Marktmissbrauchsrichtlinie

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2003/6/EG
Titel: Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Marktmissbrauchsrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht
Veröffentlichung: 12. April 2003
Inkrafttreten: 12. April 2003
In nationales Recht
umzusetzen bis:
12. Oktober 2004
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), kurz Marktmissbrauchsrichtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des Europäischen Kapitalmarktes. Sie richtet sich an agierende Inhaber von Wertpapieren für Geschäfte im Immobilienmarkt („Commercial MBS“) und im Wertpapierhandel (forderungsbesicherte Wertpapiere, „asset-backed securities“). Sie dient der Schaffung einer Marktintegrität der europäischen Kapitalmärkte und richtet sich gegen Marktmissbrauch (z.B. Insiderhandel). Sie soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in den europäischen Finanzmarkt steigern.

Die Richtlinie 2003/6/EG wird gemäß Artikel 37 der Verordnung Nr. 596/2014[1] zum 3. Juli 2016 aufgehoben und weitgehend durch die Richtlinie 2014/57/EU[2] ersetzt.

Weblink

Einzelnachweise

  1. Langtitel: Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR).
  2. Langtitel: Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)