Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau
der Kraft-Wärme-Kopplung
Kurztitel: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Abkürzung: KWKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Energierecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 754-18
Datum des Gesetzes: 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092)
Inkrafttreten am: 1. April 2002
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1634, 1677)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2012
(Art. 13 Abs. 1 G vom 28. Juli 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (genauer: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung von KWK-Anlagen.

Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf.

Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 (neue Fassung ab 1. Januar 2009) definiert:

„Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.“

Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] KWK-Aufschlag

Die Umlage der Kosten erfolgt über einen Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte in drei Stufen auf die Letztverbraucher (gültig ab 1. Januar 2012):

  • Für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,002 ct/kWh[1] (2011: 0,030 ct/kWh[2], 2010: 0,130 ct/kWh[3], 2009: 0,231 ct/kWh[4])
  • Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh[1] (2011: 0,030 ct/kWh[2], Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG)
  • Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh bei energieintensiven Unternehmen: 0,025 ct/kWh[1] (2011: 0,025 ct/kWh[2], Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 S. 3 KWKG für Unternehmen, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. a b c KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2012
  2. a b c KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2011
  3. KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2010
  4. KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2009
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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