Stromeinspeisungsgesetz

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Das deutsche Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), im Langtitel Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, trat am 1. Januar 1991 als Einspruchsgesetz in Kraft und war der Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von dem es am 1. April 2000 abgelöst wurde.

Es regelte erstmals die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, elektrische Energie aus regenerativen Quellen abnehmen und vergüten zu müssen. Entworfen wurde es von den beiden Politikern Matthias Engelsberger (CSU) und Wolfgang Daniels (Grüne), schließlich in den Bundestag eingebracht durch die CSU/CDU-Fraktion, da der damalige Fraktionsgeschäftsführer Jürgen Rüttgers Bedenken hatte, einen gemeinsamen Antrag von Union und Grünen zu stellen.[1]

Zitate aus dem Gesetz

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

§ 2 Abnahmepflicht

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.

Weblinks

Literatur

Peter Salje: Stromeinspeisungsgesetz. Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Kommentar. Carl Heymanns, Köln, Berlin, Bonn, München 1999, ISBN 3-452-24158-0.

Einzelnachweise

  1. Das unterschätzte Gesetz. In: Die Zeit, 25. September 2006. Abgerufen am 30. August 2014.