Freiwillige Beiträge

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. September 2016 um 20:25 Uhr durch 2804:14c:68:859b::2220:c760 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die versicherungsfrei[1] oder von der Versicherung befreit[2] sind, mussten bis 2010 die allgemeine Wartezeit[3] nach § 50 Absatz 1 SGB VI von fünf Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllt haben. Seit 2010 gibt es diese Voraussetzungen für Beitragszeiten ab 2010 nicht mehr. Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

2014 beträgt der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung 85,05 € pro Monat und der Höchstbeitrag 1.124,55 € pro Monat. Der Höchstbeitrag stieg 2015 auf 1.143,45 € pro Monat.

Rechengrößen 2012/2016

Der Beitrag zur Rentenversicherung kann zwischen dem Höchstbeitrag und dem Mindestbeitrag frei gewählt werden. Der Mindestbeitrag entspricht dem Produkt von aktuellem Beitragssatz (19,6 Prozent 2012) und 400 EUR, liegt also bei 78,40 EUR pro Monat. Der Höchstbeitrag entspricht dem Produkt von Beitragssatz (19,6 Prozent) und Beitragsbemessungsgrenze (5600 EUR), liegt also bei 1.097,60 EUR pro Monat. Die Entrichtung des Mindestbeitrags über ein Jahr hinweg ergibt etwa 0,15 Entgeltpunkte, die Entrichtung des Höchstbeitrags etwa 2 Entgeltpunkte.[4] Die entsprechenden Werte für 2016 betragen:

  • Beitragssatz: 18,7 Prozent
  • Grenze für den Mindestbeitrag: 450 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze: 6.200 EUR

und damit

  • Mindestbeitrag: 84,15
  • Höchstbeitrag: 1159,4

Geschichte

Freiwillige Beiträge
Jahr monatliche
Beitragshöhe
resultierende
Entgeltpunkte
1957 0,26 – 1,98
1959 14,00 DEM – 0.112,00 DEM
2001 120,33 DM – 1.661,70 DM
2010 79,60 EUR – 1.094,50 EUR 0,15 – 2,06

Die freiwilligen Beiträge wurden bis 1976 entrichtet, indem man Beitragsmarken der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Post kaufte und diese in seine Versicherungskarte einklebte.

Es gab dabei acht Beitragszahlungsklassen, zwischen denen der Versicherte wählen konnte. Wurde 1957 für jeden Monat eine Beitragsmarke der niedrigsten Klasse geklebt, ergaben sich damit für jenes Jahr 0,26 Entgeltpunkte, wurde jeweils eine Rentenmarke der höchsten Klasse geklebt, ergaben sich für jenes Jahr 1,98 Entgeltpunkte.[5]

1959 konnten monatlich zwischen 14 DM und 112 DM als freiwilliger Beitrag entrichtet werden.[6] Durch die Änderung der Rentenformel im Jahr 1959 ergaben sich für einige Versicherte Besonderheiten. Beispielsweise konnten hohe freiwillige Beiträge die Rente schmälern, niedrigere hingegen sie nicht senken.[7]

2001 betrug der Mindestbeitrag 120,33 DM und der Höchstbeitrag 1.661,70 DM bei freiwilliger Versicherung, dies entspricht 61,52 € bzw. 849,61 €.

Siehe auch

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Versicherungsfreiheit richtet sich nach § 5 SGB VI. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit.
  2. Von der Versicherung befreit‘ bedeutet, dass jemand dem Grunde nach versicherungspflichtig ist, sich aber auf Antrag befreien lassen hat.
  3. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre (60 Kalendermonate). Auf diese Zeit werden Pflichtbeitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
  4. Deutsche Rentenversicherung: Rente: so wird sie berechnet – alte Bundesländer PDF, Seite 14, Mindestbeitrag 0,15 EP, Höchstbeitrag 2,0623 EP
  5. Auf den „Grenzwert“ achten!. In: Die Zeit, Nr. 16/1957
  6. SOZIALRENTEN – Tips für Freiwillige. In: Der Spiegel. Nr. 14, 1959 (online).
  7. Angestellte müssen jetzt scharf rechnen. In: Die Zeit, Nr. 16/1957