Niederlassungserlaubnis
Im deutschen Ausländerrecht ist die Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltsstatus nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das für Bürger aus Staaten gilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen erwerben nach einer gewissen Aufenthaltszeit ein Daueraufenthaltsrecht, das durch eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts oder durch eine Daueraufenthaltskarte bescheinigt wird.
Zweck
Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie gilt unbefristet. Sofern der Inhaber ein neues Trägerdokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier, vgl. § 4 AufenthV), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 51 AufenthG), insbes. bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 6 Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen weitere Ausnahmen gelten (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG). Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Beim Erlass einer Ausweisungsverfügung stellt die Niederlassungserlaubnis im Falle eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen Gesichtspunkt des Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) dar, der im Rahmen einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib (§ 53 Abs. 1 AufenthG) das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) zurückdrängen kann. Die Niederlassungserlaubnis kann daher neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als die rechtlich stärkste Form der fünf Arten des Aufenthaltstitels bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Voraussetzungen zur Erteilung
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:
- der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- die Sicherung des Lebensunterhalts
- der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen (oder freiwillige Beiträge) zur gesetzlichen Rentenversicherung
- die grundsätzliche Straffreiheit
- die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
- der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- ausreichender Wohnraum.
Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen.
Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:
- Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG)
- Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
- Inhaber einer Blauen Karte/EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG)
- Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
- Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
- Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG)
- Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)
Form
Seit 1. September 2011 wird die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben. Die Eintragung der Niederlassungserlaubnis in den Nationalpass in Form eines Aufklebers findet nicht mehr statt.
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmen sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und betragen zwischen 135,00 € und 250,00 € (§ 44 AufenthV), wobei auch Befreiungen und Ermäßigungen möglich sind (§ 52 AufenthV). Für türkische Staatsangehörige ist diese Gebühr durch Urteil des BVerwG (Az.: 1 C 12/12) aufgrund Verstoßes gegen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei für unverhältnismäßig erklärt worden.
Niederlassungserlaubnisse anderer Länder
- Viele Länder bieten qualifizierten Ausländern die Möglichkeit, unbeschränkt dort zu leben und zu arbeiten (z. B. die Green Card der USA). Nach ein paar Jahren Aufenthalt kann sich der Ausländer gewöhnlich um die Staatsbürgerschaft des Landes bewerben. Je nach Gast- und Ursprungsland darf die alte Staatsangehörigkeit entweder beibehalten werden oder muss aufgegeben werden. In letzterem Fall ziehen es die Ausländer zuweilen vor, auf die Einbürgerung zu verzichten und ihren gegenwärtigen Status beizubehalten.
- Ehemalige türkische Staatsangehörige können sich um die "Blaue Karte" (mavi kart) bewerben, die es ihnen erlaubt, in der Türkei unbegrenzt zu leben und zu arbeiten, zu erben und Land zu erwerben, aber nicht z. B. zu wählen. Die Türkei erlaubt zwar doppelte Staatsbürgerschaft, aber manchmal geben Türken ihre auf, z. B. weil sie sich in einem Land einbürgern lassen, das die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit verlangt.
Literatur
- Wolfgang Tiede und Maximilian Yang: Zur Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher nach § 28 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, in DVBl. (Deutsches Verwaltungsblatt), Heft 2/2015, S. 66-72.
Weblinks
- Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (PDF; 2,1 MB)
- Aufenthaltsverordnung