Me’ila (Mischnatraktat)
Traktat Me'ila Masechet Me'ila מַסֶּכֶת מְעִילָה stammt von dem Wort (מַסֶּכֶת„Veruntreuung“, „Vergreifen“ [am Geheiligten]) ab und ist ein Traktat aus der Mischna in der Ordnung Kodaschim סֵדֶר קָדָשִׁים (Heilige Dinge).[1] Dieses Mischna-Traktat bezieht sich auf die Thora-Stellen Leviticus 5:15 ff. und Numeri 5:6-8.[2] Das Traktat Me'iela enthält nur Gemara (rabbinische Kommentare zur Minschna) im babylonischen Talmud und besteht aus 22 Folia. Im Jerusalemer Talmud ist das Traktat nicht enthalten.[3]
Das Traktat ist in sechs Kapitel unterteilt. Es behandelt u. a. Bestimmungen zur Veruntreuung von Besitz des Tempelheiligtums. So wurde für vorsätzlich begangene Vergehen die Strafe der Geißelung verhängt. Hatte der Täter/die Täterin das Vergehen nicht vorsätzlich begangen, trat an die Stelle der Geißelung ein Tempelopfer. Als Veruntreuung galt jede unrechtmäßige Nutznießung von sakralen Besitz, sobald der Schaden mindestens den Wert der antiken judäischen Münzeinheit Perutah ausmachte.
Literatur
- Jacob Neusner:The halakhah. An encyclopaedia of the law of Judaism. Vol. 2. Between Israel an God Part B, Leiden, Köln, Brill 2000. ISBN 9004116176, Online
Einzelnachweise
- ↑ David Hoffmann:Mischnajot. Die sechs Ordnungen der Mischna. Teil V Ordnung Kadaschim übersetzt und erklärt von John Cohn, 3. Auflage, Victor Goldschmidt Verlag Basel 1986, S. 411f.
- ↑ Dr. Juda Lion Palache: Inleiding in de Talmoed, Haarlem 1954, S. 54.
- ↑ Rabbijn mr.drs. R. Evers: Talmoedisch Denken, Amphora Books, Amsterdam, 1999, S. 205.