Verbindlichkeit

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Verbindlichkeiten bezeichnen im Schuldrecht die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Im betriebswirtschaftlichen Sinne stehen Verbindlichkeiten für die Summe der noch offenen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber seinen Lieferanten und sonstigen Gläubigern. Das Gegenstück zu Verbindlichkeiten sind Forderungen. In der Bilanz sind die (genau bekannten) Verbindlichkeiten abzugrenzen von den (ungewissen) Rückstellungen.

Verbindlichkeiten im Handelsgesetzbuch

Das Vollständigkeitsprinzip nach § 246 HGB verlangt die vollständige Passivierung aller am Stichtag bestehenden Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sämtliche Schulden müssen also in der Bilanz des Kaufmanns ausgewiesen werden. Eine Verrechnung von Schulden mit Vermögensgegenständen, z. B. Grundstück und Hypothek, ist unzulässig (Saldierungsverbot). Damit eine Verbindlichkeit passiviert werden darf, muss sie den nachfolgenden Kriterien genügen:

1. Prüfkriterien für bilanzrechtliche Schuld:

  • Es muss eine wirtschaftliche Vermögensbelastung bestehen. Danach ist eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung einer bilanzrechtlichen Schuld; auch rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu passivieren. Eine bilanzrechtliche Schuld ist somit nur dann passivierungsfähig, wenn die zukünftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung sogleich abziehbare Ausgaben darstellen.
  • Die wirtschaftliche Vermögensbelastung muss ferner greifbar sein. Eine bilanzrechtliche Schuld muss hinreichend konkretisiert sein, andernfalls bezeichnet man sie als allgemeines Unternehmerrisiko. Greifbarkeit der Belastung wird konkretisiert zum einen durch das Außenverpflichtungsprinzip, nach dem die Verpflichtung aus Objektivierungsgründen gegenüber einem Dritten bestehen muss. Ein Leistungszwang gegenüber einem Dritten kann rechtlich begründet sein oder in einem faktischen Leistungszwang bestehen. Zudem muss die Inanspruchnahme aus der Verpflichtung „wahrscheinlich“ sein, was dann der Fall ist, wenn mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahme sprechen. Man fasst dies unter dem Begriff der objektivierten Mindestwahrscheinlichkeit zusammen.
  • Die Schuld muss dem Kriterium der Quantifizierbarkeit genügen. Diese wird in der Regel mit selbständiger Bewertbarkeit gleichgesetzt, die bei ungewissen Verbindlichkeiten einen Schätzvorgang erfordert.

2. Zeitliche Prüfkriterien (Frage des Passivierungszeitpunktes):

  • Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind als Passivierungszeitpunkte die rechtliche Vollentstehung und die wirtschaftliche Verursachung relevant. Der Zeitpunkt einer möglichen rechtlichen Entstehung ist im Regelfall relativ leicht und eindeutig bestimmbar, wohingegen der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung unbestimmter und deshalb wesentlich schwieriger zu bestimmen ist. Im Regelfall konkretisiert er sich über das sog. Realisationsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Gemäß diesem Prinzip sollen den realisierten Erträgen gerade die Aufwendungen zugeordnet werden, die zur Erzielung der Umsätze erforderlich waren (sachliche Komponente/ Matching Principle) (daneben: Argumentation über wirtschaftlich wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen möglich). Der BFH will die Schuld zum früheren der beiden Zeitpunkte passiviert wissen.[1][2][3][4]

Definition nach IAS / IFRS

Die International Accounting Standards bzw. die International Financial Reporting Standards definieren im Framework (F.49b) eine Verbindlichkeit (Liability) wie folgt: Eine Verbindlichkeit ist eine

  • gegenwärtige Verpflichtung, die auf
  • einem Ereignis der Vergangenheit beruht, aus dem ein
  • wahrscheinlicher zukünftiger Ressourcenabfluss resultiert.

Abgrenzung zu Rückstellungen

Eine Verpflichtung stellt bilanzrechtlich nur dann eine Verbindlichkeit dar, wenn die finanzielle Belastung und der Eintrittszeitpunkt bekannt sind. Ungewisse Verbindlichkeiten, also Verpflichtungen, die zu erwarten sind, bei denen Höhe und/oder Eintrittszeitpunkt aber unklar sind, werden in Abgrenzung zu Verbindlichkeiten als Rückstellungen bezeichnet und bilanziert.

Typische Beispiele für Rückstellungen sind Pensionsrückstellungen (erwartete Kosten für spätere Pensionszahlungen an Beschäftigte), oder Rückstellungen für erwartete Kosten aus Gewährleistungsansprüchen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Urteil vom 24. April 1968, I R 50/67, BFHE 92,224
  2. Urteil vom 23. September 1969, I R 22/66, BFHE 97
  3. Urteil vom 28. April 1971, I R 39, 40/70, BFHE 102, 207
  4. Urteil vom 10. April 1991, II R 118/86, BFHE 164, 448