Gewinnerzielungsabsicht

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In diesem Artikel werden sowohl der Begriff Gewinnerzielungsabsicht als auch sein Gegenstück, der Begriff Liebhaberei, behandelt, beide Begriffe als juristische Termini.

Gewinnerzielungsabsicht ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er bedeutet, dass bei der ausgeübten Tätigkeit, etwa eines Gewerbes, die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben zu erzielen, damit die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Begriff "Absicht" stellt klar, dass es keine Rolle spielt, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Ein Unternehmen, das Verluste macht, verliert nicht schon deswegen seine Gewinnerzielungsabsicht. Der Begriff ist wichtig für die Kaufmannseigenschaft im Handelsrecht sowie im Steuerrecht. Das Einkommensteuergesetz (EStG) knüpft für die Frage, ob eine Tätigkeit unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fällt und damit bei Verlusten mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, an die Gewinnerzielungsabsicht an, um zu ermitteln, ob diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen betrieben wird.

[Bearbeiten] Liebhaberei

Liegen persönliche Gründe vor, spricht man von Liebhaberei (abgeleitet von Liebhaber). Zu beachten ist allerdings, daß der Begriff der Liebhaberei allein ertragsteuerliche Bedeutung hat - im Bereich der Umsatzsteuer ist der Begriff der Liebhaberei unbekannt, weswegen auch bei dauerhaften Verlusten und/oder Vorsteuerüberhängen sowie der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aus persönlichen Gründen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erhalten bleibt.

Steuerrechtliche Liebhaberei umschreibt nämlich eine ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit (§ 2 UStG). Folgende Kriterien sind dabei in der Regel maßgebend:

  • es handelt sich um ein Hobby,
  • der Lebensunterhalt oder die resultierenden Verluste werden mit anderen Einkünften finanziert oder ausgeglichen
  • trotz anhaltender jahrelanger Verluste wird die Tätigkeit weder aufgegeben noch die Art der Betriebsführung verändert
  • insgesamt gesehen ist auf Dauer kein Totalüberschuss zu erzielen (sogenannte Totalüberschussprognose), wobei der in der Steuerrechtsprechung zugrunde gelegte Betrachtungszeitraum variiert. Tendenziell ist im Bereich der Vermietung von Immobilien in der Regel von mehreren Jahrzehnten auszugehen, wohingegen bei einem Gewerbe von einem Zeitraum von 8-15 Jahren auszugehen ist.
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