Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung |
| Kurztitel: | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
| Abkürzung: | KWKG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Energierecht, Umweltrecht |
| Fundstellennachweis: | 754-18 |
| Datum des Gesetzes: | 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) |
| Inkrafttreten am: | 1. April 2002 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, 1677) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2012 (Art. 13 Abs. 1 G vom 28. Juli 2011) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (genauer: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung von KWK-Anlagen.
Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf.
Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 (neue Fassung ab 1. Januar 2009) definiert:
„Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.“
Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] KWK-Aufschlag
Die Umlage der Kosten erfolgt über einen Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte in drei Stufen auf die Letztverbraucher (gültig ab 1. Januar 2012):
- Für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,002 ct/kWh[1] (2011: 0,030 ct/kWh[2], 2010: 0,130 ct/kWh[3], 2009: 0,231 ct/kWh[4])
- Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh[1] (2011: 0,030 ct/kWh[2], Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG)
- Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh bei energieintensiven Unternehmen: 0,025 ct/kWh[1] (2011: 0,025 ct/kWh[2], Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 7 S. 3 KWKG für Unternehmen, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben)
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Gesetzes
- Aktuelle KWKG-Aufschläge / Prognosen
- Regierungsentwurf KWK-Gesetz 2012 vom Dezember 2011 (Kabinettsbeschluss)
[Bearbeiten] Fußnoten
- ↑ a b c KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2012
- ↑ a b c KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2011
- ↑ KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2010
- ↑ KWK-Aufschlag ab 1. Januar 2009
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