Krugrecht

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Das Krugrecht bezeichnet das spätmittelalterliche Recht zur gewerblichen Bewirtung von Gästen in einer Gaststätte („Krug“). Dies beinhaltete jedoch nicht das Recht zur Beherbergung.

Der Inhaber des Krugrechts wurde auch als Krüger (daher der Nachname) bezeichnet. Früher wurde dem beauftragten Gründer eines Dorfes (Lokator) meist neben dem Mahlrecht auch das Krugrecht verliehen. Später wurde das Krugrecht meist vom Dorfschulzen ausgeübt. Oft war es auch mit der Braugerechtsame gekoppelt.

Das mit dem Krug verbundene Grundstück war meist kölmischen Charakters, das heißt frei von Scharwerks- und Naturalabgaben. Jedoch musste eine jährlich festgeschriebene Summe entrichtet werden. Die Abgaben für den Krug waren abhängig von der Höhe des Ausschanks. Der Krug durfte, anders als die Scharwerksbaue, veräußert oder vererbt werden. Dies galt jedoch nur für das Gebäude, nicht für den zugehörigen Hufen.

[Bearbeiten] Quellen

  • Die Mark Brandenburg im Jahre 1250, oder, Historische Beschreibung der brandenburgischen Lande: T. Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg, Seite 270 [1]
  • Mundart und Siedelung im nordöstlichen Ostpreussen. - Königsberg, Berlin: Ost-Europa-Verl. 1937. VII, 308 S. 8° [2]
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