Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

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Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings gem. §§ 26, 26 b EStG zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. [1] [2][3] [4] [5][6]

Da das Kirchgeld darauf angelegt ist, Kirchensteuer indirekt von Nicht-Kirchenmitgliedern zu erheben, wird sie von ihren Gegnern als Strafsteuer angesehen und als „Heidensteuer“ bezeichnet.[7]

Gründe für die Einführung

Bis zur grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1965[8] sahen die Kirchensteuergesetze in einer vielfältigen Form auch die Erhebung von Kirchensteuern zu Lasten von nicht ihnen angehörigen Personen, vor allem von glaubensverschiedenen Ehegatten vor. Diese Regelungen wurden von dem BVerfG allesamt für verfassungswidrig erklärt. Es stellte ausdrücklich fest, dass ein nicht der Kirche angehöriger Ehegatte nicht für seinen Partner zur Kirchensteuer herangezogen werden dürfe.[9]

Außerhalb der eigentlichen Entscheidungsgründe ermöglichte das Gericht aber in einem obiter dictum den Kirchen, bei glaubensverschiedenen Ehegatten das Kirchenmitglied doch kirchlich zu besteuern, sofern dieses - bei hohem Einkommen seines kirchenfremden Ehegatten - ansonsten „mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe“. Besteuerungsgegenstand könne der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten nach dessen tatsächlichem Lebenszuschnitt sein.[10] Bei einem eigenen Einkommen des Kirchenmitgliedes hingegen "muss" die Kirche - sofern sie das Einkommen besteuert - hingegen genau dieses Einkommen ihres Mitglieds besteuern, was die Besteuerung des sog. "Lebensführungsaufwandes" ausschließt. [11] [12]

Hierauf wurde mit den Vorbereitungen zur Einführung eines Besonderen Kirchgeldes begonnen, von dem das allgemeine Kirchgeld zu unterscheiden ist. Dieses allgemeine Kirchgeld hat die Funktion einer Mindestkirchensteuer und wird in einigen Ländern nach kircheneigenen, gewöhnlich sehr niedrigen Sätzen erhoben.[13] Das dann besonders in den 1990er Jahren weitgehend eingeführte "Besondere Kirchgeld" wurde auch mit der besonderen Finanznot der Kirchen begründet. Geltend gemacht wurde von den Kirchen zudem eine Gerechtigkeitslücke, die dadurch entstünde, dass bei glaubensverschiedenen Ehepaaren die ganze Familie bei religiösen Anlässen wie Taufe oder Konfirmation kirchliche Leistungen in Anspruch nähmen, ohne sich aber wie andere Gläubige an den Kosten zu beteiligen.[14]

Rechtliche Hintergründe

Nachdem das BVerfG es verboten hatte, bei der Erhebung der Kirchensteuer an in der Person des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten liegenden Merkmalen anzuknüpfen, war eine unmittelbare Berücksichtigung dessen Einkommens nicht mehr möglich. Dieses Hindernis umgeht das besondere Kirchgeld dadurch, dass es von dem gemeinsamen Lebensaufwand der Ehegatten ausgeht und den auf den kirchenangehörigen einkommenslosen Partner entfallenden Aufwand schematisch zugrunde legt. Die Umstände des konkreten Einzelfalls bleiben dabei außer Betracht.[15] Das BVerfG und auch andere Gerichte bestätigten ausdrücklich die entsprechenden Regelungen in einigen Landeskirchensteuergesetzen.[16] Mittlerweile sehen die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes vor. Sie ist aber nur bei zusammenveranlagten Ehegatten zulässig. Landeskirchensteuergesetze, die dies nicht ausdrücklich vorsehen, werden entsprechend ausgelegt. Entscheiden sich glaubensverschiedene Eheleute gegen eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer, muss die Kirche das hinnehmen.[17]

Der Bundesfinanzhof hat 2013 als "eindeutige Rechtslage" lt. BVerfG festgestellt, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe", wie es das Bundesverfassungsgericht 1965 vorgegeben hatte. Dies schließt die hilfsweise Bemessung des sog. Lebensführungsaufwands am gemeinsam zu versteuernden Einkommen mit ein. [18] Daran ändert die sog. Vergleichsberechnung nichts. [19] Soweit der BFH in früheren Entscheidungen anderes entschieden hatte, werden Rechtsfehler kritisiert. [20]

Kritik

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Erhebung des Besonderen Kirchgeldes steht unter anhaltender Kritik und beschäftigt immer wieder die Gerichte, auch die Verfassungsgerichte. Gerügt wird, dass es sich im Ergebnis um eine Umgehung des staatskirchenrechtlichen Verbots der Belastung des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten mit der Kirchensteuer des anderen handele, da nur dieser eine solche Steuer wirtschaftlich tragen könne. Im Ergebnis werde darüber hinaus nach wie vor die Kirchensteuer von dem Einkommen des nicht der Kirche angehörenden Ehepartners abhängig gemacht. Zudem führe die Erhebung zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung, da sie nicht alle Ehepaare gleich treffe, sondern abhängig von nicht staatskirchenrechtlich oder kirchensteuerrechtlich relevanten Unterscheidungen, wie der Frage der Wahl der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung, sei.[21] Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Einführung des Besonderen Kirchgeldes als eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand unter Gleichheitsgesichtspunkten dazu zwinge, zumindest in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer stets als Aufwandsbesteuerung durchzuführen und somit der allein oder mehr verdienende der Kirche angehörige Ehegatte wiederum nur mit seinem Anteil am allgemeinen Lebensaufwand besteuert werden dürfe,[22] ein Einwand, der selbst von Befürwortern der Regelung gestützt wird.

Des Weiteren wird kritisiert[23], dass das besondere Kirchgeld auch bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten - also bei Doppelverdienern - erhoben wird, obwohl das BVerfG dies 1) nicht erlaubt[24] und 2) untersagt[25] hatte. Die "hilfsweise" Bemessung des Lebensführungsaufwandes am "gemeinsam zu versteuernden Einkommen" verstoße in diesem Falle gegen das Verbot des Splittingverfahrens[26] und des Zusammenrechnens der Einkommen der Ehegatten.[27]

Erhebung

Trotz gesetzlicher bundesweiter Einführung wird tatsächlich das Besondere Kirchgeld von den christlichen Kirchen (den evangelischen Landeskirchen, den katholischen Diözesen sowie der altkatholischen Kirche) uneinheitlich erhoben: Baden-Württemberg (nur ev.), Bayern (nur ev.), Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen (auch Freireligiöse Gemeinde Mainz und Offenbach); Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (nur ev.), Rheinland-Pfalz (ev. und Bistum Limburg, Mainz, Speyer, Trier, Freireligiöse Gemeinde Mainz), Saarland (ev. und Bistum Speyer und Trier), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Zudem erheben es die jüdischen Gemeinden in Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel und Offenbach.[28]

In den Bundesländern Bayern, Hessen und dem Saarland darf das besondere Kirchgeld nicht erhoben werden, wenn der Ehegatte einer weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.[6] Bis einschließlich 2013 galt dies auch für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, wurde dort jedoch im Jahr 2014 in den Kirchensteuergesetzen im Omnibusverfahren zusammen mit Änderungen betreffend die Kapitalertragsteuer und die eingetragene Lebenspartnerschaft geändert.[29]

Umsetzung

Anknüpfungspunkt ist der sogenannte „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehepartners. Als Maßstab wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehepartner zugrunde gelegt. Kinderfreibeträge werden berücksichtigt. Nach einem besonderen Tarif, der etwa ein Drittel des eigentlichen Kirchensteuertarifs ausmacht, wird das Kirchgeld berechnet und beträgt zwischen € 96 und € 3.600 im Jahr. Liegt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter 30.000 Euro, entfällt das Kirchgeld.

Diese Praxis wurde durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Es stellt hierzu fest: "Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden".[30] Damit ist die Praxis der Kirchen, für die Bemessung der Kirchensteuern bei glaubensverschiedenen Ehegatten (und gemeinsamer steuerlicher Veranlagung) das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zugrunde zu legen, höchstrichterlich für Alleinverdiener für zulässig erklärt worden.

Die Finanzämter führen im Einkommensteuerbescheid eine sog. Vergleichsberechnung durch, nach der der höhere Betrag aus Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld festgesetzt wird. Rechtsgrundlage sind zum Einen das Kirchensteuergesetz des jeweiligen Bundeslandes, zum Anderen die Kirchensteuerbeschlüsse der jeweiligen Kirche. [31] Diese Vergleichsberechnung widerspricht der Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ des BVerfG für besondere Kirchgeld [32] , wie der BFH 2014 bestätigt hat. [33]

Das besondere Kirchgeld wird im Zuge der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt bzw. Kirchensteueramt erhoben. Bei Lohnsteuerpflichtigen wird das besondere Kirchgeld im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs, ansonsten unmittelbar durch das Kirchensteueramt festgesetzt. Das besondere Kirchgeld ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Ausblick

Verschiedene Verfahren, mit denen die Verfassungsmäßigkeit des "Kirchgeldes" angefochten wurde, darunter auch die Verfahren 2 BvR 591/06 und 2 BvR 291/06, wurden vom Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 nicht zur Entscheidung angenommen.[34]

In seiner Begründung hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass seine frühere Rechtsprechung zur kirchlichen Besteuerung, insbesondere die Entscheidungen vom 14.12.1965, nach wie vor gültig ist. Darauf hat der BFH im Beschluss vom 8.10.2013 - I B 109/12 [35] Bezug genommen, als er als "eindeutige Rechtslage" festgestellt hat, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Beschlusslage sich auf die Praxis der Kirchgelderhebung auswirkt, das besondere Kirchgeld auch von Doppelverdienern zu erheben.

Literatur

  • Carsten Frerk: Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2002, ISBN 3-932710-39-8.
  • Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer. Mohr Siebeck, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2.
  • Wolfgang Rüfner: Bundes- und Landeskompetenzen im Bereich der Kirchensteuer. In: Festschrift für Christoph Link zum 70. Geburtstag: Bürgerliche Freiheit und christliche Verantwortung. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-148099-6, S. 431 ff.
  • Stephan A. Schoppe: Die Kirchensteuer versus Trennung von Staat und Kirche. Eine Analyse verfassungs- und steuerrechtlicher Aspekte unter spezieller Berücksichtigung des Besonderen Kirchgeldes. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3646-3.

Einzelnachweise

  1. bayerisches Kirchensteuergesetz Art. 4 Absatz 3 : http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KiStGBY1994rahmen&doc.part=X ;
  2. Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein Art. 3 Absatz 6 :http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiStG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ;
  3. Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern: http://www.kircheundgeld.de/index.php?id=109&zufall=7&rubrik=4&unterpunkt=20&aktiv=0
  4. BVerfG, 2 BvR 816/10 vom 28.10.2010, Absatz-Nr. 1 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101028_2bvr081610.html
  5. NDR Markt ab Minute 3:20 http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/markt/wirtschaft_soziales/kirchgeld101.html
  6. a b In Bayern, Hessen und dem Saarland werden Kirchenmitglieder zum besonderen Kirchgeld herangezogen, deren Ehepartner keiner steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft angehört, in den anderen Bundesländern auch solche, deren Ehepartner keiner steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft angehört (Stand 2014). Bayern: Artikel 4 Abs. 3 KirchStG, Hessen: §2 Abs. 1 Nr. 5 KiStG, Saarland: §4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG, für die anderen exemplarisch Berlin: §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG
  7. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33931/1.html
  8. BVerfGE 19, 268 (Urteil 1 BvR 606/60 vom 14. Dezember 1965)
  9. BVerfGE 19,268
  10. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2
  11. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2
  12. Dies ist ein sog. tragender Grund dieses Urteils, der lt. § 31(1) BVerfGG und der zugehörigen Rechtsprechung des BVerfG für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend ist. Näheres s. z.B. https://kirchgeld-klage.info/zur-rechtslage/2-6-rechtslage-und-rechtsprechung-zum-besonderen-kirchgeld/#II%206.2
  13. von Camphausen, in: Mangoldt/Klein/Starck: Kommentar zum Grundgesetz. Bd. 3, ISBN 978-3-8006-3215-2, Art. 137 WRV Rd. 290
  14. Korrespondenzblatt Juli 2000.
  15. Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer. Mohr Siebeck, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2, S. 330 f. - Lt. BVerfG 1 BvR 606/60 Ziffer C II 2 geht es nur um den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten, nicht um den beider.
  16. BVerfGE 73,288, 398ff. für Hamburg; BVerwG NJW 1989, 1747 und NVwZ 1992,66 für Schleswig-Holstein; FinG Baden-Württemberg EFG 2000,1094 für BW, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Listl: Das kirchliche Besteuerungsrecht in der neueren Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. In: Festschrift für Mikat, Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06759-2, S. 579, 592ff.
  17. Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer. Mohr Siebeck, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2, S. 331, Fn. 289
  18. BFH, Beschluss vom 8.10.2013 - I B 109/12, Ziffer 2a und 2b; BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2
  19. BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - I S 24/13
  20. kirchgeld-klage.info/3-urteile .
  21. Johannes Neumann: Religion- Geld und Macht. In: Zeitdiagnosen Bd. 8: Religionsfreiheit und Konformismus, LIT-Verlag, Münster 2004, ISBN 3-8258-7654-3, S. 93–223; Stephan A. Schoppe: Die Kirchensteuer versus Trennung von Kirche und Staat, Verlag Dr. Krovac, Hamburg 2008,ISBN 978-3-8300-3646-3
  22. Damkowski: Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen. DÖV 1987, 705ff.
  23. Eine rechtliche Analyse findet sich bei Kirchgeld-Klage.info
  24. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2: Wenn "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei", dann Besteuerung nach Lebensführungsaufwand
  25. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2a: Bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten "muss" dieses besteuert werden, sofern die Kirche das Einkommen besteuert.
  26. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2 a: "Es fehlt daher in einer solchen Ehe die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splitting dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Teil zufließen."
  27. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C I 2 d: "Die Systemwidrigkeit wird besonders darin deutlich, daß ... hier das Einkommen eines steuerpflichtigen mit dem eines nichtsteuerpflichtigen Ehegatten zusammengerechnet wird."
  28. Kirchenamt der EKD http://ekd.de./kirchenfinanzen/kirchensteuer/855.html
  29. Berlin: GVBl. S. 519, Brandenburg: GVBl.I/14, Nr. 30, Hamburg: HmbGVBl. S. 433, Schleswig-Holstein: GVOBl. S. 127
  30. Beschluss vom 28.10.2010, NJW 2011, 365. Der BFH hat auf Grundlage genau dieses Beschlusses des BVerfG mit BFH, Beschluss vom 8.10.2013 - I B 109/12, Ziffer 2a und 2b, als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass "diese Ausführungen" des BVerfG "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" gelten.
  31. Die KiStG der Länder lassen bei Kirchenmitgliedern in glaubensverschiedener Ehe sowohl die Erhebung von Kircheneinkommensteuer als auch die von besonderem Kirchgeld zu. Die Kirchen legen in ihren jeweiligen Kirchensteuerbeschlüssen ohne weitere Rechtsgrundlage fest, dass der höhere Betrag aus beiden erhoben wird. Die betreffenden Einzelheiten findet man z.B. bei http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-frame.htm
  32. BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60, Ziffer C II 2
  33. Das besondere Kirchgeld ist nach „eindeutiger Rechtslage“ strikt von der Kircheneinkommensteuer getrennt und orientiert sich „nur für diese Fallkonstellation“ „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ am Lebensführungaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten. (BFH, Beschluss vom 8.10.2013 - I B 109/12, Ziffer 2 a und b). An dieser strikten Trennung ändert die Vergleichsberechnung nichts. (BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - I S 24/13)
  34. vgl. nur BVerfG, 2 BvR 816/10 vom 28. Oktober 2010, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101028_2bvr081610.html
  35. vgl. BFH I B 109/12, Ziffer II a) und b); http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=28979 /

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