Leistungsentgelt

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Leistungsentgelt (früher: Leistungslohn) bezeichnet man im Arbeitsrecht und in der Arbeitswissenschaft eine Form des Arbeitsentgelts, bei der nicht die Zeit, während der gearbeitet wird (Zeitlohn), sondern die erbrachte oder zu erbringende Leistung Basis der Entgelthöhe ist. Das Leistungsentgelt gilt somit der Person, welche eine Stelle einnimmt. Es ist ein persönlicher Entgeltbestandteil. Das Leistungsentgelt wird zumeist in Form einer Zulage auf ein regelmäßiges Grundentgelt gezahlt. Damit ist nur ein Teil des Entgeltes von der Leistung abhängig, der Rest von der gearbeiteten Zeit.

Daneben ist Leistungsentgelt auch ein Begriff aus dem deutschen Recht der Arbeitslosenversicherung. Nach § 153 SGB III ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt, also das pauschalierte Nettoentgelt. Das Arbeitslosengeld (die Leistung der Arbeitslosenversicherung) beträgt einen bestimmten Prozentsatz (Leistungssatz) des Leistungsentgelts.

Arten des Leistungsentgelts

Es werden zwei Situationen unterschieden:

  • Eine Prämie, die für regelmäßig außergewöhnliche Leistung bereits im Voraus gezahlt wird.
  • Eine Belohnung spezifizierter Einzelleistungen. Sei es durch Akkord, Bonus, Prämie oder Leistungszulage. Diese Art des Leistungsentgeltes wird in der Regel nachschüssig bezahlt. Die Nachschüssigkeit birgt dabei das Risiko, dass der Beschäftigte diese Art des Leistungsentgelts als Misstrauen, sonst würde die vertragliche Leistung nicht erbracht, interpretiert.

Dabei ist:

  • beim Akkord der Leistungsentgeltbestandteil proportional zu der Leistungsmenge und
  • bei der Prämie die Höhe nicht proportional zu der Leistungsmenge, sondern orientiert sich beispielsweise an stufenweisen Leistungssteigerungen (Mengenprämie). Möglich sind auch Ersparnis-, Qualitäts- oder Terminprämien.
  • der Bonus ein einmaliger, meist leistungs- oder bilanzabhängiger Zuschlag.

Leistungsentgelt bei Teilzeit

In Deutschland ist Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner vereinbarten Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Es ist umstritten, ob hiervon „aus sachlichen Gründen“ – wie dies etwa beim Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vorgesehen ist – abgewichen kann.[1]

Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten nach § 24 Abs. 2 TVöD[2], soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 18 Abs. 4 Satz 7 TVöD VKA[3] kann für Teilzeitbeschäftigte von § 24 Abs. 2 abgewichen werden, wobei allerdings die Vorgaben des TzBfG zu berücksichtigen sind.

Europarechtlich verbietet Teilzeitrichtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst

Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde 2005 in der Verwaltung des Bundes und der Kommunen ein prozentual bemessenes Leistungsentgelt eingeführt (§ 18 TVöD). Im Tarifvertrag für die Länderverwaltungen (TV-L) war das zwischenzeitlich auch der Fall, dort ist das Leistungsentgelt (durch Einbau in die allgemeine Gehaltstabelle) de facto wieder abgeschafft.

Im öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) beträgt das Leistungsentgelt ab 2012 1,75 % (ab 2013 2 %) des Jahresentgeltes aller Arbeitnehmer der jeweiligen Verwaltung. Für die genauen Modalitäten haben die jeweiligen Dienststellen mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abzuschließen.

Nach § 18 IV TVöD VKA stehen drei Formen des Leistungsentgelts zur Verfügung, die auch miteinander kombiniert werden können: die Leistungsprämie, die Erfolgsprämie und die Leistungszulage. Getrennt davon ist die Jahressonderzahlung zu btrachen, die das frühere Weihnachts- und Urlaubsgeld ablöste.[4] Nach § 18 Abs. 4 Satz 6 TVöD VKA[3] muss das Leistungsentgelt grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.

Nach § 18 TVöD ist eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung paritätisch besetzte betriebliche Kommission zu bilden, die über Zweifelsfragen berät und dem Arbeitgeber dazu eine Empfehlung ausspricht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Werner Dörring, Jürgen Kutzki: TVöD-Kommentar: Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, Springer, 2007, ISBN 978-3-540-47858-4. S. 292
  2. TVöD: § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts. www.der-oeffentliche-sektor.de, 2015, abgerufen am 19. Dezember 2015.
  3. a b TVöD: § 18 VKA Leistungsentgelt. www.der-oeffentliche-sektor.de, 2015, abgerufen am 19. Dezember 2015.
  4. Das Leistungsentgelt nach § 18 IV TVöD/VKA/TV-L. Leistungsentgelt: Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage. Infoportal www.oeffentlichen-dienst.de, 5. September 2015, abgerufen am 19. Dezember 2015.