Große Anfrage

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. Mai 2016 um 13:46 Uhr durch Kalorie (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Große Anfragen sind in Deutschland Fragen, die meist von einer Fraktion der Opposition eingereicht werden und an die Bundes- oder Landesregierung gerichtet sind. In Umkehrung kann es sein, dass eine Partei des Regierungslagers eine solche Anfrage vorträgt, um den entsprechenden eigenen Ministern Anlass zu geben, umfassend über ein Vorhaben oder über Erfolge zu berichten.

Im Gegensatz zu Kleinen Anfragen sind Große Anfragen umfangreicher, die Beantwortung durch die Regierung erfordert mehr Verwaltungsaufwand und die schriftlich vorgelegte Antwort wird meist im Parlament beraten.

Deutscher Bundestag

Das Verfahren für Große Anfragen an die Bundesregierung ist in den § 100 bis § 103 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags geregelt.

Große Anfragen an die Bundesregierung sind gemäß § 100 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) kurz und bestimmt zu fassen, können mit einer kurzen Begründung versehen werden und sind dem Bundestagspräsidenten einzureichen. Dieser fordert die Bundesregierung auf zu erklären, ob und wann sie die Anfrage beantwortet. Meist gehen die Antworten der Bundesregierung nach mehreren Monaten ein.

Eine Große Anfrage muss von mindestens 5 % der Abgeordneten oder einer Bundestagsfraktion eingebracht werden.[1] Sie dient der Opposition i. d. R. als Instrument zur politischen Richtungskontrolle der Regierung.[2]

Die Anfrage wird schriftlich beantwortet und kann im Bundestag debattiert werden. Die Debatte muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie eine Fraktion bilden können, verlangt wird. Lehnt die Bundesregierung die Beantwortung innerhalb einer bestimmten Zeit gänzlich ab, kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.

Deutsche Landtage

Die Regelungen in den deutschen Landtagen entsprechen weitgehend den Vorschriften für den Deutschen Bundestag. Die Geschäftsordnungen des Landtags Mecklenburg-Vorpommern und des saarländischen Landtags sehen beispielsweise vor, dass eine Fraktion oder mindestens vier Abgeordnete eine Große Anfrage einbringen können und mit demselben Quorum auch die Aufsetzung der Antwort auf die Tagesordnung des Landtags verlangt werden kann.[3] Demgegenüber muss die Große Anfrage im Landtag von Brandenburg von einem Fünftel der Abgeordneten gestellt werden, sofern sich keine ganze Fraktion darauf verständigen kann.[4] Im Schleswig-Holsteinischen Landtag bedarf es sogar der Unterzeichnung von 18 der insgesamt 69 Abgeordneten, wenn der Fragesteller nicht eine Fraktion ist.[5]

Einzelnachweise

  1. "Große Anfrage" im Glossar des Deutschen Bundestags
  2. Wolfgang Rudzio: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 7. aktualisierte und erweiterte Auflage. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14790-0.
  3. § 62 der Geschäftsordnung des 6. Landtages Mecklenburg-Vorpommern (PDF; 379 kB) bzw. § 59 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages (PDF; 110 kB)
  4. § 56 Satz 3 der Geschäftsordnung des 5. Landtages Brandenburg (PDF; 404 kB)
  5. § 38 der § 38 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtags