Oberarzt
Oberarzt ist eine spezielle Bezeichnung für einen Arzt innerhalb einer Hierarchie.
Zivil
Ein Oberarzt ist ein Arzt in leitender Funktion, meist in einer Klinik oder in einem medizinischen Versorgungszentrum. Aufgrund seiner fortgeschrittenen oder bereits abgeschlossenen Weiterbildung (Facharzt) übernimmt er Verantwortung für einen umschriebenen Zuständigkeitsbereich innerhalb seiner Institution. Ein Oberarzt ist mit einem Abteilungsleiter vergleichbar. An Universitätskliniken ist oft die Habilitation Voraussetzung für die Tätigkeit als Oberarzt.
Ein Oberarzt trägt Verantwortung für eine oder mehrere Stationen oder Funktionseinheiten seiner Institution. Unter seiner Fachaufsicht arbeiten Assistenzärzte. Der Oberarzt steht für Rückfragen der ihm nachgeordneten Stationsärzte bzw. Funktionsärzte zur Verfügung, überwacht verantwortlich die Tätigkeit der Assistenzärzte (z. B. im Rahmen von regelmäßigen Oberarztvisiten) und hält sich im Nacht- und Wochenenddienst nach Dienstplan als „Hintergrundarzt“ für die Klinik bereit (Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst).
Als „Leitenden Oberarzt“ bezeichnet man den Oberarzt einer Klinik, der als ständiger Vertreter des Chefarztes bestellt ist und diesen in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Es müssen diverse Voraussetzungen und Pflichten zur Ausübung der Position als „ständiger Vertreter“ erfüllt werden. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) 2007 in seinem Urteil (Az: III ZR 144/07 – Abruf-Nr. 073966) präzisiert [1].
Als „Funktionsoberarzt“ wird ein Arzt bezeichnet, der die Funktion eines Oberarztes ausübt, ohne eine entsprechende Planstelle zu besetzen. Funktionsoberärzte haben keinen Anspruch auf ein Oberarztgehalt und werden meistens nach dem für die klinische Einrichtung gültigen Facharzttarif bezahlt.
Militär
Oberarzt war seit 1898 der Dienstgrad der bis dahin Assistenzarzt erster Klasse genannten Mitglieder des Sanitätsoffizierkorps im deutschen Heer. Der Oberarzt stand damit in der Rangstufe eines Oberleutnants.
Einzelnachweise
- ↑ Acht Fragen zur zulässigen Stellvertretung des Chefarztes nach dem neuen BGH-Urteil. In: ChefärzteBrief. Abgerufen am 27. April 2016.