Häusliches Arbeitszimmer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. Oktober 2016 um 14:53 Uhr durch Söndervig (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die Bestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bzw. der Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) hat es mit dem häuslichen Arbeitszimmer eine besondere Bewandtnis, für dieses gelten Einschränkungen im Vergleich zu anderen beruflich genutzten Räumen (Arbeitszimmern). Was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist allerdings gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgegriffen werden muss. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der

  • nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
  • nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
  • Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind; Beispiele hierfür sind Werkstatt, heilberufliche Praxis, Kanzlei, Behandlungsraum.

Ein Arbeitszimmer ist nicht „häuslich“,

  • wenn es in einem fremden Gebäude angemietet wird.
  • wenn darin Publikumsverkehr stattfindet oder familienfremde Mitarbeiter beschäftigt werden.

Rechtslage seit 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde das häusliche Arbeitszimmer unter gewissen Bedingungen wieder für absetzbar erklärt. Es können bis zu 1250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Ausgelöst wurde diese Gesetzesänderung durch die Klage eines Lehrerehepaares.[1] Für die Berufsgruppe „Lehrer“ ist damit regelmäßig davon auszugehen, dass obige Bedingung erfüllt ist. Gleiches gilt für weitere Berufsgruppen, z.B Außendienstmitarbeiter ohne Schreibtisch in einem Firmenbüro.

Die Abzugsbegrenzung auf 1250 Euro gilt nicht, wenn ein angemieteter Raum außerhalb der eigenen Wohnung genutzt wird (s.o. „nicht-häusliches Arbeitszimmer“). In diesem Fall können alle tatsächlich anfallenden Kosten in Abzug gebracht werden. Ein solcher Mietvertrag muss tatsächlich „gelebt“ werden, was insbesondere bei Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages und regelmäßiger bargeldloser Zahlung der Miete angenommen werden kann.

Unabhängig von der Anerkennung eines Arbeitszimmers können weiterhin die Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten abgesetzt werden.

Anmerkung zu gemischten Aufwendungen i.S.d. § 12 Abs. 1 EStG:

Bisher wurden Aufwendungen, auch die für ein häusliches Arbeitszimmer, oft mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 1 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgenommen. In der Rechtsprechung des BFH wurde durch die verschiedenen Senate unterschiedlich geurteilt, ob eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen hat, oder ein generelles Abzugsverbot vorliegt. Der IX. Senat des BFH hat nunmehr (Frühjahr 2014) dem Großen Senat des BFH diese Frage zur Entscheidung vorgelegt um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen[2].

Rechtslage ab 1. Januar 2007

Seit 1. Januar 2007 war der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Es gab nur noch „Vollabzug“ oder „kein Abzug“. Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Neuregelung für nicht gerechtfertigt (Abweichung vom objektiven Nettoprinzip).[3] Nach dem Beschluss müssen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn es zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt, dem Steuerpflichtigen aber kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.

Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit

Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG 2007 ist ein Abzug der Kosten in unbegrenzter Höhe möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist dann der Fall, wenn im häuslichen Arbeitszimmer die für den Beruf oder den Betrieb wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden[4]. Die zeitliche Nutzungsdauer des Arbeitszimmers hat nur Indizwirkung.

Erfolgt die berufliche oder betriebliche Tätigkeit sowohl im Arbeitszimmer als auch außer Haus, muss der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit ermittelt werden. Hierbei kommt es nicht (mehr) darauf an, ob ein anderweitiger fester Arbeitsplatz vorhanden ist, ob im Arbeitszimmer der größte Teil der Einnahmen erzielt wird oder ob im Arbeitszimmer die „geschäftstragenden Ideen“ entwickelt werden bzw. die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit prägen.[5]

Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, muss der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nach folgenden Kriterien ermittelt werden[6]:

Zunächst wird für jede einzelne Tätigkeit der Schwerpunkt bestimmt und dann auf dieser Grundlage der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit. Bestimmend ist dabei der Mittelpunkt der Haupttätigkeit. Wird eine nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese als Haupttätigkeit für die Ermittlung des Schwerpunktes relevant. Bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten oder einer nichtselbständigen Teilzeitbeschäftigung müssen weitere Kriterien geprüft werden, anhand derer der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu bestimmen ist, insbesondere Wertigkeit, Einnahmen und Zeitaufwand der einzelnen Tätigkeiten.

Werden nebeneinander mehrere Tätigkeiten (ohne eine bestimmende Haupttätigkeit) im Arbeitszimmer ausgeübt, gelten folgende Grundsätze[7]: - Bildet das Arbeitszimmer bei allen Tätigkeiten den qualitativen Schwerpunkt, ist es auch Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. - Liegt der Schwerpunkt bei allen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers, ist ein Abzug nicht (mehr) möglich. - Liegt der qualitative Schwerpunkt einer Tätigkeit im Arbeitszimmer, aber bei anderen außerhalb, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Bei Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung am Telearbeitsplatz im eigenen Arbeitszimmer kommt es darauf, ob die Telearbeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird oder abwechselnd zu Hause und im Betrieb. Bei ausschließlicher Telearbeit im häuslichen Arbeitszimmer bildet dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung und die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Wird die Tätigkeit abwechselnd am betrieblichen Arbeitsplatz und im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, bildet die zeitliche Aufteilung ein wesentliches Indiz. Wird das Arbeitszimmer an drei Tagen in der Woche genutzt, wird hier auch der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegen.[8]

Nicht häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für nicht häusliche Arbeitszimmer und andere Räume können grundsätzlich steuerlich angesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zimmer, das im selben Haus liegt, als außerhäusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es z.B. mit der Wohnung nicht direkt verbunden ist und über das Arbeitszimmer ein weiterer Mietvertrag geschlossen wurde. Der innere Zusammenhang des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen ist dann durchbrochen, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.

Einrichtung des Arbeitszimmers

Die oben genannten Einschränkungen gelten nur für die Kosten des Raums als solchen (anteilige AfA für das Gebäude, anteilige Miete, anteilige Nebenkosten), nicht jedoch für Aufwendungen für typische Einrichtungsgegenstände

Rechtslage bis 31. Dezember 2006

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Kosten hierfür in voller Höhe Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sind die Voraussetzungen des Vollabzug nicht gegeben, besteht bis Ende des Veranlagungszeitraums 2006 die Möglichkeit, bis zu 1250 Euro jährlich als Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmacht bzw. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Weblinks

Literatur

  • BMF: BMF-Schreiben vom 3. April 2007. BMF, BStBl I, 2007, 442 (PDF; 64,9 KB).
  • BMF: Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (PDF; 63,2 KB) (Webseite).

Einzelnachweise

  1. Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht. bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 19. Mai 2012.
  2. (BFH, Beschluss v. 21. November 2013 - IX R 23/12; veröffentlicht am 5. Februar 2014)
  3. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung vom 29. Juli 2010
  4. BFH, Urteil vom 13. November 2002
  5. BFH, Urteil vom 26. Juni 2003
  6. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2004
  7. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2003
  8. BFH, Urteil vom 23. Mai 2006