Leumund

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Als Leumund bezeichnet man die aus der Meinung anderer resultierende soziale Einschätzung, den Ruf und das Ansehen. Ein guter Leumund wird in Gesetzestexten oder Kommentaren dazu häufig als Unbescholtenheit bezeichnet.

Rechtsgeschichte

Leumund ist ein aus dem 12. Jahrhundert stammender Begriff, der sowohl positiv als auch negativ besetzt sein kann. Dagegen wird Unbescholtenheit heute nur im positiven Sinn verwendet. Das dazu gegensätzliche bescholten leitet sich von schelten ab und wurde im Sinne von verachtet, anstößig, unmoralisch, beschuldigt benutzt.

So war es zum Beispiel im Mittelalter Menschen mit einem schlechten Leumund verwehrt, bestimmte Ämter zu bekleiden. Auch war es strafverschärfend, wenn man einer Frauensperson mit gutem Leumund Gewalt antat. Hatte jemand durch üble Nachrede einen bösen Leumund erlangt[1], so konnte sich dieser ansonsten unbescholtene Mensch im Inzichtverfahren durch den Reinigungseid vom bösen Leumund befreien.

Der Unbescholtenheitsnachweis des Mittelalters war der Leumundsbrief. Er konnte − falls die Stadt das Privileg dazu hatte − einer Person ausgestellt werden. In einem Dokument der Reichsstadt Nürnberg heißt es dazu: als denn sol der leümunt brieff vnd die gemein bestetigung eines kaysers oder künigs, der zu zeyten ist, durch einen redlichen schreyber ... öffennlich im gericht verleßen werden.[2]

Heutige Situation

Noch heute treten vor Gericht Leumundszeugen auf, meist um den guten Ruf eines Angeklagten oder Zeugen glaubhaft zu machen.

Unbescholtenheit bedeutet:

Bei der Polizei in Deutschland wird ein positiver Leumund als Voraussetzung zur Aufnahme einer Ausbildung im gehobenen Beamtendienst verlangt. Auch die Gardisten der päpstlichen Schweizergarde müssen einen einwandfreien Leumund besitzen. In Österreich stellen nichtgetilgte Vorstrafen über drei Monate, für manche Delikte, abhängig vom Gewerbe, auch jegliche Vorstrafen, einen Ausschlussgrund zur Gewerbeanmeldung dar[3].

Aktualität erfährt der Begriff durch die EU-Vermittlerrichtlinie, welche nach Art.4, Abs.2 den „Besitz eines guten Leumunds“ als berufliche Anforderung an Makler und Vermittler stellt.[4]

Siehe auch

Quellen

  1. Vgl. dazu im Kleinen Katechismus Luthers Erklärung des Achten Gebotes, dass man keine Afterrede führen solle, oder einen bösen Leumund machen.
  2. Universität Heidelberg.
  3. §13 GewO. Abgerufen Format invalid.
  4. http://www.vermittlerrichtlinie.de