Beitragsbemessungsgrenze

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Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine vom jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung abhängige Einkommensschwelle bezeichnet, oberhalb derer das Einkommen eines Versicherten beitragsfrei bleibt; Versicherungsbeiträge werden also nur jeweils auf denjenigen Teil des Einkommens erhoben, der unterhalb dieser Einkommensschwelle liegt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines

Der Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird jeweils in einen Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn bemessen. Übersteigt der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Versicherungsbeitrag höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt unberücksichtigt. Ab dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung somit konstant, unabhängig davon, wie weit das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung (§ 68 Abs.2 S.1 und Anlage 1 SGB VI) im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden statistischen Kennzahl aus dem vorvergangenen Kalenderjahr steht. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 wurden die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche RV einmalig für das Jahr 2003 stärker angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.

[Bearbeiten] Gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die frühere Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ist dagegen weggefallen.

Für das Beitrittsgebiet gilt eine besondere Beitragsbemessungsgrenze, § 228a Abs.1 S.1 Nr.2 in Verbindung mit Tabelle in Anlage 2a SGB VI.

Jahr West / monatlich Ost / monatlich West / jährlich Ost / jährlich
1967 1.400 DM 16.800 DM
1968 1.600 DM 19.200 DM
1969 1.700 DM 20.400 DM
1970 1.800 DM 21.600 DM
1971 1.900 DM 22.800 DM
1972 2.100 DM 25.200 DM
1973 2.300 DM 27.600 DM
1974 2.500 DM 30.000 DM
1975 2.800 DM 33.600 DM
1976 3.100 DM 37.200 DM
1977 3.400 DM 40.800 DM
1978 3.700 DM 44.400 DM
1979 4.000 DM 48.000 DM
1980 4.200 DM 50.400 DM
1981 4.400 DM 52.800 DM
1982 4.700 DM 56.400 DM
1983 5.000 DM 60.000 DM
1984 5.200 DM 62.400 DM
1985 5.400 DM 64.800 DM
1986 5.600 DM 67.200 DM
1987 5.700 DM 68.400 DM
1988 6.000 DM 72.000 DM
1989 6.100 DM 73.200 DM
1990 6.300 DM 75.600 DM 32.400 DM (2. HJ)
1991 6.500 DM 78.000 DM 36.000 DM (1. HJ) 40.800 DM (2. HJ)
1992 6.800 DM 81.600 DM 57.600 DM
1993 7.200 DM 86.400 DM 63.600 DM
1994 7.600 DM 91.200 DM 70.800 DM
1995 7.800 DM 93.600 DM 76.800 DM
1996 8.000 DM 96.000 DM 81.600 DM
1997 8.200 DM 98.400 DM 85.200 DM
1998 8.400 DM 100.800 DM 84.000 DM
1999 8.500 DM 102.000 DM 86.400 DM
2000 8.600 DM 7.300 DM 103.200 DM 85.200 DM
2001 8.700 DM 7.300 DM 104.400 DM 87.600 DM
2002 4.500 EUR 3.750 EUR 54.000 EUR 45.000 EUR
2003 5.100 EUR 4.250 EUR 61.200 EUR 51.000 EUR
2004 5.150 EUR 4.350 EUR 61.800 EUR 52.200 EUR
2005 5.200 EUR 4.400 EUR 62.400 EUR 52.800 EUR
2006 5.250 EUR 4.400 EUR 63.000 EUR 52.800 EUR
2007 5.250 EUR 4.550 EUR 63.000 EUR 54.600 EUR
2008 5.300 EUR 4.500 EUR 63.600 EUR 54.000 EUR
2009 5.400 EUR 4.550 EUR 64.800 EUR 54.600 EUR
2010 5.500 EUR 4.650 EUR 66.000 EUR 55.800 EUR


knappschaftliche Rentenversicherung:

Jahr West / monatlich Ost / monatlich West / jährlich Ost / jährlich
2001 10.700 DM 9.000 DM 128.400 DM 108.000 DM
2002 5.550 EUR 4.650 EUR 66.600 EUR 55.800 EUR
2003 6.250 EUR 5.250 EUR 75.000 EUR 63.000 EUR
2004 6.350 EUR 5.350 EUR 76.200 EUR 64.200 EUR
2005 6.400 EUR 5.400 EUR 76.800 EUR 64.800 EUR
2006 6.450 EUR 5.400 EUR 77.400 EUR 64.800 EUR
2007 6.450 EUR 5.550 EUR 77.400 EUR 66.600 EUR
2008 6.550 EUR 5.550 EUR 78.600 EUR 66.600 EUR
2009 6.650 EUR 5.600 EUR 79.800 EUR 67.200 EUR
2010 6.800 EUR 5.700 EUR 81.600 EUR 68.400 EUR

[Bearbeiten] Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung war die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), die das maximale Arbeitsentgelt festlegt, bis zu dem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern. Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze. Auf diese Weise wurde erreicht, dass der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und dadurch die Finanzierungsbasis des sozialen Krankenversicherungssystems zu Lasten der Möglichkeit einer privaten Versicherung verbreitert wurde.

Eine Tabelle zur Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze findet sich hier. Die folgende Tabelle listet den zeitlichen Verlauf der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:

Jahr monatlich jährlich  % Anhebung ggü. Vorjahr
1990 4.725,00 DM 56.700 DM -
1991 4.875,00 DM 58.500 DM 3,17
1992 5.100,00 DM 61.200 DM 4,62
1993 5.400,00 DM 64.800 DM 5,88
1994 5.700,00 DM 68.400 DM 5,56
1995 5.850,00 DM 70.200 DM 2,63
1996 6.000,00 DM 72.000 DM 2,56
1997 6.150,00 DM 73.800 DM 2,50
1998 6.300,00 DM 75.600 DM 2,44
1999 6.375,00 DM 76.500 DM 1,19
2000 6.450,00 DM 77.400 DM 1,18
2001 6.525,00 DM 78.300 DM 1,16
2002 3.375,00 EUR 40.500 EUR 1,38
2003 3.450,00 EUR 41.400 EUR 2,22
2004 3.487,50 EUR 41.850 EUR 1,07
2005 3.525,00 EUR 42.300 EUR 1,09
2006 3.562,50 EUR 42.750 EUR 1,05
2007 3.562,50 EUR 42.750 EUR 0
2008 3.600,00 EUR 43.200 EUR 1,07
2009 3.675,00 EUR 44.100 EUR 2,08
2010 3.750,00 EUR 45.000 EUR 2,04

[Bearbeiten] Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).

[Bearbeiten] Hintergrund

Das deutsche Sozialversicherungssystem war ursprünglich als Leistung der Arbeitgeber (die 50 Prozent der Beiträge tragen) für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen gering und besser verdienenden Arbeitnehmern war nicht geplant, weshalb die Höhe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmt. Dies galt ursprünglich auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des (vom Einzahlungsbetrag abhängigen) Krankengeldes aufgewandt wurden. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen.

Heute wird vielfach kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.[1]

[Bearbeiten] Steuerliche Auswirkungen

Seit 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale u.a. auch wieder von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Beitragsbemessungsgrenze – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Willi Albers (Hrsg.), 1981, ISBN 3-525-10258-5, S. 331
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