Monegassische Staatsbürgerschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. Oktober 2016 um 16:03 Uhr durch Stechlin (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Wappen des Fürstentums Monaco
Wappen des Fürstentums Monaco

Die monegassische Staatsbürgerschaft (französisch Nationalité monégasque) ist die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person des Fürstentums Monaco (Principauté de Monaco).

Die Entscheidung über Zuteilung und Ablehnung der monegassischen Staatsbürgerschaft obliegt ausschließlich Fürst Albert II. Jährlich beantragen mehr als 500 Personen die monegassische Staatsbürgerschaft.[1] Im Jahr 2007 wurde 68 Personen[2] die monegassische Staatsbürgerschaft verliehen, im Jahr 2010 an sieben Personen.[1][3] Die meisten Gesuche stammen von Franzosen und Italienern.[2]

Erwerb durch Abstammung

Die monegassische Staatsbürgerschaft wird hinsichtlich des Abstammungsprinzips an Personen erteilt, die folgende Kriterien erfüllen:

  • ein in Monaco geborenes Kind mit monegassischem Vater
  • Die Mutter wurde als Monegassin geboren und hat einen monegassischen Vorfahren.
  • Die Mutter hat die monegassische Staatsbürgerschaft erworben durch Einbürgerung, Wiedererhalt oder durch Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 974 vom 8. Juli 1975.
  • Die Mutter hat die monegassische Staatsbürgerschaft erworben durch Erklärung mit folgender Adoption und erwirbt die monegassische Staatsbürgerschaft mit dem Geburtsdatum.
  • Eine Person, deren Eltern unbekannt sind, wurde in Monaco geboren.

Erwerb durch Heirat

Die Heirat mit einem monegassischen Staatsbürger erhebt keinen Anspruch auf Erteilung der Staatsbürgerschaft. Eine Frau mit monegassischer Staatsbürgerschaft kann ihre monegassische Nationalität am Tag der Heirat aufgeben, wenn sie die Staatsbürgerschaft ihres ausländischen Ehemannes annimmt.

Der Ehegatte eines monegassischen Staatsbürgers kann die monegassische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn dieser zehn Jahre nach dem Tag der Hochzeit folgende Umstände erfüllt:

  • Zur Zeit des Antrages lebt der Antragsteller gemeinsam mit dem Ehegatten, außer in Fällen des Witwentums, wenn der Antragsteller nicht erneut geheiratet hat.
  • Der Ehegatte hat die monegassische Staatsbürgerschaft durch eine vorherige Heirat nicht erhalten.
  • Der freiwillige Erwerb der monegassischen Staatsbürgerschaft hat für den Antragsteller nicht zur Folge, dass er seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft verliert aufgrund eines ausländischen Gesetzes oder einer internationalen Konvention.
  • Der monegassische Ehegatte behält seine Staatsbürgerschaft während des Zeitpunktes, an dem die Antragstellung eingereicht wurde.

Erwerb durch Einbürgerung (Naturalisation)

Voraussetzungen

Jede Person, die seit mindestens zehn Jahren nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres Einwohner in Monaco war, kann bei Fürst Albert II. die Einbürgerung (Naturalisation) als Staatsbürger Monacos beantragen.

Der Fürst kann eine Ausnahme bezüglich der Voraussetzung für den Wohnort gewähren.

Die Einbürgerung liegt im Ermessen des Fürsten.

Die Souveräne Verordnung der Einbürgerung kann nicht unterschrieben und veröffentlicht werden, außer am Ende des Prozesses. Der Antragsteller hat die folgenden zwei Konditionen zu erfüllen:

  • Der Antragsteller ist von der Pflicht der Ableistung des Wehrdienstes seines Herkunftslandes befreit.
  • Der Antragsteller verzichtet auf seine bisherige Staatsbürgerschaft.

Vorgang

Das Ministerium für Justiz ist verantwortlich für die Prüfung eingehender Anträge für die Einbürgerung. Zudem unterrichtet das Justizministerium den Fürsten entsprechend mit den Bestimmungen der Gesetzgebung vom 9. März 1918. Während der Prüfphase werden einige andere Behörden herangezogen, insbesondere der Staatsminister von Monaco als Regierungschef.

Die Behörden der Französischen Republik werden bei allen Gesuchen, die vom Fürsten begünstigt wurden, herangezogen.

Zu den Kriterien, die der Antragsteller zu erfüllen hat, zählen:

  • Der Antragsteller ist mit seiner Familie in der monegassischen Gesellschaft integriert.
  • Der Antragsteller ist mit der Wirtschaft, dem sozialen und kulturellen Leben im Fürstentum vertraut.
  • Der Antragsteller wird der Befürwortung des Fürsten als würdig erachtet.

Wiedererwerb

Jede Person, die ihre monegassische Staatsbürgerschaft verloren hat, kann diese laut Souveräne Verordnung wieder erwerben.

Adoptive Abstammung

Ein Ausländer, der durch Volladoption (französisch adoption plénière) adoptiert wurde, erhält die monegassische Staatsbürgerschaft zu denselben Konditionen wie ein biologisches Kind. Ein Ausländer, der durch einfache Adoption (frz. adoption simple) adoptiert wurde, kann die Staatsbürgerschaft erhalten, während er noch minderjährig ist.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Annika Joeres: Kleiner Staat mit hohen Tieren. Die Zeit, 1. Juli 2011, abgerufen am 26. Dezember 2014.
  2. a b Anne Rovan: Monaco croule sous les demandes. Le Figaro, 25. Juni 2008, abgerufen am 26. Dezember 2014 (französisch).
  3. Sabrina Bonarrigo: Les naturalisations en chute libre. Monaco Hebdo, 23. März 2011, abgerufen am 26. Dezember 2014 (französisch).