Umkleide- und Rüstzeit

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Die Umkleide- und Rüstzeit ist die Zeitspanne für Mitarbeiter, um eine notwendige Uniform bzw. Dienstkleidung sowie Ausrüstungsgegenstände zusammenzustellen und anzulegen sowie umgekehrt. Betroffen sind vor allem Dienstkräfte (vor allem Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrleute und die Dienstkräfte der kommunalen Ordnungsdienste, jeweils meist im Außendienst). Dieser Personenkreis ist verpflichtet, Dienst in Uniform sowie mit persönlicher Ausrüstung (z.B. Schutzkleidung, Waffen) auszuüben. Es ist in Deutschland umstritten, ob es sich bei der Umkleide- und Rüstzeit um Arbeitszeit handelt oder nicht.

Viele Dienstherren zählen die Umkleide- und Rüstzeit, ca. zwei Mal sieben Minuten (plus Gehzeit) pro Arbeitseinheit, nicht zur Arbeitszeit.

In der Privatwirtschaft (außerhalb des öffentlichen Dienstes) zählt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich anderes aus der betrieblichen Übung ergibt, Waschen und Umkleiden nicht zur (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit.[1]

Rechtsprechung [Bearbeiten]

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In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach verwaltungsgerichtliche Urteile hierzu, die unterschiedlich ausfielen:

  • VG Münster (4 K 2819/04) − bejaht (Kläger wurde eine zusätzliche Woche Freizeit pro Jahr zuerkannt)[2][3]
  • VGH Baden-Württemberg, 4. Senat (4 S 1676/10 und 4 S 1677/10) − hat Berufung gegen die beiden Urteile aus Karlsruhe und Stuttgart zugelassen[4]

Die GdP fordert eine Anerkennung der Rüst- und Umkleidezeiten als Arbeitszeit.[5] Ebenso die DPolG:

„Die Kolleginnen und Kollegen müssen nicht auch noch private Zeit mitbringen, sie haben ein Anrecht auf angemessene Vergeltung ihrer Arbeitsleistung.“

DPolG NRW, Landesvorsitzender Erich Rettinghaus, 13. Juli 2010[6]

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Mathias Busch: Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit? Betriebs-Berater 1995, S. 1690 ff.])
  2. Pressemitteilung des Gerichts "Anlegen der Dienstuniform gehört zur Dienstzeit eines Polizisten", 13. Juli 2010. Aufgerufen am 28. Juli 2010.
  3. Kläger: "Zeitbedarf jährlich rund 45 Stunden"
  4. VGH BaWü Pressemitteilung "Gehört das Anziehen der Uniform zur Arbeitszeit eines Polizeibeamten? Verwaltungsgerichtshof lässt Berufung zu" vom 19. Juli 2010. Aufgerufen am 27. Juli 2010.
  5. GdP. Aufgerufen am 27. Juli 2010.
  6. DPolG. Aufgerufen am 27. Juli 2010.
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