Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 15 EStG.

Voraussetzungen

Ein Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er bzw. sie

  • eine selbständige Betätigung nachhaltig ausübt,
  • mit Gewinnerzielungsabsicht handelt,
  • sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und
  • wenn die Betätigung

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen immer gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Eine Tätigkeit ist Voraussetzung für die Annahme von gewerblichen Einkünften. Nicht erforderlich sind feste Einrichtungen oder ein fester Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.[1] Einkünfte aus Gewerbebetrieb können auch erzielt werden, wenn eine Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt.[1]

Selbständige Betätigung

Die Tätigkeit muss eigenverantwortlich ausgeübt werden, auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative).[2] Den Steuerpflichtigen müssen der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.

Nachhaltige Betätigung

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung ausgerichtet ist; die Wiederholungsabsicht ist anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Nachhaltigkeit ist zu bejahen, wenn eine Mehrzahl gleichartiger Handlungen vorgenommen wurde.[3] Nachhaltigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine Tätigkeit von vornherein mit der Absicht unternommen wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.[4]

Gewinnerzielungsabsicht

Die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.

Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat (sog. Liebhaberei).

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige nach Außen in Erscheinung tritt.[5] Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Gewerbebetrieb für Dritte erkennbar am Markt seine Leistungen gegen Entgelt anbietet.[6] Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber tätig wird.

Einkünfteermittlung

Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Gewinn. Dieser wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Ableitung der Einkünfte aus dem Gewinn sind verschiedene Sondervorschriften zu beachten, z. B. die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben oder der Investitionsabzugsbetrag.

Siehe auch

Literaturverzeichnis

Einzelnachweise

  1. a b Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 458
  2. BFH vom 27. September 1988, BStBl. II, 414, auch H 15.1 EStH „Allgemeines“.
  3. BFH vom 23. Oktober 1987, BStBl. 1988 II, S. 293.
  4. BFH vom 14. November 1963, BStBl. III 1964, S. 139.
  5. Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 463
  6. BFH vom 16. Februar 1967, BStBl. III 1967, S. 337.