Markgrafschaft Baden-Rodemachern

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Karte der Markgrafschaft Baden-Baden mit den Herrschaften Rodemachern, Useldingen und Hesperingen

Die Markgrafschaft Baden-Rodemachern entstand 1556 aufgrund einer Erbteilung unter den Söhnen des Markgrafen Bernhard III. von Baden-Baden, Philibert und Christoph II.. Die Markgrafschaft existierte von 1556 bis 1666.[1]

Geschichte

Christoph II. trat, als er 1556 mündig geworden war, die Rechte an Baden-Baden an seinen älteren Bruder Philibert gegen ein Jahrgeld von 4000 Gulden ab und erhielt als Apanage die Markgrafschaft Baden-Rodemachern, womit er eine eigene Nebenlinie des Hauses Baden-Baden stiftete.[2] Als sein Sohn Eduard Fortunat Markgraf von Baden-Baden wurde, vereinigte er die Markgrafschaft Baden-Rodemachern jedoch nicht wieder mit der älteren Markgrafschaft Baden-Baden, sondern gab sie an seinen Bruder Philipp III. weiter.

Seit 1639 war die Markgrafschaft durch Frankreich besetzt[3], so dass die letzten Markgrafen eigentlich kein Herrschaftsgebiet mehr hatten.

Wie Rodemachern an das Haus Baden kam

Christoph I. von Baden diente unter dem damaligen Herzog von Burgund, Maximilian I., in seinem Kampf um die Niederlande, das Erbe seiner verstorbenen Ehefrau Maria von Burgund. Zu den Niederlanden gehörte damals auch das Herzogtum Luxemburg. Christoph wurde zum General-Gouverneur ernannt und erhielt die Pfandinhaberschaft über das Herzogtum Luxemburg. 1479 erhielt Christoph Schloss und Herrschaft Useldingen. 1492 erhielt Christoph auch Burg und Herrschaft Rodemachern und Hesperingen. Der bisherige Besitzer, Gerhart von Rodemachern, hatte auf Seiten Frankreichs gegen Herzog Maximilian gekämpft.

Vereinigung von Baden-Rodemachern mit Baden-Baden

Mit dem Tod von Karl Wilhelm Eugen (1666) endete diese Seitenlinie und die Rechte gingen an Markgraf Wilhelm von Baden-Baden über - allerdings war das Gebiet der ehemaligen Markgrafschaft Baden-Rodemachern von Frankreich besetzt.[4] Die Herrschaften waren nun Bestandteil der Markgrafschaft Baden-Baden und gingen zusammen mit dieser 1771 in die vereinigte Markgrafschaft Baden über.

Baden verliert die Herrschaften

Im Frieden von Campo Formio akzeptierte 1797 Kaiser Franz II. in Geheimartikel 1 den Rhein von Basel bis Andernach als französische Ostgrenze, wobei in Geheimartikel 12 bereits die Entschädigung der betroffenen Fürsten - auch der Markgrafen von Baden - durch andere Gebiete im Reich vorgesehen war.[5] Aus französischer Sicht gehört daher Rodemack bereits seit 1797 völkerrechtlich zu Frankreich.

Auf dem Rastatter Kongress (1797–1799) blieb den Gesandten des Reiches keine Wahl, als dem Abtretungsplan für die linksrheinischen Gebiete zuzustimmen, da mit Österreich und Preußen schon die beiden mächtigsten Staaten des Reiches einen Sonderfrieden mit der französischen Republik geschlossen hatten - aufgrund des Abbruchs des Kongresses kam es jedoch zu keinem rechtsgültigen Friedensabkommen zwischen dem Reich und Frankreich.

Der Friede von Lunéville[6] bestätigte dann 1801 die in den Geheimartikeln von Campo Formio getroffenen Regelungen und das Reich regelte dann im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die Entschädigung der weltlichen Fürsten.[7]

Der Wiener Kongress[8] schuf dann 1815 das Großherzogtum Luxemburg, das einerseits in Personalunion vom König der Niederlande regiert wurde, andererseits aber ein Glied des Deutschen Bundes wurde. Hesperingen und Useldingen gehörten fortan zu Luxemburg.

Territorium

Der Kern des Territoriums besteht aus ehemaligen Besitzungen der Herren von Rodemach, die in den Auseinandersetzungen mit Burgund und Habsburg auf Seiten Frankreichs kämpften und dafür enteignet wurden. Nach vorläufigen Beschlagnahmungen erfolgte 1492 die definitive Enteignung des Geschlechts.

Markgrafen

Literatur

Weblinks

Anmerkungen/Einzelnachweise

  1. Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 167. online
  2. s. Sachs S. 217 f.
  3. Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 218. online
  4. s. Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 218. online
  5. s. Vertragstext (PDF; 499 kB)
  6. s. Vertragstext Art. VI. [1]
  7. s. Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, § 5 [2]
  8. s. Hauptvertrag Artikel LXVII. [3]