Diskussion:LLM01

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Sanandros in Abschnitt Frage der Relevanz
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Fällt unter das Waffengesetz[Quelltext bearbeiten]

Da es eine erneute Löschung einer Ergänzung gab welche ich rückgängig gemacht habe und den Inhalt kontrolliert, verweise ich darauf das es von starker inhaltlicher Relevanz ist das solche Einheiten an Waffen in Deutschland verboten sind!!! (nicht signierter Beitrag von 84.172.225.235 (Diskussion) 23:29, 18. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Hübsch. Sowas gehört in den allgemeinen Artikel. Ich habe das also wieder rausgenommen. --CC 05:07, 19. Mai 2011 (CEST)Beantworten
den gibt es aber zu dem Thema nicht - wie Zieleinrichtungen durch externe Lichtquelle- insofern muss ich bei dir von fachlich unqualifiziertem Vandalismus ausgehen... (nicht signierter Beitrag von 77.188.96.110 (Diskussion) )

Der private Besitz von Kriegswaffen und solchen Zubehörteilen ist in D sowieso verboten. Da braucht's keinen Hinweis, dass der Privatmann das Gerät nicht an sein G 36 montieren darf, weil der Privatmann in der Regel kein G 36 besitzen darf. --jergen ? 20:35, 19. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Es geht hier um eine Lichtoptischezieleinrichtung welche an einer Heckler&Koch, Glock usw befestigt werden kann.

Es gibt z.Z wieder mal eine Diskusion in Dtl ob diese nicht zugelassen werden dürfen: Thema Jagd auf Schwarzwild als auch zur Befestigung an einer Kurzwaffe zur Nachsuche auf verletztes Wild... Für den der es nicht begreift: Es sind in Dtl Gegenstände verboten welche an Waffen (Gewehre [Repetierer,Halbautomaten]und Pistolen) montiert werden können und Licht abstrahlen dh in Form von Laser bzw Lichtkegel (wie z.B. Taschenlampe). Ausgenommen von diesem Verbot sind Zieleinrichtungen mit einem s.g. Leuchtpunkt welcher sich nur in der Optik befindet. Im übrigen kann man in Dtl ein G36 erwerben wenn sie von Vollautomat auf Halbautomat umgebaut wurde. (nicht signierter Beitrag von 77.188.96.110 (Diskussion) 22:54, 19. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Dir ist wohl immer noch nicht klar geworden, dass das Gerät LLM01 in D unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt und damit der zivile Erwerb schon untersagt ist - und mit empfindlich höheren Strafen belegt wird als sie das Waffengesetz vorsieht. Ês ist völlig unsinnig, in einen Artikel zu schreiben "darf nicht verwendet werden", wenn man etwas noch nicht einmal besitzen darf. --jergen ? 23:46, 19. Mai 2011 (CEST)Beantworten

->Das Problem ist du hast es nicht begriffen da ein Laie keine Ahnung davon hat - und ich hab nicht schlecht lust dich wegen Vandalismus zu melden - warte doch mal ne Dritte Meinung ab - deswegen hab ich es zur Drttmeinung gegeben- lass doch den scheiß Edit-War (nicht signierter Beitrag von 77.188.96.110 (Diskussion) 23:52, 19. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Kann man diese Info mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht in den Artikel hineinschreiben? Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist auch eine Art Waffengesetz, oder?--Pacogo7 23:54, 19. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Warum man sich derart gegen den Einbau in den Artikel wehrt erschließt sich mir nicht. Erstens ist das Kriegswaffenkontrollgesetz ein rein deutsches Gesetz, also gar nicht vollständig auf den Bereich der de.WP anwendbar und Zweitens bezweifle ich die Behauptung das eine optische Zieleinrichtungen unter dieses KWKG fällt. Auch die Tatsache dass es sich um einen in D verbotenen Gegenstand handelt macht den Besitz wieder nicht automatisch strafbar. Warum also dieser Widerstand gegen diese Information? --Pfiat diΛV¿? Diskussionsseite 07:03, 20. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Zitat "...Auch die Tatsache dass es sich um einen in D verbotenen Gegenstand handelt macht den Besitz wieder nicht automatisch strafbar. ..." Das ist Falsch! Der Besitz ist strafbar. Die Gegenstände dürfen nicht einmal erworben werde.--109.85.167.191 15:22, 25. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Wenn ein Absatz zur Rechtslage gewünscht wird, müsste der klar aussagen, für welche Rechtsordnung er gilt und welche Einschränkungen es gibt. Das konnte die frühere Formulierung nicht erfüllen. Ich möchte aber mal die gesamte enzyklopädische Relevanz dieses Artikels in Frage stellen. Warum hat dieses Ding einen Artikel? Und welche Quellen wurden dafür verwendet? Die juristischen Ausführungen sind das geringste Problem dieses Artikels. Deshalb schlage ich die ersatzlose Löschung vor. Grüße --h-stt !? 11:17, 20. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Ich bin auch für die Beibehaltung der Passage, da wie durch IP dargelegt, das Gerät nicht nur an ein G 36 montiert werden kann. Als solches typübergreifende Zubehör hat das Gerät durchaus seine eigene Relevanz, damit wir es nicht bei alen möglichen Waffen, an die es montiert werden kann, zu beschreiben brauchen. Zumindest sollte erwähnt werden, dass es sich um Zubehör für Kriegswaffen handelt und damit denselben Beschränkungen wie jene unterliegt. Es kann nicht Sache des Leser sein, sich dieses Wissen über den Umweg über dritte und vierte Artikel zu erschließen. Als weiteres Problem im Artikel sehe ich außerdem die Quellenlosigkeit, weswegen der Artikel zur Verbesserung bzw. zum Setzen geeigneter ÜA-Bausteine entsperrt gehört. PA entfernt. --jergen ? 12:16, 20. Mai 2011 (CEST) Was nicht im Artikel steht, kann der Leser nicht wissen, also gehört es in den Artikel, und sei es nur per Nebensatz. GRüße -- · peter schmelzle · · d · @ · 11:49, 20. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Der Abschnitt kann so in den Artikel nicht aufgenommen werden (auch wenn diese Aussage nicht falsch ist), weil ein Beleg bzw. eine korrekte Quellenangabe für diese ganz konkrete Aussage fehlt. Ein Verweis zum Waffengesetz reicht nicht aus, weil zum einem diese konkrete Formulierung über das Laser-Licht-Modul dort fehlt, zum anderem weil die eigene Suche nach den richtigen Paragraphen unter eigene Theoriefindung fällt. Ein Verweis zu einer Fachzeitschrift oder seriösen Internetplattform wo diese konkrete Aussage gamacht wird muss her. --6Xtreme9 15:30, 30. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Das ist doch Quatsch. Nur weil das LLM nicht erwähnt wird im Gesetz. Das LLM ist schließlich eine Kombination von "Laserzielhilfe" und Taschenlampe. Und dann fällt noch die eigene Suche unter Theoriefindung. Ja ne ist klar. Eher man hier mal rummotzt würde ich eher mal empfehlen das Problem mal zu beheben. Such doch mal danach und ergänze es. Im alten Gesetzt stand es so zu Beispiel WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste Abschnitt 1: Verbotene Waffen1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); Google hilft dir dabei schnell den passenden Absatz im Gesetz zu finden. --Sonaz 15:47, 25. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Entsperren?[Quelltext bearbeiten]

Ist denn Konsens da, dass ich den Artikel frühzeitig entsperren kann?--Pacogo7 00:07, 21. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Ich denke das die Version der IP wiederhergestellt werden sollte - siehe Diskusion - und der Artikel dann wieder freigegeben wird...

Frage der Relevanz[Quelltext bearbeiten]

Welche enzyklopädische Bedeutung hat dieses Zusatzteil einer Waffe? Wie verbreitet ist es, welche relevanten Sicherheitsbehörden setzen es in nennenswerter Mengen ein?--Chianti (Diskussion) 23:33, 24. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Neben der BW auch die Ösis, die Brexiten (33 Mio € für den Nachfolger Vario Ray, sollte man evtl auch noch in den Artikel schreiben), hier noch ein Ziemlich langer Artikel.--Sanandros (Diskussion) 18:56, 25. Mai 2019 (CEST)Beantworten