Personenschaden
Als Personenschaden wird ein schadenstiftendes Ereignis bezeichnet, das die Verletzung, Vergiftung oder den Tod von Personen zur Folge hat. Die Vermeidung von Personenschäden bei der Arbeit ist Hauptanliegen des Arbeitsschutzes.
Anwendung
Diese Umschreibung ist gebräuchlich bei:
- Arbeitsplatzunfällen
- Verkehrsunfällen
- Unfällen im Bahnbereich; hierbei handelt es sich oft um einen Euphemismus für einen Schienensuizid
Im Versicherungsbereich ist ein Personenschaden durch folgende Eigenschaften beschrieben:
Kategorien
In der Unfallstatistik werden in Deutschland folgende Kategorien unterschieden (siehe auch Unfallkategorie):
- Als Leichtverletzter gilt ein Verunglückter, bei dem durch die Unfalleinwirkung ärztliche Behandlung oder ein Krankenhausaufenthalt von unter 24 Stunden erforderlich ist.
- Als Schwerverletzter gilt ein Verunglückter, der für mehr als 24 Stunden im Krankenhaus behandelt wird.
- Bei einem Krankenhausaufenthalt von über einem Monat wird manchmal von Schwerstverletzten gesprochen.
- Verstirbt ein Verunglückter innerhalb von 30 Tagen nach einem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen, so gilt er als Getöteter.
Rechtsgrundlagen
Wer einen Personenschaden erleidet, hat Anspruch auf Wiederherstellung des physischen und gegebenenfalls psychischen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch aus § 842 BGB (unerlaubte Handlung) gegen den Schädiger auf sämtliche Nachteile, die die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Geschädigten herbeiführt. Wird wegen der Verletzung die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert, so ist durch den Schädiger eine Geldrente zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Die Hinterbliebenen eines Getöteten haben nach § 844 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Erstattung der Beerdigungskosten und nach § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des ihnen entgehenden Unterhalts.[1]
Literatur
- Frank Pardey: Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8114-3524-7