Einheitlicher Ansprechpartner

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Die Seiten Single Point of Contact und Einheitlicher Ansprechpartner überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. Flominator 11:58, 28. Dez. 2011 (CET)

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA, EAP) gem. der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist ein Unternehmensservice, der Dienstleistern als Verfahrensmittler und für Informationsanfragen zur Verfügung steht. Der Einheitliche Ansprechpartner vereinfacht und beschleunigt Behördengänge für Dienstleister erheblich, indem seine Inanspruchnahme alle dienstleistungsrichtlinienrelevanten Behördengänge ersetzt. Der Einheitliche Ansprechpartner steht seit dem 28. Dezember 2009, dem Ende der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie, zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Funktionsweise

Dienstleister können alle zur Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Der Einheitliche Ansprechpartner dient hierbei als Verfahrenslotse und -mittler. Die Dienstleistungsrichtlinie erklärt ausdrücklich, dass die Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner nicht die Zuständigkeitsverteilung zwischen Behörden in nationalen Systemen berührt[1]. Der Einheitliche Ansprechpartner agiert demnach als Front Office oder One-Stop-Shop, nimmt Anträge von Dienstleistern entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter. Dienstleister müssen somit nicht mit den zuständigen Behörden, sondern lediglich mit einer Stelle kommunizieren. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass Anträge elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. Dienstleister müssen somit keinen Gang zum Amt mehr unternehmen, sondern können – zeit- und kostensparend – alle Verfahren und Formalitäten mit dem PC erledigen.

[Bearbeiten] Ausgestaltung in Deutschland

Gemäß der föderalen Zuständigkeitsverteilung ist die Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner Aufgabe der Länder, die unterschiedliche Verortungsmodelle gewählt haben[2]. Obwohl der Einheitliche Ansprechpartner nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, d.h. für EU-Ausländer zur Verfügung stehen muss, bestand in Deutschland früh Einigkeit, die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners auch für deutsche Dienstleister zu ermöglichen[3].

Je nach regionalen und lokalen Zuständigkeiten kann die Anzahl Einheitlicher Ansprechpartner verschieden sein (vgl. Erwägungsgrund 48 der Dienstleistungsrichtlinie[1]. So haben auch die 16 Bundesländer Strukturen gewählt, die den regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Es wird dennoch für jeden Dienstleister ein subjektiv Einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen, an den er sich zur Abwicklung aller dienstleistungsrelevanten Verfahren und Formalitäten wenden kann. Im Gegensatz zu anderen EG-Mitgliedstaaten[4][5] herrschte in Deutschland früh die Überzeugung vor, dass Dienstleister zusätzlich den Einheitlichen Ansprechpartner persönlich aufsuchen können sollen[6].

[Bearbeiten] Umsetzung in Brandenburg

Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg) ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg gemäß § 13 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz Brandenburg)[7]. Der Sitz ist in der Heinrich-Mann-Allee 107 in Potsdam.

[Bearbeiten] Elektronische Verfahrensabwicklung gemäß den Anforderungen aus der EG DLRL

Die für eine Unternehmensgründung notwendigen Verwaltungsverfahren für verschiedene Dienstleistungstätigkeiten können elektronisch über das eigene Internetportal eap.brandenburg.de abgewickelt werden. Anträge können online mit Hilfe eines Fragenkataloges ausgefüllt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, elektronisch signierte Dokumente zu erstellen und an den EAPBbg zu übermitteln.

[Bearbeiten] Informationsbereitstellung

Dienstleistungserbringern und -empfängern stehen darüber hinaus weitere Informationen rund um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zur Verfügung. Über einen Zuständigkeitsfinder können Dienstleister die jeweils für sie zuständigen Behörden finden. Des Weiteren stehen auf dem E-Government Portal eine persönliche Checkliste, Informationen zu verschiedenen Verwaltungsleistungen und Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung. Bürger können Informationsanfragen aber auch postalisch, telefonisch oder persönlich an den EAPBbg herantragen.

[Bearbeiten] Umsetzung in Hessen

Der Einheitliche Ansprechpartner Hessen (EAH) wurde bei den Regierungspräsidien in Hessen eingerichtet (Regierungspräsidium Kassel, Gießen und Darmstadt). Die Regierungspräsidien sind Mittelbehörden zwischen der Landesregierung und der Kommunalverwaltung.

[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen

Für die Tätigkeit des Einheitliche Ansprechpartners Hessen ist das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen (EAH-Gesetz – EAHG)[8] maßgeblich. Das Gesetz trat am 28. Dezember 2009 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es wurde im GVBl I 2009, Seite 716 veröffentlicht.

Zudem gibt es eine „Verordnung über die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner Hessen und den zuständigen Behörden (EAH-Datenübermittlungsverordnung - EAHDatenÜVO)“. Diese trat am 31. Dezember 2009 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig.

[Bearbeiten] Gebühr

Für die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen wird gemäß § 4 EAHG [9] in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL)[10] in der Regel keine Gebühr erhoben. In Ausnahmefällen, bei sehr umfangreichen Verfahren mit großem Verwaltungsaufwand, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand des EAH. Dies ist der Fall wenn bspw. mehrmalige Rückfragen erfolgen mussten, in jedem Fall wird aber höchstens die Hälfte der für die Sachentscheidung vorgesehenen Gebühr erhoben. Für Informationsanfragen wird keine Gebühr erhoben.

[Bearbeiten] Technische Umsetzung der Anforderungen aus der EG DLR

Der Einheitliche Ansprechpartner Hessen legte bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie den Schwerpunkt auf die elektronische Abwicklung der Verfahren. Hierzu wurde die Dienstleistungsplattform bzw. die Online-Antragstellung entwickelt[11]. Über diese können alle Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme, Änderung oder Aufgabe eines Gewerbes zusammenhängen elektronisch abgewickelt werden. Die Online-Antragstellung ist in Deutsch und Englisch verfügbar.

[Bearbeiten] Informationsaufgabe

Neben der technischen Umsetzung steht der Einheitliche Ansprechpartner Hessen auch für Informationsanfragen zur Verfügung. Einen Teil seiner Informationsaufgabe erfüllt der Einheitliche Ansprechpartner Hessen durch den Hessen-Finder. Dieser liefert Auskünfte zu behördlichen Leistungen und Zuständigkeiten. Zudem gibt es das EAH-Portal auf dem viel Informationen zu Existenzgründung und damit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Es ist jedoch auch möglich den Einheitlichen Ansprechpartner persönlich aufzusuchen[12].

[Bearbeiten] Sonstiges

Im Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner in der EU wird die Bundesrepublik Deutschland durch den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen vertreten.

[Bearbeiten] Umsetzung in Hamburg

Die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners in Hamburg werden, gemäß §2 des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners (HmbEAG)[13], von einer Hamburger Kammergemeinschaft aus sechs Wirtschafts- und Berufskammern wahrgenommen. Operative Geschäftsstellen werden von der Handelskammer Hamburg und der Handwerkskammer Hamburg unterhalten.

Kernaufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners Hamburg sind die Erteilung von Auskünften und die Abwicklung von Verfahren gemäß den Anforderungen der EG-Dienstleistungsrichtlinie.

[Bearbeiten] Erteilung von Informationen

Der Einheitliche Ansprechpartner Hamburg berät Unternehmen und Gründer aus Deutschland, Europa und der ganzen Welt insbesondere über folgende Themen:

  • Gewerberechtliche Genehmigungserfordernisse und Verfahrensfragen,
  • Zuständigkeiten in der Hamburger Verwaltung,
  • Zugang zu öffentlichen Registern,
  • Weiterführende Beratungsangebote.

[Bearbeiten] Abwicklung von Verfahren

Als One-Stop-Shop im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung und Unternehmensführung übernimmt der Einheitliche Ansprechpartner folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Vollständigkeitsprüfung von gewerberechtlichen Anträgen, Anzeigen, Willenserklärungen und Unterlagen,
  • Ermittlung der zuständigen Behörden und Weiterleitung von Unterlagen an diese,
  • Vermittlung zwischen Unternehmen und Behörde bei Rückfragen,
  • Beobachtung des Verfahrensablaufs, Auskünfte zum Verfahrensstand,
  • Beratung zu Hilfsangeboten bei Schwierigkeiten im Verfahrensablauf.

Anforderungen der häufigsten Verfahren können mit Hilfe des Verfahrensfinders online[14] ermittelt werden.

[Bearbeiten] Umsetzung in Berlin

[Bearbeiten] Verwaltungsverfahrensrechtlicher Hintergrund

Der Einheitliche Ansprechpartner hat die Einführung eines neuen Verwaltungsverfahrens erforderlich gemacht. Das am 18. Dezember 2008 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) hat mit dem neu eingeführten „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ den Grundstein für die Arbeit der Einheitlichen Ansprechpartner gelegt[15]. Die Länder haben ihre Verwaltungsverfahrensgesetze entsprechend angepasst.

[Bearbeiten] Elektronische Verfahrensabwicklung

Die Dienstleistungsrichtlinie sieht vor, dass Dienstleister alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten problemlos aus der Ferne und elektronisch abwickeln können. Dies macht es erforderlich, dass sowohl Einheitliche Ansprechpartner als auch zuständige Behörden eine IT-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Die technische Umsetzung der Richtlinie variiert zwischen den Bundesländern.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Monika Schlachter, Christoph Ohler (Hrsg.): Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-2589-5.
  • Europäische Kommission (Hrsg.): Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Luxemburg 2007, ISBN 978-92-79-05979-7.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. a b Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006
  2. Die Einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  3. Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 4./5. Juni 2007
  4. The UK PSC
  5. The Danish PSC
  6. Deutsche Umsetzungsvorstellungen, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  7. http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47178.de#13 Landesorganisationsgesetz Brandenburg
  8. Hessenrecht, Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  9. EAHG, Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen
  10. Verwaltungskostenordnung, Hessisches Wirtschaftsministerium
  11. Online-Antragstellung, Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
  12. Kontaktdaten der Einheitlichen Ansprechpartner in Hessen
  13. Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners (HmbEAG)
  14. Verfahrensfinders online
  15. Erster Schritt zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie vollzogen, Bundesministerium des Innern
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Mitmachen
Drucken/exportieren
Werkzeuge