Diskussion:Angebot (Recht)

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Beitrag vom 19. Aug 2005[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel Angebot war ein Absatz zu rechtlichen Regelungen diesbezüglich enthalten. Da ich aus dem Artikel eine BKL1 angelegt habe, musste ich diese Infos löschen - damit sie nicht verloren gehen, habe ich sie hier gespeichert. Ich habe keine Ahnung, ob es dazu bereits einen Artikel gibt - wenn ja und wenn Redundanz vorliegt: bitte einfach löschen! Gruß Kai Geisslr 09:35, 19. Aug 2005 (CEST)

Ich finde die jetzige Artikelaufteilung etwas unglücklich, da es ja nun keine betriebswirtschaftliche Sichtweise des Angebots im Artikel zum Thema Wirtschaft gibt. Dann sind entweder die Lemmata falsch ("Angebot (Recht)" ist dann sicher nicht richtig) oder die Themenzuordnung. Was denkt ihr denn? Viele Grüße Kai Geisslr 18:42, 10. Okt 2005 (CEST)

  • Unglücklich finden ich es auch. Mir ging es beim Verschieben des kaufmännischen Aspekts hierher zunächst darum, ihn vom volkswirtschaftlichen Begriff zu trennen. -und zum Thema Willenserklärung passt er ja.

Ich sehe nun die Möglichkeiten:

    • noch ein weiteres Lemma Angebot(kaufmännisch) anzulegen; dort müssten dann auch rechtliche Aspekte zumindest kurz dargelegt werden
    • oder dies hier in Angebot (Willenserklärung) umzubenennen.

Das Zweite erscheint mir sinnvoller (falls nicht noch sehr viel an rechtlichen Aspekten hinzukommt.) -- 09:07, 11. Okt 2005 (CEST)

Deinen zweiten Vorschlag finde ich sehr gut! Ich denke, dort kann man dann die rechtlichen Sachen problemlos einbauen. Wenn ich mich recht erinnere, entstand das Lemma "Angebot (Recht)" nur dadurch, dass in der BKL "Angebot" ein Abschnitt zum Thema Recht enthalten war, der dort systematisch nicht hingehörte. Vielleicht sollte man dann der Klarheit halber den Artikel "Angebot (Ökonomie)" auch in "Angebot (Volkswirtschaftslehre)" umbenennen - nicht dass jemand auf die Idee kommt, dass dort auch die kaufmännischen Aspekte reingehören. Was meinst du? Viele Grüße Geisslr 09:24, 11. Okt 2005 (CEST)
hab ich jetzt einfach mal gemacht. Grüße --Kreusch 23:30, 14. Okt 2005 (CEST)
Klasse - finde ich jetzt sehr gut. :) Geisslr 09:40, 15. Okt 2005 (CEST)
Die Trennung sollte auf jeden Fall erfolgen. Bei Angebot (Willenserklärung) haben die kaufmänn. Ausführungen nichts verloren.

--Kohlenstoffstahlmesser 12:35, 8. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich finde die Trennung nicht notwendig; die kaufmännischen Zusammenhänge und die rechtlichen Regelungen gehören doch untrennbar zusammen, oder? Geisslr 12:43, 8. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Nein sie gehören nicht zusammen. Erstens ist Angebot im jur. Sinne viel weiter gehend. Nahezu jeder Vertrag kommt durch ein jur. Angebot zustande. Es gibt aber unzählige Verträge, denen kein kaufm. Angebot vorausgeht. zB in der Regel bei Mietverträgen oder Bankverträgen.
Das kaufm. Angebot ist meistens nicht als das rechtl. Angebot zu werten. Das kaufm. Angebot ist häufig nicht in allen Punkten bindend. Das jur. muss es per Definition sein. Wenn ein jur. Angebot von anderen Seite angenommen wird, ist der Vertrag zustande gekommen. Das kaufm. Angebot lässt häufig Punkte offen (zB die Liefermenge, die Leistungszeit, etc).
Wenn ein kaufm. Angebot vorliegt, dann gibt der Käufer meist das jur. Angebot ab und der Verkäufer nimmt an (zB durch die Auftragsbestätigung).
Und ein wichtiger anderer Punkt ist der Artikelname: Das kaufm. Angebot passt überhaupt nicht unter die überschrift Willenserklärung.
--Kohlenstoffstahlmesser 14:41, 8. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Das klingt überzeugend! Es scheint in der Tat ausreichende Unterschiede für unterschiedliche Artikel zu geben. Ich denke aber, dass es trotz all deiner Hinweise auch genügend Gemeinsamkeiten gibt. Wie wäre es, wenn man einen Überblicksartikel unter dem Lemma Angebot einstellt (statt der dort befindlichen BKL), in dem dann grob die einzelnen Ausprägungen der "Angebote" der unterschiedlichen Disziplinen und ihre Unterschiede ausgewiesen werden (so ähnlich wie das, was du eben geschrieben hast)? Dazu gehört dann m. E. auch das Angebot (Volkswirtschaftslehre). Dort kann man dann über den Hinweis Hauptartikel: xy auf die Einzelartikel (Recht, BWL, VWL, ...) verweisen. Was meinst du? Geisslr 16:08, 8. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Gefällt mir auch gut Dein Vorschlag. In den nächsten Tagen werde ich das Projekt dann mal angehen. --Kohlenstoffstahlmesser 10:03, 9. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Prima - ich kann gerne mithelfen. Geisslr 10:08, 9. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
So: Der erste Schritt ist getan, es gibt nun zwei Artikel. Jetzt muss der Artikel nur noch inhaltlich qualitativ verbessert werden.
--Kohlenstoffstahlmesser 17:14, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich habe die Auslagerung rückgängig gemacht, da eine URV produziert wurde. Wie es richtig geht findet ihr unter WP:URV#Artikel verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen. Des weiteren lief bereits ein Löschantrag gegen den neuen Artikel, insbesondere wurde dort die Vereinigung mit dem Artikel hier gefordert -->[1]. --Revvar (D Tools) 19:27, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hallo, nochmal zur Verdeutlichung:

Ein Angebot im jur. Sinne hat nur in wenigen Fällen etwas mit dem Angebot im kaufm. Sinne zu tun. Jeder Vertrag kommt durch ein jur. Angebot zustande. Aber nicht jeder Vertrag (zB ein Ehevertrag oder Erbvertrag) kommt durch ein kaufm. Angebot zustande. Daher ist die Aufteilung der Artikel wirklich zwingend. Gruß --Kohlenstoffstahlmesser 20:14, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Wo ist die Versionsgeschichte? In der Anleitung steht doch klar: "Artikel aufteilen: Als erste Version des neuen Artikels den vollständigen alten Artikelinhalt und die vollständige Versionsgeschichte kopieren und im Bearbeitungskommentar erklären, z. B. »Artikel und Versionsgeschichte aus John Ronald Doe (Version [Permanentlink]) kopiert.« Dann in einem zweiten Bearbeitungsschritt die nicht benötigten Teile und die Versionsgeschichte wieder löschen.". Kannst du das bitte nachholen, also nochmal eine Version dort einstellen mit komletten Inhalt dieses Artikel + Versionsgeschichte. Danke und Gruß --Revvar (D Tools) 21:59, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

siehe Benutzer_Diskussion:Revvar#Diskussion:Angebot_.28Betriebswirtschaftslehre.29
--Kohlenstoffstahlmesser 18:00, 5. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Noch einmal zur Sache selbst: Es stimmt nicht, dass in jedem kaufm. Angebot ein Angebot im rechtl. Sinne liegt. Kaufm. Angebote sind häufig zu unbestimmt für ein jur. Angebot. ZB wenn ein Handwerker versch. Alternativen anbietet, dann liegt darin noch kein Angebot des Handwerkers. Vielmehr gibt der Kunde das jur. Angebot ab und der Handwerker nimmt das jur. Angebot an. Gleiches gilt für freibleibende Angebote. Auch kann es sein, dass ein Handwerker zwar ein Angebot macht, aber noch keinen Ausführungszeitpunkt nennen kann, weil er so ausgelastet ist. Der Ausführungszeitpunkt würde aber zum jur. Angebot gehören. --Kohlenstoffstahlmesser 18:07, 5. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Fehler im Artikel[Quelltext bearbeiten]

Ein Angebot muss nicht an eine bestimmte Person gerichtet sein! 'Angebot ad incertas personas', z.B. das Aufstellen von Warenautomaten. Dieser Fehler sollte ausgebessert werden.

erl
--Kohlenstoffstahlmesser 20:46, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Weitere Unklarheit: Auch ein "mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachter Antrags" kann nur sofort angenommen werden (§147 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Artikel wird meines Erachtens eine physische Anwesenheit vorausgesetzt.

Freibleibend[Quelltext bearbeiten]

Ich bin bei diesem Artikel gelandet, weil es offensichtlich eine Weiterleitung von "Freibleibend" hier her gibt. Der Begriff kommt im Artikel aber gar nicht vor. Der Artikel nützt mir also überhaupt nichts. Ich kann jetzt nur vermuten, dass der Fachbegriff "Freibleibend" wohl irgend was mit "Angebot" zu tun haben wird... Das ist so dünn, dass ich es nicht als Information gelten lasse. Wann ist ein Angebot freibleibend? Was bedeutet dieser Begriff? Das wollte ich hier erfahren!--Friedel V (Diskussion) 17:35, 10. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]