Diskussion:Mieterhöhung

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Änderung der Artikelüberschrift von "Mieterhöhung" in "Mieterhöhung bei Wohnraum"[Quelltext bearbeiten]

Begründung:

Der komplette Artikel bezieht sich ausschließlich auf die besonderen deutschen gesetzlichen Schutzbestimmungen des Mieters bei Wohnraum. Alles Beschriebene gilt nicht für gewerbliche und sonstige Mietsachen.

Alternativ:

Sollte der Artikel dagegen zukünftig auch das Recht in Bezug auf Nicht-Wohnraum enthalten, so kann die Artikelüberschrift bleiben, aber es sollte dann als oberste Hierarchieebene in den Artikel hinzugefügt werden: 1. Wohnraum ... 2. Gewerbliche Mietsachen 3. yyyyy .... --77.12.103.71 01:59, 18. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Genau richtig, scheint hier aber niemanden zu interessieren. Ausserdem gibt es auch eine Mieterhöhung ausserhalb eines Mietverhältnisses, nämlich zwischen zwei Mietverhältnissen, das wird auch ausser acht gelassen. --2.246.98.178 19:03, 11. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Vergleichswohnungen − auch im Eigentum desselben Vermieters?[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht sollte man das noch klarstellen: kann ein Vermieter, der als Begründung für eine Mieterhöhung drei Vergleichswohnungen angibt, auch weitere von ihm selbst vermietete Wohnungen angeben oder ist der Vergleich nur mit Wohnungen anderer Vermieter zulässig? Und außerdem: wie kann ein Mieter prüfen, ob die angegebenen Wohnungen wirklich vergleichbar sind, z.B. hinsichtlich der Ausstattung? --Lobob 14:15, 7. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Zeitabstand zwischen Mieterhöhungen[Quelltext bearbeiten]

Der Mieterbund sagt laut Webseite (http://www.mieterbund.de/mieterhoehung0.html) dass die Mieterhöhung innerhalb von 12 Monaten stattfinden kann... wer nun Recht hat? keine Ahnung... --Jojobader 19:05, 9. Jan. 2009 (CET)Beantworten

- Dies ist nur teilweise richtig. Laut §558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung auf eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens seit 15 Monaten unverändert ist. Der Mieterbund hat mit 12 Monaten in dem Sinne recht, da eine Mieterhöhung mit einer Frist von 3 Monaten vor Beginn der Mieterhöhung angekündigt werden muss. D.h. nach 12 Monaten unveränderter Miete, kann ein neues Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB erfolgen, mit einer Frist von 3 Monaten bis zur Geltendmachung der neuen Miete. (nicht signierter Beitrag von 62.214.112.162 (Diskussion) 14:32, 3. Mär. 2017 (CET))Beantworten

Seite bezieht sich auf Deutschland[Quelltext bearbeiten]

In CH und AT gelten andere Bedingungen ! (nicht signierter Beitrag von 213.221.209.175 (Diskussion | Beiträge) 13:53, 23. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Kappungsgrenze[Quelltext bearbeiten]

Eine zweite Begrenzung stellt oft die sog. Kappungsgrenze dar (max. 20 % innerhalb von 3 Jahren.) Was heißt "oft"? Und um welchen § handelt es sich? (nicht signierter Beitrag von Lorenzo (Diskussion | Beiträge) 23:27, 31. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Diese Regelung findest du im § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Kappungsgrenze beschreibt eine Begrenzung von IMMER 20% innerhalb der letzten 3 Jahre. Die Bundesländer haben allerdings die Möglichkeit die Kappung von 20% auf 15% herabzusenken. (nicht signierter Beitrag von 62.214.112.162 (Diskussion) 14:32, 3. Mär. 2017 (CET))Beantworten

Unverständlicher Satz in der Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe den hier geänderten Satz weder in der alten noch in der neuen Version. Er ergibt keinen Sinn, mir fehlt aber der Sachverstand, um diesem Satz Sinn zu geben. Wer kann helfen? --84.56.238.84 20:50, 31. Aug. 2010 (CEST)Beantworten



Falls sich deine Frage lediglich auf Änderung des Satzes bezieht: Laut §558 BGB ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht sich auf die im Durchschnitt üblichen ortsbezogenen Mieten, unter Betrachtung Lage, Größe, Ausstattung etc. Sollte bei einem bestehenden Mietverhältnis die Miete unterhalb der Obergrenze der Vergleichsmiete betragen, so ergibt sich mit Hilfe des §558 BGB die Möglichkeit, in einem bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Prozentsatz die Miete bis zur Obergrenze anzuheben.

Vereinfachtes Beispiel: (in der Praxis nicht immer möglich; dient lediglich zur Anschauung)

Bestehendes Mietverhältnis: Aktueller Mietpreis NKM (Nettokaltmiete) = 5,80EUR/m²

OVM (ortsübliche Vergleichsmiete) lt. Mietspiegel = 6,20EUR/m²

Möglichkeit zur Erhöhung der Miete bis maximal 6,20 EUR/m².

Da eine ortsübliche Vergleichsmiete einen Mittelwert, sowie eine Ober -und Unterwert besitzt, ist das Beispiel in der Praxis nicht immer anwendbar. Daher dient das Beispiel lediglich zur Veranschaulichung, um die Theorie nachvollziehen zu können. Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen. (nicht signierter Beitrag von 62.214.112.162 (Diskussion) 14:32, 3. Mär. 2017 (CET))Beantworten

Bitte Klärung[Quelltext bearbeiten]

Dieser Satz: Der wesentliche Unterschied hinsichtlich einer Mieterhöhung ist, dass bei Wohnraum die Möglichkeiten einer zeitlichen Befristung stark eingegrenzt sind. Wohnraum kann dann nur aus wichtigem Grund, Gewerbeimmobilien prinzipiell aber auch zum Zwecke der Mieterhöhung gekündigt werden. Die Schutzvorschriften für Wohnraum sind weitaus strenger. müsste dringend überarbeitet werden. Ich hab's versucht, aber da ich mich nur mittelmäßig mit dem Thema auskenne, befürchte ich, etwas falsch zu verbessern. Der wesentliche Unterschied zwischen ? und ? ist, dass...

Zudem steht hier zwar, dass es Unterschiede zwischen Wohnraum und Gewerberaum gibt, aber im Artikeltext wird nirgends mehr darauf eingegangen.

Fachleute zur Verbesserung erwünscht! --Die Schwäbin 21:29, 11. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Damit will der Autor lediglich aussagen, dass im Wohnraum eine Kündigung (außerordentlich) nur "aus wichtigem Grund" und bei Gewerberaum auch bei einer Nichtzustimmung der Mieterhöhung rechtlich wirksam ausgesprochen werden kann. (nicht signierter Beitrag von 62.214.112.162 (Diskussion) 14:32, 3. Mär. 2017 (CET))Beantworten

Frist ab wann die Mieterhöhung gilt[Quelltext bearbeiten]

Ich finde die aktuelle Formulierung irreführend, die lautet „Um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen, steht ihm eine Überlegungsfrist zu: Der Monat, in dem die Mieterhöhung ankommt und die beiden folgenden Monate (§ 558 b). Der Mieter kann innerhalb dieser Zeit auch das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei weiteren Monaten schriftlich kündigen“

Im §558b (1) steht aber „Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.“ Das interpretiere ich als 2 Monate Überlegungsfrist. Gibts hier Juristen die bei der Interpretation helfen können? -- 88.217.0.201 17:21, 29. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Der ganze Artikel ist äußerst einseitig auf die Mieterhöhung bei Wohnungsmietverträgen zugeschnitten. Dabei sind sind Wohnungen nur ein spezieller Sonderfall bei Immobilienmieten. Ei Teil, der das herausarbeitet und und beschreibt, fehlt hier völlig. Gruß UdoP 19:17, 6. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Nichteinhalten der Frist zur Zustimmung der Mieterhöhung bei einer Mieterhöhung jenseits der Kappungsgrenze[Quelltext bearbeiten]

Was würde passieren, wenn die Mieterhöhung außerhalb des gesetzlichen Rahmens (>20%) liegt, der Mieter aber dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht widerspricht, sondern das Schreiben ignoriert und die Frist zum Widerruf (restlicher Monat + zwei weitere Monate) verstreichen lässt?

Gilt dies dann automatisch als Zustimmung, die der Mieter dann akzeptieren muss? Wielange hätte der Mieter im Nachhinein Zeit gegen die unrechtmäßige Mieterhöhung (also den Teil, der die 20% übersteigt) vorzugehen? Was passiert, wenn beispielsweise die erhöhte unrechtmäßige Miete bereits per Lastschrift vom Vermieter eingezogen wurde? (nicht signierter Beitrag von 194.95.59.160 (Diskussion) 22:17, 3. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Einleitung fehlerhaft oder Artikelüberschrift ungenau[Quelltext bearbeiten]

Die Einleitung zu dem Artikel "Mieterhöhung" lautet:

Im Laufe eines Mietverhältnisses wird einem Vermieter das Recht zu einer Mieterhöhung eingeräumt, was ihm ermöglicht, die Miete an eine allgemeine Preissteigerung anzupassen. Gemäß § 557 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien im laufenden Mietverhältnis eine Mieterhöhung vereinbaren.

zum 1. Satz: Dieser ist in der allgemein gültigen Weise, wie er geschrieben wurde falsch. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen Wohnraum (§§ 549 ff BGB) und sonstigen Räumen, die kein Wohnraum sind (siehe § 578 BGB) sowie anderen Sachen. Soweit Wohnraum vermietet wird, werden dem Vermieter entsprechend der Regelungen der §§ 557 ff. BGB Rechte zur Erhöhung der Miete eingeräumt. Diese Paragraphen sind auf Grund der Struktur des BGB ausschließlich für Wohnraum anwendbar. Hinsichtlich sonstigen Räumen (z.B. gewerblich genutzte Räume) sowie anderen Sachen finden sich keine gesetzlichen Regelungen, die dem Vermieter Rechte zur Erhöhung der Miete einräumen. Soweit der Mietvertrag hierzu also keine Regelungen enthält (d.h. Regelungen zur Anpassung der Miete), hat der Vermieter kein Recht zur Erhöhung. Der Vermieter kann dann lediglich eine Änderungskündigung aussprechen. Das heißt, der Mietvertrag wird gekündigt und zugleich ein neuer Mietvertrag mit erhöhter Miete angeboten.

Zum 2. Satz: Auf Grund der Struktur des BGB gilt § 557 BGB ausschließlich für Wohnraum (Unterscheidung siehe oben). Eine allgemeine Gültigkeit für sämtliche Mietverhältnisse ist daher nicht zutreffend.


Da der Artikel insgesamt eher auf die Mieterhöhung von Wohnraum abziehlt, wäre hier eine Anpassung der Artikelüberschrift zu empfehlen. Die Bezeichnung "Mieterhöhung" vermittelt den Eindruck, dass der Artikel grundsätzlich alle Mietverhältnisse betrifft. (nicht signierter Beitrag von 188.174.158.178 (Diskussion) 14:33, 6. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

relevanz der spanne der ortsüblichen miete im mietpreisspiegel??!![Quelltext bearbeiten]

der artikel ist insofern unbefriedigend als er die wichtige frage nach der relevanz der spanne der ortsüblichen miete im mietpreisspiegel außer acht lässt! es gibt nicht immer - so im fall berlin - nur die "ortsübliche Vergleichsmiete", sondern eine spanne, innerhalb derer eine wohnung an einem bestimmten standort bewertet werden kann (gemäß ausstattung des mietobjekts und ggf. besonderheiten der lage im einzelfall). der berliner mietspiel liefert eine orientierungshilfe zur einordnung in die mietpreisspanne. was ist nun, wenn der vermieter sich einfach auf die obergrenze beruft, die sorgfältige einordnung in die spanne, begründet mit der orientierungshilfe, jedoch einen deutlich niedrigeren betrag ergibt und der mieter folglich die zustimmung partiell verweigert, also nur bis zu der grenze, die sich nach seiner beurteilung aufgrund der orientierungshilfe ergibt, und er dies sorgfältig begründet, der vermieter jedoch "protestiert", weiter aber seinerseits eine begründung seiner einordnung vermissen lässt, dann aber auf kündigung wegen "mietrückständen" (aufgrund der differenz der gezahlten miete zu seiner forderung) abzielt?? danke für kompetente stellungnahme zu diesem heiklen punkt! --HilmarHansWerner (Diskussion) 04:41, 24. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Änderungsvorschläge[Quelltext bearbeiten]

Im Support-Team hat uns vor einiger Zeit folgende Anfrage unter ticket:2013123010007587 erreicht, vielleicht hat ja noch jemand Interesse, ein wenig zu recherchieren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lese gerade den Artikel über Mieterhöhungen und sehe in der

Fußnote Nr. 5: In Berlin und München dürfen Mieten ab Mai 2013 nur noch um 15 % innerhalb von 3 Jahren steigen

Dies gilt auch für Hamburg, allerdings erst mit Wirkung vom 01.09.2013, siehe beigefügte Anlage oben.

Vielleicht sollte das angefügt werden, ich möchte das aber nicht selber tun.

Mir erschiene es auch sinnvoll, die Inkrafttretensvorschriften für Berlin und München zu überprüfen, da sich auch Hamburg auf ein Gesetz bezieht, das ab 01.05.2013 gilt. […]

Liebe Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 02:04, 26. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

"Liegenschaftszins(en)" gibt es nicht![Quelltext bearbeiten]

Ein Zins (oder im Plural: Zinsen) hat die Maßeinheit €/Jahr. Ein Zinssatz hat die Maßeinheit Prozent.

Beide Begriffe stehen wie folgt im Zusammenhang: Kapital x Zinssatz = Zinsen

So ist also nur "Liegenschaftszinssatz" korrekt; Liegenschaftszinsen gibt es nicht! --Klaus Münster (Diskussion) 11:02, 13. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse[Quelltext bearbeiten]

„ Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist zweifelhaft und bisher nicht geprüft worden, ...“ Dieser Satz ist die Meinung des RA Carsten Herlitz und keine Tatsache. So weit ist die erweckte Tatsachenbehauptung bereits falsch. Ob, weshalb und wie weit die Meinung des RA von WP-Relevanz ist, bliebe irgendwie noch darzustellen. --Horst Gräbner (Diskussion) 20:15, 12. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Kappungsgrenze[Quelltext bearbeiten]

Ich war mal so frei, einen entsprechenden Beitrag bzgl. der Kappungsgrenze zumindest zu indirekter Rede zu machen, damit der Leser erkennt, dass hier eine Meinung beschrieben wird. --arilou (Diskussion) 15:21, 15. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

...der voraussichtlich frühestens im ersten Halbjahr 2015 Gültigkeit erhalten wird[Quelltext bearbeiten]

Das ist doch inzwischen eine triviale Aussage, denn früher ist es nicht mehr möglich. Kann man weglöschen, oder? --Jobu0101 (Diskussion) 10:24, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Dann aber bitte das Relevante aus der gestrigen Bundestagsentscheidungs einarbeiten - insbesondere zum weiteren Terminablauf. Asdrubal (Diskussion) 12:15, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Abschnitt Mietpreisbremse ist zu guten Teilen katastrophal[Quelltext bearbeiten]

  • Eine Wohnungsnot im eigentlichen Sinne, die durch ein starkes Fehlen von Wohnraum verbunden mit Obdachlosigkeit und Überbelegung des Wohnraums gekennzeichnet ist (wie nach dem Zweiten Weltkrieg bis Ende der 1950er Jahre[16]) und eine staatliche Wohnraumbewirtschaftung[16] notwendig macht, liegt in Deutschland nicht vor.

Unbelegte Behauptung/Theoriefindung. Was Wohnungsnot im "eigentlichen Sinne" ist, ist eine Wertungsfrage, die sich nicht mit einem Gesetz von 1953 beantworten lässt.

  • Von einer „Explosion der Mietpreise“, wie sie in vielen Darstellungen von Politik und Medien zu finden sind, kann ebenfalls nicht gesprochen werden, wie eine umfangreiche wissenschaftliche Untersuchung des Kieler Instituts für Weltwirtschaft belegt.

Theoriefindung. Was eine "Explosion der Mietpreise" ist, definiert nicht die Wikipedia und auch das Kieler Institut für Weltiwirtschaft kann dazu nur eine Meinung abgeben.

  • Einen Preisstopp für Mieten gab es in Deutschland zuletzt von 1936 bis 1945. In „Der Vierjahresplan. Zeitschrift für nationalsozialistische Wirtschaftspolitik“ heißt es: „Die große soziale Bedeutung der Mieten begründet die Notwendigkeit, für die Sicherung einer vernünftigen und gerechten Mietbildung Sorge zu tragen.“

Godwin's Law? Was soll uns das denn sagen? Und inwiefern ist die Mietpreisbremse nun ein "Preisstopp" und die bisherige Begrenzung von Mieterhöhungen im Bestand nicht?

  • Ein Eingriff in das Eigentum ohne Grund, also ohne eine generelle Wohnungsnot wird teilweise in Literatur und Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes als verfassungswidrig eingestuft.[19][20]

Theoriefindung. Im zitierten BVerfG-Urteil (BVerfGE 87, 114) geht es um Pachtzinsgrenzen für Kleingärten, nicht um Wohnraum.

  • Kritisiert wurde außerdem, dass Vermieter in ländlichen Regionen mit fallenden Mieten im Gegenzug keine Verbesserung ihrer Ertragssituation erführen.

What? Von wem? Warum sollten sie?

--Ildottoreverde (Diskussion) 12:36, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

+1 Der Abschnitt ist in der Form wirklich katastrophal und könnte als einzige Ansammlung von POV/TF eigentlich komplett eingestampft werden. Wurde offenbar von einer PR-Socke eingebaut. --EH (Diskussion) 13:01, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Andererseits finde ich nicht, dass der Kritikteil ganz raus muss oder sollte. --Ildottoreverde (Diskussion) 13:50, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Da stimme ich dir zu. Allerdings erscheint mir ein kompletter Neustart der Kritik besser als ein Umbau. Da war einfach zu viel verkorkst. --EH (Diskussion) 17:57, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

In dem Abschnitt steht "Auskunftsanspruch über die Höhe der Miete des Vorgängers". Wenn ich die Gesetzesvorlage richtig verstanden habe, muss der Vermieter jedoch nur Auskunft darüber geben, wie er seine Preisforderung im Hinblick auf die Mietpreisbremse rechtfertigt. Das kann über die vom Vormieter gezahlte Miete gehen, allerdings nur dann, wenn diese über dem "Zehn-Prozent-Plus-Niveau" liegt. In aller Regel dürfte die Vorlage des qualifizierten Mietspiegels oder eines ausreichend fachkundig erstellten Gutachtens das Mittel der Wahl sein. Oder habe ich die Gesetzesvorlage da falsch verstanden? Asdrubal (Diskussion) 20:58, 13. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Verlagerung in andere Artikel[Quelltext bearbeiten]

Ich schlage vor, die Inhalte des Artikels auf Mietvertrag (Deutschland) zu verschieben, bzw. den Abschnitt zur Vergleichsmiete in Vergleichsmiete und zur Mietpreisbremse in Mietpreisbindung. Dem Problem der Deutschlandlastigkeit wäre damit auch abgeholfen. --Juliane (Diskussion) 14:09, 12. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Inhalt des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich wundere mich aufgrund eigener Erfahrungen (als Mieter und Vermieter), dass hier so wenig über die Ursachen von Mieterhöhungen zu lesen ist. BGB gibt da nur die rechtliche Grundlage. Da hat sich immer wieder was geändert am Mietrecht. Ein bißchen Historie wäre schon wichtig. Und dazu habe ich mal eine Quelle geliefert. Ich denke, in anderen Ländern sieht das ähnlich aus. --Hannover86 (Diskussion) 18:40, 15. Apr. 2017 (CEST)Beantworten