Schätzung

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Unter Schätzung versteht man die genäherte Bestimmung von Zahlenwerten, Größen oder Parametern durch Augenschein, Erfahrung oder statistisch-mathematische Methoden. Das Ergebnis einer Schätzung weicht im Regelfall vom wahren Wert ab.

Der wahre Wert lässt sich eigentlich nur bei zählbaren Größen feststellen. Dagegen ist jede Messung – in welchem Genauigkeitsbereich auch immer – mit unvermeidlichen kleinen Fehlern behaftet, sodass man nie wahre Werte erhält, sondern wahrscheinlich(st)e Werte.

Inhaltsverzeichnis

Umgangssprachliche Bedeutung[Bearbeiten]

Im Alltag spricht man von Schätzung, wenn das Ergebnis auf raschem Wege nach dem Augenschein, mit Intuition oder mittels Erfahrung bestimmt wird.

Genauer ausgedrückt, ist eine Schätzung die intuitive Zahlenangabe oder Bewertung von messbaren (meist physikalischen) oder zählbaren Größen. Sie wird meistens einer genaueren Bestimmung vorgezogen, weil deren Aufwand zu groß wäre oder der Schätzfehler in der Praxis bedeutungslos ist.

Einige Beispiele:

  • „Ich schätze, ein Teelöffel Salz ist zu viel.“
  • „Ich schätze, wir sind 2 km gelaufen.“
  • „Der Höhenmesser hat meine grobe Schätzung halbwegs bestätigt.“
  • „Ich schätze, es sind 10 Minuten vergangen.“
  • „Die Polizei schätzte die Beteiligung auf 5000 Demonstranten.“

Ein häufiges umgangssprachliches Synonym für eine grobe intuitive Schätzung lautet "Pi mal Daumen" oder "über den Daumen gepeilt". Zur raschen Verbesserung solcher Vorgangsweisen gibt es für viele Bereiche sogenannte Faustformeln.

Schätzungen in der Statistik[Bearbeiten]

Als Schätzung gilt eine genäherte Ermittlung (Approximation) von Zahlenwerten, Parametern oder Resultaten aufgrund gegebener Werte. Ihre Genauigkeit wird bei Messwerten aus deren Streuung berechnet bzw. anhand der verfügbaren Ressourcen oder Bedingungen gewählt – wonach sich dann Schätzmethode und Aufwand richten.

In Wirtschaft und Technik[Bearbeiten]

Hier wird ebenfalls öfter geschätzt als gemeinhin angenommen. So lässt sich zwar bei größeren Bauwerken die Statik relativ genau berechnen, die Festigkeit mancher Bauteile oder die Überlagerung von Fertigungs-Toleranzen aber weniger gut. Für besonders wichtige Teilaspekte wird daher mit hohen Sicherheitsfaktoren gearbeitet. Ob diese nun beispielsweise mit 2,5 oder 3 angesetzt werden, ist teilweise Ansichtssache.

Ein anderes Beispiel sind komplizierte oder vernetzte Messungen. Im Regelfall kommt es dem Auftraggeber auf ein Ergebnis an, das eine bestimmte Genauigkeit und Verlässlichkeit garantiert. Am wirtschaftlichsten wäre, die dazu nötigen Detailarbeiten mit Methoden strenger Statistik zu ermitteln. Erfahrene Ingenieure planen jedoch mehr Messreihen, um gewissen Eventualitäten begegnen zu können. Wie viel Mehraufwand „zur Sicherheit“ eingebaut wird, ist teilweise persönlich gefärbt.

Viele Entscheidungen in Unternehmen und in Projekten fallen weniger aufgrund genau kalkulierbarer Kennwerte als vielmehr nach Erfahrung, Erwartungshaltungen, grober Verlaufsschätzung oder der Befragung nur weniger Personen.

Dennoch ist zum Beispiel die Delphi-Methode (referierte Befragung von Fachleuten) ein allgemein anerkanntes Mittel, um Zukunftsentwicklungen anzuschätzen.

Siehe auch: Ausgleichsrechnung, Intuition

Schätzung im Steuerrecht[Bearbeiten]

Die Schätzung ist im Steuerrecht gem. (§ 162 AO von elementarer Bedeutung.[1]. Sie greift ein, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist oder die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sind. Dann werden die Besteuerungsgrundlagen, nicht die Steuer, geschätzt. Eine Schätzung wird häufig im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen, wenn eine nicht ordnungsgemäße Buchführung oder eine materiell unrichtige Buchführung festgestellt wird. Unzulängliche Kassenführungen (fehlende Z- Bons )sind ein Standardfall für Hinzuschätzungen. Das gilt auch für fehlende Schichtzettel bei Taxis.Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen seine Aufzeichnungspflichten bei den Schichtzetteln, berechtigt dies das Finanzamt zu einer Schätzung [2]. Vorsteuern dürfen nicht geschätzt werden, da Vorsteuern gem. (§ 15 UStG nur abgezogen werden dürfen, wenn eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung im Original vorliegt.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, ISBN 978-3-503-13851-7
  2. (vgl. BFH vom 16. Februar 2004,XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599)