Kontenabruf

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Unter Kontenabruf versteht man den Zugriff staatlicher Stellen auf die Kontostammdaten von Bankkunden.

Kreditinstitute in Deutschland sind verpflichtet, eine Datei zu führen, in der die Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind. In gesetzlich geregelten Fällen darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit April 2003 bei Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für strafrechtliche Zwecke, auf diese Datenbank zugreifen sowie Auskunft über Kontostammdaten eines in Deutschland geführten Bankkontos an andere Behörden erteilen. Seit April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Anfragen für die Finanzbehörden und andere Behörden durch, so z. B. wenn ein Steuerpflichtiger keine hinreichenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben kann oder will. Die Kontenabrufe führen in rund 45 % aller Fälle zur Aufdeckung bisher verschwiegener Kapitaleinkünfte.[1]

Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Nach § 85 Abgabenordnung haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Zum Ende der 1980er Jahre setzte in Anbetracht damals fehlender Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden in Bezug auf Vollständigkeit der in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Diskussion über die unzureichenden Überprüfungsbefugnisse der Finanzverwaltung ein. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Kontrolle der Finanzämter entzogen sei. Die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen sei zu einer „Dummensteuer“ mutiert, da nur noch eine Minderheit der Steuerpflichtigen die Einkünfte aus Kapitalvermögen wahrheitsgemäß erklärte. Dieses Organisations- und Vollzugsdefizit führe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Grundgesetz.

Dieser Argumentation schloss sich das Bundesverfassungsgericht in seiner als „Zinsurteil“ bekannt gewordenen Entscheidung an. Der Zweite Senat hatte die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann, mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen ausgeführt.[2]

Die maßgebenden Verfahrenspostulate stellte das Bundesverfassungsgericht in den Leitsätzen seines Urteils voran:

„Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.“
.....
„Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm.“

Infolge dieser Entscheidung wurden mit Wirkung ab dem 1. April 2005 die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinsichtlich der Kapitaleinkünfte erweitert. Ein neu eingeführter § 93b AO ermöglicht den Finanzbehörden nach § 93 Abs. 7 AO über das BfF Daten abzurufen, wenn ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht.

Aufdeckung großflächigen Sozialbetruges

Seit 2002 glichen die Studentenwerke die Angaben der BAFöG-Antragsteller mit den bei dem damaligen Bundesamt für Finanzen vorgehaltenen Daten über die Höhe der Freistellungsaufträge ab. Wegen Falschangabe in den Leistungsanträgen wurden nach Angabe des Bundesbildungsministeriums bis 2006 insgesamt 381,4 Millionen Euro von mehr als 100.000 Bafög-Empfängern zurückgefordert; in bundesweit insgesamt 50.261 Fällen wurden die Vorgänge an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet, die in der Regel Strafverfahren wegen Betruges einleiteten.[3][4] U. a. aufgrund dieser Erfahrungen wurden die in § 93 Abs. 8 Abgabenordnung genannten Stellen ausdrücklich ermächtigt, die Kontenstammdaten direkt bei dem Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für das Kontoabrufverfahren ist § 24c Kreditwesengesetzes (KWG). Die Zugriffsmöglichkeiten des BZSt sind in § 93 und § 93b Abgabenordnung (AO) geregelt. Relevant ist weiterhin der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 10. März 2005.

Abfragbare Daten

Gespeichert werden Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum sowie Nachname und alle Vornamen, Geburtsdatum des Kontoinhabers, Nachname und alle Vornamen eines oder mehrerer evtl. abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (hier auch die Adresse) sowie Nachname und alle Vornamen und Geburtsdatum von Verfügungsberechtigten des Kontos. Wertpapierdepots werden wie Konten gemeldet. Änderungen der Kontoinformationen sind täglich für den Abruf bereitzustellen.

Die Daten sind für 3 Jahre zu historisieren. Die Speicherung begann ab dem 1. April 2003 und wurde per 12. Juli 2006 spezifiziert (mit Wirkung zum 1. August 2007).

Eine Speicherung von Kontoständen oder -Umsätzen erfolgt nicht.

Verfahren

Bereitstellen der Daten

Es besteht keine zentrale Datenbank (Kontenevidenzzentrale), in der die Daten zusammengeführt werden. Stattdessen halten die einzelnen Banken die Daten vor. Vielfach wird diese Datenhaltung an externe Dienstleistungsunternehmern (z. B. die Dienstleistungsgesellschaften der jeweiligen Bankenverbände) ausgelagert. Die Banken sind verpflichtet, die Daten in einer gesonderten Datenbank bereitzuhalten und erfahren nicht, auf welche Daten die Behörden zugreifen.

Kontenabruf für steuerliche Zwecke

Finanzbehörden können über das BZSt Kontendaten abrufen, sofern dies für das Besteuerungsverfahren notwendig ist. Abfrageberechtigt sind die aufgrund bundesgesetzlicher Regelung Steuern erhebenden Behörden (s. § 93 Abs. 7 Nr. 4 Abgabenordnung, z. B. für die Grundsteuer,). In wirtschaftlich bedeutenden Vollstreckungsfällen (Großrückstandsfälle) sind Kontenabfragen gem. § 93 Abs. 7 AO als standardisierte, zeitnah Information über Beitreibungsgrundlagen erbringende Sachverhaltermittlungsmaßnahme verpflichtend. [5]

Auf der Ermessensprüfungsstufe der Erforderlichkeit gilt folgendes: Können Bank- und Depotverbindungen des Steuerpflichtigen sowohl durch Kontenabruf als auch durch ein Auskunftsersuchen an Dritte ermittelt werden, ist bei der Auswahl des Ermittlungsinstruments zu berücksichtigen, dass ein Kontenabruf den Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigen kann als Auskunftsersuchen gegenüber Dritten. Denn anders als bei Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO erfährt bei Kontenabrufen kein Dritter von den steuerlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere vom Vorliegen von Steuerrückständen. Die Kreditinstitute dürfen von der Durchführung eines Kontenabrufs keine Kenntnis erlangen (§ 93b Abs. 4 AO i.V.m. § 24c Abs. 1 Satz 6 KWG). Daher führt ein Kontenabruf auch nicht zu negativen Folgen für den Bankkunden. [6]

Kontenabruf für andere Zwecke

Die zuständigen Behörden können über das BZSt Kontendaten in folgenden Fällen abrufen:

  • Sozialhilfe: Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 82 Abs. 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 bis 3 EStG (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII).
  • Sozialversicherung: Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV).
  • Wohnraumförderung: Bei der sozialen Wohnraumförderung basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a EStG (§ 21 Wohnraumförderungsgesetz).
  • Ausbildungsförderung und Aufstiegsförderung: Bei der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung basiert das maßgebende Einkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz; § 17 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).
  • Wohngeld: Bei der Gewährung von Wohngeld basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG (§ 10 Wohngeldgesetz).
  • Erziehungsgeld: Bei der Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz).
  • Unterhaltssicherung: Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält (§ 11 Unterhaltssicherungsgesetz).

Information der Betroffenen

Grundsätzlich ist bei beabsichtigter Kontenabfrage die Vorabinformation der betroffenen Person vorgesehen. Lediglich bei Unzweckmäßigkeit der Vorabinformation über den Kontenabruf - wie etwa bei aktueller Vollstreckung von Steuerforderungen -, ist die nachträgliche Mitteilung über den vorgenommenen Kontenabruf vorgesehen. Jedoch ist nach Durchführung des Kontenabrufs der Betroffene vom Ersuchenden über den Abruf zu benachrichtigen.

Kontenabruf durch Gerichtsvollzieher

Nach § 802l Absatz 1 (ZPO) können Gerichtsvollzieher ab dem 1. Januar 2013 das BZSt einen Kontenabruf vornehmen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.[7] Ein Kontenabruf ist zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen.[8] Gerichtsvollzieher und Sozialbehörden haben im Jahr 2013 insgesamt 72.992 Abrufe durchgeführt; zusammen mit den Finanzbehörden waren es 141.640 Abrufe.[9] Im Jahr 2014 registrierte das Bundeszentralamt für Steuern mehr als 230 000 Kontenabrufe. 2013 waren es knapp 142.000 Abfragen.[10]

Im ersten Quartal 2015 erreichten die Behörde bereits 76.000 Abrufe. Laut Bundesfinanzministerium ist dieser Anstieg vor allem auf die Anfragen der 4500 auf Antrag von privaten Gläubigern tätig gewordenen Gerichtsvollzieher zurückzuführen.[11]

Fallzahlenentwicklung 2005–2012

Behörden, Gerichte Staatsanwaltschaften

Ordentliche Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Zollfahndungsämter, Steuerfahndungsstellen, Straf- und Bußgeldstellen von Finanzämtern, Bundespolizeiinspektionen sowie die BaFin selbst können bei den Kreditinstituten über die BaFin Kontendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben abrufen.

Abfragen 2004 Abfragen 2005 Abfragen 2006 Abfragen 2007 Abfragen 2008 Abfragen 2009 Abfragen 2010 .. Abfragen 2012[12] Abfragen 2013 Abfragen 2014[11]
BaFin 1.380 632 972 472 277 547 1.371 .. 992
Polizeibehörden 26.212 38.675 47.805 54.111 46.132 52.367 58.477 .. 68.066
Finanzbehörden -Steuerfahndung- 6.057 10.008 11.838 13.061 10.936 11.691 13.673 .. 13.286
Staatsanwaltschaften 3.038 7.494 12.861 18.002 18.520 20.915 23.765 .. 24.629
Zollbehörden 2.251 5.160 7.202 7.167 7.604 6.198 8.054 .. 7.207
Sonstige 479 441 478 747 469 158 275 .. 184
Gesamt 39.417 62.410 81.156 93.560 83.938 91.876 105.615 .. 114.364 142.000 230.000

Kontenabrufersuchen der Finanzämter

Jahr Anzahl Abrufe
2005 10.100
2006 25.133
2007 28.642
2008 29.214
.. ..
2010 40.789
2011[13] 40.901
2012[12] 43.815

Kontenabrufe der Finanzämter im Jahr 2012 nach Bundesländern

Bundesland Anzahl der Kontenabrufe
Schleswig-Holstein 816
Hamburg 4.627
Niedersachsen 3.184
Bremen 258
Nordrhein-Westfalen 4.843
Hessen 6.683
Rheinland-Pfalz 2.092
Baden-Württemberg 2.717
Bayern 3.992
Saarland 821
Berlin 6.621
Brandenburg 4.487
Mecklenburg-Vorpommern 405
Sachsen 1.685
Sachsen-Anhalt 485
Thüringen 529
Gesamt 43.815[14]

Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle

Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 kann vom Finanzgericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden.[15] Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der Kontenabfrage um eine behördeninterne Maßnahme, die nicht mit Widerspruch bzw. Einspruch angreifbar ist.[16] [17] Für die Praxis bedeutet das, dass die Überprüfung per Fortsetzungsfeststellungsklage eher selten bis gar nicht erfolgt.[18]

Kritik

Das Kontenabrufverfahren wird von zwei Seiten kritisiert. Datenschützer befürchten den so genannten gläsernen Bankkunden und fordern striktere Zugangsbeschränkungen. Von Seiten der Banken wird auf die Kosten des Verfahrens verwiesen, welche die Banken tragen müssen, obwohl sie nicht die Nutzer des Systems sind.

Am 12. Juli 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht aufgrund mehrerer Klagen, dass die Abfrage der Kontenstammdaten mit der Verfassung vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass § 93 Abs.8 Abgabenordnung nicht der Normenklarheit und -bestimmtheit entspricht und legten eine Frist zur gesetzlichen Neuregelung der Abfrage-Bestimmungen bis zum 31. Mai 2008 fest (Az.: 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05; BGBl. I 2007 S. 1673). Eine Konkretisierung des § 93 Abs. 8 AO erfolgte durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mit Wirkung vom 18. August 2007. Ein gesetzesstruktureller Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht ersichtlich, da das vorhandene Regelungsgefüge auf die vom Bundesverfassungsgericht dargestellte gegenseitige Bedingtheit von Deklarationsprinzip und staatlicher Verifikationsmöglichkeit (Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 27. Juni 1991, Az.: 2 BvR 1493/89) sowohl im Abgabenrecht als auch im Bereich staatlicher Daseinsfürsorge in Gestalt der Leistungsgewährung abstellt. Ein Kontenabruf erfordert immer einen konkreten Aufgriffsanlass in Form der Überprüfung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung oder der Behebung von Mitwirkungsdefiziten. [19] Unter Hinweis auf das Grundprinzip der Einheit der Rechtsordnung dürfte in Ansehung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden § 802l Abs. 1 ZPO bei vorheriger vergeblicher Vollstreckung für Steuerforderungen > 500 € die Veranlassung eines Kontenabrufs gem. § 93 Abs. 7 Abgabenordnung zulässig und geboten sein.

Weblinks

Literatur

  • Glück, Oliver: § 24c KWG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Eine Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen, Diss, Frankfurt a. M. 2005, ISBN 3-631-53780-8
  • Reichling, Tilman: "Massive Ausweitung der Kontenabfrage", in: DuD 2008, S. 670
  • Reichling, Tilman: Der staatliche Zugriff auf Bankkundendaten im Strafverfahren - Die Kontenabfrage als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, mögliche Folgemaßnahmen und verfassungsrechtliche Legitimationsprobleme, Diss, Frankfurt a. M. 2010, ISBN 978-3-631-59949-5
  • Widmaier, Gunter: "Der automatisierte Abruf von Kontostammdaten in der Kritik und in der praktischen Anwendung", in: WM 2006, S. 116

Einzelnachweise

  1. "Straubinger Tagblatt vom 25. April 2006"
  2. BVerfGE 84, 239 <272, 284 f.>; 110, 94 <136 f.>
  3. Armin Himmelrath und Udo Ludwig, Spiegel 25/2003, Seite 50, Jagd auf Mogel-Studenten
  4. Armin Himmelrath Spiegel-online vom 20. November 2007, Bafög-Betrüger, Und dann kam Post vom Staatsanwalt [1]
  5. s. z. B. Rechnungshof Hessen: Bemerkungen 2012 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen, Hessischer Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7104, Tz. 28.2.1,Bemerkungen 2012 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen, Hessischer Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/7104 (PDF; 5,9 MB)
  6. Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Tz. 1.2.8 zu § 93
  7. Karl-Heinz Günther, Der AO-Steuerberater 2013, 35
  8. Homepage BZST "Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher(innen) an das Kontenabrufverfahren"
  9. Der «Gläserne Bankkunde»? Fragen & Antworten zu Kontenabfragen, Neues Deutschland vom 21. Mai 2014
  10. Gegen säumige Schuldner, Steuer- und Sozialbetrüger, Legal Tribune Online vom 28. April 2014
  11. a b Thomas Öchsner: Ämter forschen immer mehr private Konten aus. Süddeutsche Zeitung, 10. April 2015, abgerufen am 22. Mai 2015.
  12. a b Antwort der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; – Drucksache 17/14380 – (PDF; 112 kB)
  13. Zahlen 2005-2011 aus Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode, Drucksache 17/8715, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE zum Thema: "Zunehmende Anwendung der automatisierten Kontenabfrage." vom 22. Februar 2012, dort S. 9, (PDF; 245 kB)
  14. Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/14455, – Seite 4
  15. BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04
  16. Finanzgericht Düsseldorf vom 25. April 2007, 7 K 4756/06 AO, EFG 2007, Seite 1536, Revision wurde zugelassen
  17. Tipke in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 93, Anmerkung 36
  18. s. beispielhaft hierzu FG Berlin-Brandenburg, · Urteil vom 15. Dezember 2011 · Az. 7 K 7203/08, Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung ist bejaht, Klage scheitert jedoch an Rechtmäßigkeit des in Zweifel gestellten Kontenabrufs (aufgrund Schuldnerobstruktion) Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigten Kontenpfändungen - Pfändungs- und Einziehungsverfügung
  19. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren,Frauen u. Jugend, Ausschussdrucksache 17(13)237c, Bundesrechnungshof, Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2013, Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zu dem Thema Unterhaltsvorschuss (PDF; 158 kB)