, 1993, S. 461.
  3. Klaus von Beyme: Die parlamentarischen Regierungssysteme in Europa. Piper, München 1970, S. 829.
  4. Sinnloses Geschwätz. Aus mit der Raserei auf Italiens Autostradas - bis zum 11. September. In: Der Spiegel. 31, 1988, S. 130.
  5. Codice della strada, 1959, Artikel 184
  6. Industrie-Berichte: Scotchlite-Reflexfolie für Seezeichenzwecke In: Hansa. Wöchentlich erscheinendes Zentralorgan für Schiffahrt, Schiffbau, Hafen, 94, 29/30, 1957, S. 1640.
  7. Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 990.
  8. Codice della strada, 1959, Artikel 191
  9. Lex, legislazione italiana. Raccolta cronologica con richiami alle leggi attinenti e ricchi indici semestrali ed annuali. Teil 1, Unione Tipografico-Editrice Torinese, Turin 1993, S. 169 ff.; hier: S. 233.
  10. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  11. a b Codice della strada, 1959, Artikel 35
  12. Codice della strada, 1959, Artikel 20
  13. Codice della strada, 1959, Artikel 53
  14. Codice della strada, 1959, Artikel 78
  15. Codice della strada, 1959, Artikel 83
  16. Codice della strada, 1959, Artikel 81
  17. a b c Codice della strada, 1959, Artikel 84
  18. Codice della strada, 1959, Artikel 85; Bemaßung siehe Abbildung.
  19. Codice della strada, 1959, Artikel 90