Diskussion:Anerkannte Regeln der Technik

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Da für die allgemein anerkannten Regeln der Technik die Anforderung der Bewährung gilt, können diese nicht a priori als minderwertiger als der Stand der Technik bezeichnet werden. Gerade im Bauwesen mit seinen langlebigen Produkten stellt sich erst nach Jahren heraus, ob die benutzen Produkte die vorgesehenen Aufgaben auch dauerhaft erfüllen. Der AG (Bauherr) sollte auch nicht ohne seine Zustimmung zum Versuchskanichen von unerprobten neusten Entwicklungen (Stand der Technik) gemacht werden, die gerade billig und modern sind. Die anerkannten Regeln der Technik haben daher zu Recht die wichtige Stellung im Werkvertragsrecht und somit ihre Daseinberechtigung. -- Störfix 13:08, 3. Sep 2005 (CEST)

Anerkannte Regeln der Technik[Quelltext bearbeiten]

Sollte jedoch lediglich nach den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik gebaut werden, würde dieses eine Stagnation der Entwicklung zur Folge haben!

Daher wäre es in jedem Fall sinnvoller nach dem Stand der Technik zu bauen.

Wichtig wäre es jedoch hierbei die Haftung eindeutig zu formulieren, so daß für den AG (Bauherr) keine Nachteile entstehen!

mfG (Techniker)


Was sinnvoll ist sei dahin gestellt. Außer bei speziellen Bauwerken wie Müllverbrennungsanlagen ist nach den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu bauen. Es spricht aber nichts dagegen, nach dem Stand der Technik zu bauen, allerdings nur mit Einwilligung des Bauherrn und soweit erforderlich der Behörden. So wurde zum Beispiel Anfang der 90er der hochfeste Beton eingeführt. --Störfix 09:03, 18. Feb 2006 (CET)

Wenn ich ein Haus "bestelle", würde ich keinesfalls verlangen, daß es dem aktuellen Stand der Technik entspricht, schon gar nicht im Umgang mit einem älteren Bestand. Natürlich wird sehr oft mit neuen, noch nicht bewährten Produkten gebaut. Oft genug wird aber auch später erkannt, daß daraus Schäden entstehen. Die Haftung und Verantwortung dafür kann man nicht pauschal z.B. auf den Hersteller oder den Architekten verlagern, denn was nützt dem Bauherrn in zwanzig Jahren ein Haus nach dem Stand der noch nicht bewährten Techniken von 2006, wenn es nicht "hält" und er sich den verlorenen Wert von irgendwem zurückholen muß? Andererseits könnte man denken, daß man mit der Zeit immer schlauer wird und immer mehr Wissen erwirbt, also der aktuelle Stand immer der beste ist. Das stimmt aber nicht, wie sämtliche gescheiterten Produkte zeigen. Nichts dagegen, etwas Neues zu wagen, die Haftung dafür muß aber dann individuell geklärt werden. --Schönwetter 14:21, 18. Feb 2006 (CET)

Die Anerkannte Regeln der Technik stellen in Ihrer Anwendung mit Sicherheit die höhere Rechtssicherheit bei Nichtfunktionalität dar. Dieses hilft dem AG (Bauherr) jedoch bei Nichtfunktionalität des Gewerk nicht wirklich, sondern lediglich den Ausführenden (Planer, Hersteller, Verarbeiter) da diese bei Einhaltung der Anerkannten Regeln sich nicht automatisch dem Verschuldnerprinzip unterwerfen und somit ein größerer Aufwand zur Tatbestandssicherung zu führen ist!

Ob aber mit den Anerkannten Regel der Technik auch immer das bessere Endergebnis zu erzielen ist bleibt zu bezweifeln!

Eine vielleicht Sinnvolle Auswahl nach welchem Stand gebaut werden sollte, könnte wie folgend aussehen.

Fertigungsweisen und Produkte welche sich uneingeschränkt praktikabel, wirtschaftlich vorteilhaft und in allen Belangen als den Anerkannten Regeln der Technik entsprechend erwiesen haben sollten uneingeschränkt genutzt werden.

Es sollten jedoch auch Produkte und Fertigungsweisen welche auch neue, offensichtliche Vorteile gegenüber dem bestehenden Standard aufweisen und dem Stand der Technik entsprechen nach Abwägung aller ersichtlichen Risiken zum Einsatz kommen.

Unter reiner Berücksichtigung der Anerkannten Regeln der Technik wäre eine Bauweise wie Sie in der modernen Zeit besteht wohl undenkbar!

Diese Entscheidung obliegt aber in jedem Fall dem Auftraggeber bzw. Behörden.

(mfG Techniker)


Deine Aussagen sind leider nicht korrekt. Auch wenn du dich an die Anerkannten Regeln der Technik nachweislich hältst und trotzdem tritt ein Mangel auf, so mußt du diesen beseitigen, weil du ein mangelfreies Bauwerk schuldest. (siehe Blasbachtalbrücken Urteil von OLG Frankfurt und BGH). D.h es gibt keine höhere Rechtssicherheit bei Nichtfunktionalität. Du schuldest die vertraglich zugesicherte Funktion und hast keine Chance auch wenn du dich an die Anerkannten Regeln der Technik oder auch an den Stand der Technik gehalten hast! --Störfix 23:22, 19. Feb 2006 (CET)

Der Teilsatz " ... bei Nichteinhaltung liegt schon ein Mangel vor." ist nicht schlüssig im Hinblick auf die Ausführungen zum Stand der Technik (s.a.) vorstehende Diskussion. Mein Vorschlag: "... bei Nichteinhaltung besteht der Verdacht, dass ein Mangel vorliegt." Es steht mit Hinblick auf das Werksvertragsrecht (hier wird tatsächlich der Erfolg geschuldet) dem Ausführenden frei, den Nachweis für seine Leistung anzutreten. --Dhu 22:06, 3. Jul 2006 (CEST)

Der Verdacht besteht empfinde ich als etwas zu schwach formuliert, ich meine es sollte besser lauten: muss man davon ausgegehen, dass . --Störfix 14:05, 4. Jul 2006 (CEST)

Da ist was dran ... es besteht allerdings die Gefahr der grundsätzlichen Unterdrückung von neuen Verfahren und Entwicklungen (also Ausführungen nach dem Stand der Technik). Noch ein Versuch: "... bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit nicht eine zumindest gleichwertige Ausführung nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden kann."

Btw: Was ist Deine Meinung zum Thema VOB? Sollte das nicht zügig angegangen werden? Eventeull sogar in der grundsätzlichen Struktur? --Dhu 21:37, 4. Jul 2006 (CEST)

Der Stand der Technik kann die anerkannten Regeln nicht ersetzen. Wenn also kein Mangel vorliegen soll, dann muss ich zeigen, dass die Ausführung den anerkannten Regeln entspricht, d.h. meine einzige Möglichkeit besteht darin, die anerkannten Regeln entsprechend zu definieren. --Störfix 11:09, 5. Jul 2006 (CEST)
Die anerkannten Regeln der Technik kann ich nicht definieren, sie stehen ja fest. Wenn ich sie nicht einhalten will, kann ich Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik vertraglich festlegen, z.B. wenn ein Altbau keinen Schall- und Wärmeschutz nach heutigem Stand erhalten soll, was meistens sinnvoll ist, siehe z.B. pdf [1]. Wenn das nicht geschieht, liegt schon ein Mangel vor, das ergibt sich aus VOB (u.a. das Zitat im Artikel) und BGB und ist nicht zu scharf formuliert. Für DIN-Normen gilt vor Gericht die Vermutung, dass sie anerkannte Regeln der Technik darstellen, diese kann aber widerlegt werden, was oft möglich ist. --Schönwetter 11:24, 5. Jul 2006 (CEST)
Letzteres wollte ich auch damit sagen. Das Gericht will von mir als Gutachter wissen: Anerkannte Regeln eingehalten? Und diese sind nun einmal nicht nur die DIN-Normen. --Störfix 11:29, 5. Jul 2006 (CEST)
Es ist leider noch komplizierter ... Einige Normen (DIN) sind mit Anlage zu den jeweiligen Landesbauordnungen als zwingend anzuwenden eingeführt worden - zum Beispiel als Teil der Bauregelliste. An diesen führt eigentlich kein Weg vorbei - wenn es sich nicht gerade so wie bei den Normen der 1054er Reihe verhält: Die neuen Normen sind bereits eingeführt worden - im Gesetz sind allerdings die alten Versionen benannt. Da kann es nur noch schief gehen :-( Die aktuelle Gesetzeslage spiegelt nicht den Stand der Technik wider.
Zudem weisen einige Normen Fehler auf oder sind veraltet. Andere wiederum enthalten Empfehlungen (sind in diesen Passagen also nicht zwingend - was von den Kollegen Sachverständigen oft übersehen wird)

Nochmal zum Thema Anerkannte Regeln ... vielleicht ist das die Lösung, die Empfehlung: Planmässige Abweichungen vorher vertraglich zu vereinbaren (... und nach der Ausführung zieht sich der Auftraggeber auf seinen Laienstatus zurück ...) Nur am Rande: Mir drängt sich immer wieder der Eindruck auf, dass es mittlerweile nahezu unmöglich ist, das Konvolut an konkurrierenden baurechtlichen Bestimmungen, bestehend aus Grundsatzurteilen, Gesetzes- und Verordnungstexten, Normen und Herstellervorgaben in Verbindung mit den Schriften der Industrieverbände zu durchblicken geschweige denn allen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Wunder, dass überhaupt noch jemand für andere baut. (ich weiss, dass das nicht in den Artikel gehört.) Nach einem anstrengenden Tag der Bautätigkeit für andere ;-) --Dhu 23:44, 5. Jul 2006 (CEST)

Ich würde nicht nur sagen Empfehlung sondern ein Muss ist es, Abweichungen vorher vertraglich zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht. Im übrigen sind die Übergangszeiten von Normen, d.h. Weissdruck aber noch nicht bauaufsichtlich eingeführt, immmer problematisch für den Anwender. Wer sich der ganzen Problematik bewußt ist und die Verantwortung kennt, die er trägt, dürfte eigentlich in dem Gewerbe nicht arbeiten. Aber zum Glück gibt es Versicherungen und die GmbH ;-). --Störfix 08:07, 6. Jul 2006 (CEST)

Um zum Abschluss zu kommen: "... bei Nichteinhaltung liegt schon ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen." Ich bitte um Stellungnahme.

Zum Thema Problematik: Es ist irgendwie schade, dass es soweit gekommen ist. Aber - wie immer - Jammern hilft auch nicht weiter. --Dhu 21:11, 8. Jul 2006 (CEST)
m.E. so in Ordnung (schon würde ich streichen). Nur wie diesen Sachverhalt im Artikel Mangel (Recht) unterbringen, weiss ich nicht. --Störfix 09:44, 9. Jul 2006 (CEST) -- Erledigt (Danke für die Mithilfe) --Dhu 10:28, 9. Jul 2006 (CEST)

Gesetze, welche die Anwendung fordern[Quelltext bearbeiten]

Bei der VOB Teil B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Vertragsform, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden kann. Die Einordnung ist daher unzutreffend. --Dhu 22:06, 3. Jul 2006 (CEST)

Vielleicht könnte man sagen: Gesetze, Verordnungen und Vertragsbedingungen ... oder allgemein: Bestimmungen, welche die Anwendung fordern. Die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik wird in Streitfällen für Bauleistungen aber auch dann gefordert, wenn die VOB nicht vereinbart ist, weil sie allgemein als Maßstab gelten. --Schönwetter 09:41, 5. Jul 2006 (CEST)
Das ist meiner Wahrnehmung nach unzutreffend. Es bestehen durchaus Vorbehalte gegen die Anwendung der VOB, obwohl diese nicht vereinbart ist. Ein Beispiel: VOB Teil C DIN 18339 "Klempnerarbeiten" dort wird die geklemmte Ausführung der Attika gefordert. Im Gegensatz dazu IFBS Montagerichtlinie (dort 9.2.21 Ausführungen von Attika und Ortgängen) hier wird die geschraubte Ausführung empfohlen. Bei der VOB handelt es sich nicht um eine Bestimmung.

Gundsätzlich: Der ganze Abschnitt "Gesetze/Bestimungen, welche die Anwendung fordern" ist sehr dünne. Dass die Anwendung der ARdT gefordert ist, ist unstrittig. Aber die angeführten Beispiele schwächen die Aussage eher ab. Im Moment tendiere ich dazu, den Abschnitt gänzlich aufzugeben. --Dhu 21:25, 8. Jul 2006 (CEST)

Ich würde es drinnen lassen, nur einen ersten Allgemeinen Absatz mit der überragenden Bedeutung einbauen um diese Abschwächung zu entfernen. --Störfix 09:44, 9. Jul 2006 (CEST)

Vorschlag: Direkt nach der Überschrift einzuschieben Die überragende Bedeutung der anerkannten Regeln der Technik als Massstab für die Beurteilung einer Bauleistung wird selten durch ihre ausdrückliche Nennung in Bestimmungen oder Vertagstexten belegt. Sie gelten vielmehr als stillschweigend gefordert beziehungsweise vereinbart. --Dhu 10:37, 9. Jul 2006 (CEST)

Im 3. Absatz müsste es wohl richtig heißen "Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN-Normen und anderen Normen..." DIN ist die Abkürzung für das Deutsche Institut für Normung, es gibt die DIN-Normen heraus (also kein Pleonasmus wie LED-Diode). --Hk-karlsruhe 14:25, 28. Apr. 2008 (CEST) (Jurist)[Beantworten]

Hi Hk-karlsruhe,
das hast Du absolut recht. Auch finde ich es sehr höflich das Du erst anfragst, aber in einem solchen Fall Sei mutig. merci & greetz vanGore 19:45, 28. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]


  • === Arbeitsstättenverordnung ===

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

§ 3 ArbStättV
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat
1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben.

Diesen Absatz entfernt, da er in der neuen Arbeitsstättenverordnung nicht mehr enthalten ist. Nach dem Arbeitssicherhheitsgesetzt hat man sich nun nach dem Stand der Technik zu richten.

  • Zitat aus aus der DIN-Norm eingefügt.

--Gregor Tiemeyer 17:55, 6. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo, ich habe viel mit anerkannten Regeln der Technik zu tun, und oft sind es weder DIN, oder ISO Normen noch Gesetze. Siemens hat z.B. mit der SN29500 eine auch außerhalb des Konzerns akzeptierte Schrift heraus gebracht. Um diesen Werken einen ähnlichen Aufhänger hier in der WP zu geben, habe ich für den Anfang eine Vorlage:Infobox Anerkannte Regel der Technik erstellt. Vielleicht findet sie ja Anklang. Gruß, Ridikuel 11:53, 16. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]

Dafür braucht es aber Belege. Wann ist eine schrift außerhalb des Konzerns anerkannt? --Der Tom 12:33, 16. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]
Darum habe ich für die erste Anwendung auch nicht die SN29500 gewählt, sondern die BÜV NE. Dort habe ich ein Urteil vom Niedersächsischen OVG aufgeführt. Leider sind die meisten Belege für Verwendung von solchen Regeln, die mir vorliegen, nicht unbedingt frei verfügbar und deswegen für WP nicht geeignet. Ich wollte ja nicht dazu Aufrufen, hier wild irgendwelche Pamphlete einzustellen. Sorry, wenn das so rüber kam. Gruß, Ridikuel 13:45, 16. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]
Nö, so kam das nicht rüber. Aber wenn wir schon definieren wollen, was eine Anerkannte Regel der Technik ist, brauchen wir auch konkrete Kriterien. Alles andere ist POV und damit dann nicht tragbar. --Der Tom 17:58, 16. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]


Bedeutung im Bürgerlichen Recht[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die letzten zwei Sätze verändert. Und zwar von:

"Oft wird die Meinung vertreten, daß eine DIN oder Europanorm zivilrechtlich bereits mit ihrer Veröffentlichung als anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann. Im Gegensatz hierzu ist dies im Verwaltungsrecht erst dann der Fall, wenn beispielsweise eine Norm aus dem Baubereich in einem Bundesland auf die Listen der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist."

In: "Oft wird die Meinung vertreten, daß eine DIN oder Europanorm zivilrechtlich mit ihrer Veröffentlichung als anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann.
Im Gegensatz hierzu ist eine Norm im Verwaltungsrecht erst dann verpflichtend anzuwenden, wenn beispielsweise eine Norm aus dem Baubereich in einem Bundesland auf die Listen der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist." Das Adjektiv "bereits" schien hier irreführend, da aus dem Vorhergehenden hervorgeht, daß eine Norm, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als anerkannte Regel der Technik anzusehen sein kann, später möglicherweise von den Regeln der Technik "überholt" wirdn va nicht jede AbschnittenNorm entsprechend oft aktualisiert wird.

Den zweiten Satz habe ich verändert, da ich annehme, daß die Aufnahme einer Norm in die Listen der technischen Baubestimmungen nur indirekt mit ihrem Status als anerkannte Regel der Technik zu tun hat. Die ursprüngliche Formulierung schien nahezulegen, daß eine Norm im Verwaltungsrecht NICHT als ARdT anerkannt würde, bevor sie nicht in die Listen aufgenommen wäre.

Ich weiß allerdings nicht ob die neue Formulierung den Sachverhalt wesentlich besser darstellt.

Ich freue mich über Korrekturen.

Ferner würde ich mich freuen, wenn jemand den folgenden (scheinbaren) Widerspruch aufklären könnte:

In der Einleitung wird festgestellt, daß das Werkvertragsrecht die Einhaltung der ARdT als Mindeststandard festlegt.

Weiter unten steht jedoch dies:

"Im bürgerlichen Recht, insbesondere bei Werk- und Kaufverträgen, vereinbaren die Vertragsparteien häufig, dass die Sachleistung den Anerkannten Regeln der Technik entsprechen müsse. Dies regelt beispielsweise auch Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der von den Vertragsparteien in ihren Vertrag einbezogen werden kann: ..."

Das klingt ja eher so, als wenn diese Regeln ohne eine besondere Vereinbarung nicht gelten würden!?

--Kai Kemmann Diskussion 03:33, 26. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Die Aussage in der Einleitung „Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN (nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof[1] sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter) und anderen Normen." ist zumindest für die Anwendung der DIN VDE Normen missverständlich dargestellt.

Bei dem im Quellennachweis angeführtem BGH Urteil vom 14.05.1998 (VII ZR 184/97) ging es vordergründig darum ob DIN 4109/1984 oder die DIN 4109/1989 anzuwenden ist und die Aussage hinsichtlich DIN Normen ist: „Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben." Sie sind somit Mindestanforderungen. Beim referenzierten Urteil ging es nicht darum ob die DIN Normen anzuwenden sind oder nicht, sondern welche Ausgabe einer ganz bestimmten DIN Norm relevant ist. Abgesehen davon liegt das Datum dieser Entscheidung (vor 26 Jahren) weit hinter den aktuellen Fassungen gültiger Gesetze, welche den DIN VDE Normen eindeutig und klar die Vermutungswirkung als „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ zuschreiben.

Die DIN VDE stellt indirekt die „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ dar und die finden in der deutschen Gesetzgebung nachhaltig ihren Niederschlag. Für gültige DIN und VDE Normen besteht aus gesetzlicher Sicht die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen! Allgemeine Regel ist: Man darf die DIN VDE umgehen, wenn man eine bessere Lösung hat und muss dies gegebenenfalls gegenüber Sachverständigen und/oder in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachweisen.

Die gesetzliche Grundlage für DIN VDE Normen in Deutschland sieht wie folgt aus:

• Die gesetzliche Grundlage der Regelung für das Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) verankert.

In der aktuell gültigen Fassung vom 12. März 2011 wird in § 49 EnWG eindeutig Bezug auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) genommen worden, womit die DIN VDE-Bestimmungen im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik den Charakter eines Gesetzes erhalten. Mit der gesetzlichen Verankerung wird des Weiteren eine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik durch den Gesetzgeber geschaffen.

siehe Auszug:

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von

1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,

2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.

eingehalten worden sind.

siehe: Gesetze aktuell § 49 EnWG vom 12.03.2011

und: Energiewirtschaftsgesetz § 49

In Österreich sind die relevanten ÖNORMEN gleich eine Anlage zum jeweiligen Gesetz und damit automatisch gesetzliche Bestimmungen. (siehe Elektrotechnikverordnung 2002, aktuelle Fassung

-- Sorbas 48 (Diskussion) 10:07, 8. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Siehe dazu auch aktuelleres BGH Urteil vom 24.5.2013, AZ: V ZR 182/12. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung "ordnungsgemäßer Verwaltung" entspreche. Da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, seien solche Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen. Dass es gegebenfalls einen höheren Stand der Technik geben kann ist darin auch festgehalten und muss gegebenfalls eingefordert werden. -- Sorbas 48 (Diskussion) 12:54, 8. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Der Artikel enthielt bis zum 25. März 2016 eine Diskussion der Bedeutung der "Anerkannten Regeln der Technik" im Bahnbereich. Damit diese nicht ganz verlorengehen, kopiere ich diese hierher: "

  • Nach § 2 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge [...] den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Zu der Regelungen stellen sich zwei entscheidende Fragen:

1. Bezieht sich der Absatz 2 auf „den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen“ oder auf „Diese Anforderungen gelten als erfüllt?“
2. Wer trägt die Beweislast für den Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit?

Die unterschiedliche Konsequenz ist, dass bei Abweichen von den a.R.d.T ohne den Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit

a) ein Verstoß gegen die EBO vorliegt, und somit eine Gefahr für die Rechtsordnung,
b) oder die Anforderungen nicht automatisch als erfüllt gelten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie tatsächlich unerfüllt sind. Denn alleine das Fehlen des Nachweises sagt nichts über das Maß der Sicherheit aus.

Die rechtlichen Verhältnisse in puncto Beweislast und Regelwerksverstoß haben sich mit der Bahnreform massiv geändert. Als Behörde war die Bundesbahn alleine schon dienstrechtlich verpflichtet, ihre Regelwerke einzuhalten. Ob eine Regel auch anerkannte Regel der Technik ist, war dabei unerheblich.

Heute wird das Regelwerk zum überwiegenden Teil durch die Deutsche Bahn AG erstellt. Die dienstrechtliche Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung der Konzernrichtlinien durch die Aufsichtsbehörde kann schon aus demokratischen Gesichtspunkten nicht per se weiter bestehen. Die Behörde muss im Einzelfall prüfen, ob die jeweilige Regel auch anerkannte Regel der Technik ist.

Zudem wurde durchweg ein (innerbehördliches) Genehmigungsverfahren angewendet. Eine Genehmigung musste nur dann erteilt werden, wenn die Vorschriften und Verfügungen eingehalten waren oder eine Sondergenehmigung (quasi Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit) vorlag. Überall dort wo keine begünstigenden Verwaltungsakte ergehen (Genehmigungen, Zulassungen), sondern belastende, liegt die Beweislast bei Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik, bei der Behörde. Die Behörde muss die Gefahr nachweisen, die durch den Regelwerksverstoß entsteht. "

Kai Kemmann (Diskussion) 16:20, 18. Apr. 2017 (CEST)[Beantworten]