Vermögensgegenstand
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Vermögensgegenstand ist ein vom HGB benutzter Begriff, der dort jedoch nicht definiert ist. Er ist daher mit Rückgriff auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln. Obwohl Einzelaspekte der Interpretation dieses Begriffs bis heute umstritten sind, so gibt es dahingehend Konsens, dass Vermögensgegenstände Güter sind, die
- ein wirtschaftliches Nutzungspotential darstellen
- greifbar und verkehrsfähig sind und
- selbständig bewertbar sind
Durch die Prüfung ob es sich bei einem wirtschaftlichen Gut um einen Vermögensgegenstand handelt, ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben. Es muss weiter geprüft werden ob auch eine konkrete Bilanzierungsfähigkeit vorliegt.
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[Bearbeiten] Wirtschaftliches Nutzungspotential
Vermögenswerte Vorteile stellen dabei (1) Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 90, 90a BGB [1]) sowie (2) Güter, die mit keinem Recht verbunden sind (z. B. ungeschützte Erfindungen, Know-How), dar. Die Güter im Sinne von (2) müssen jedoch gegen nicht bilanzierungsfähige Hoffnungswerte abgegrenzt werden. Siehe dazu [b].
[Bearbeiten] Greifbarkeit und Verkehrsfähigkeit
Das stichhaltigste Kriterium der Greifbarkeit und Verkehrsfähigkeit ist die selbstständige Verwertbarkeit eines wirtschaftlichen Gutes.
Näher beschrieben wird die selbstständige Verwertbarkeit unter anderem auf dem Wissensportal für das Neue kommunale Finanzwesen (NKFW) der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB):
„Die handelsrechtliche – anders als die steuerrechtliche – Aktivierungskonzeption stellt mit Festlegung des Kriteriums ‚selbstständige Verwertbarkeit‘ auf die Schuldendeckungsfähigkeit von Vermögensgegenständen ab. Danach muss ein Vermögensgegenstand ein wirtschaftlich nutzbares Potential zur Deckung von Schulden des Unternehmens darstellen. Eine selbstständige Verwertbarkeit liegt dann vor, wenn ein Vermögensgegenstand
in Geld transformiert werden kann.“
- durch Veräußerung,
- durch Einräumung eines Nutzungsrechtes,
- durch bedingten Verzicht oder
- im Wege der Zwangsvollstreckung
[Bearbeiten] Selbstständige Bewertbarkeit
Ein Vermögensgegenstand muss der Höhe nach isolierbar sein, also selbständig bewertbar. In einem strengeren Sinne bedeutete das die exakte Bestimmung sowohl der Zugangs- wie auch Folgewerte. Nach einhelliger Meinung in der Literatur der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine griff weise Schätzung der Nutzungsdauer und der Folgewerte ausreichend.
[Bearbeiten] Einordnung der Vermögensgegenstände
Die Vermögensgegenstände umfassen damit im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz.
Vermögensgegenstände können unterteilt werden in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände; wobei ein Aktivierungsverbot bei selbst erstelltem immateriellem Anlagevermögen besteht. Auch immaterielle Vermögensgegenstände können physisch greifbar sein. Sie werden deshalb als immateriell betrachtet, weil ihre körperliche Komponente lediglich eine Trägerfunktion hat (z. B. die Software auf einer CD). Der körperlichen Komponente materieller Vermögensgegenstände kommt eine eigenständige Bedeutung zu (der zur Beschreibung bestimmte CD-Rohling).
[Bearbeiten] Definition nach IAS/IFRS
Die Grundsätze der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS verwenden, anders als das HGB, nicht den Begriff des Vermögensgegenstands, sondern des Vermögenswerts. Die IAS/IFRS definieren im Framework (F.49a) einen Vermögenswert (Asset) wie folgt: Ein Vermögenswert ist eine
- aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit
- unter der Kontrolle der bilanzierenden Einheit stehende Ressource, von der
- zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen erwächst.
Zu den Vermögenswerten können nach IAS
- selbsterstellte oder erworbene Sachanlagen,
- selbsterstellte oder erworbene immaterielle Vermögenswerte oder
- Geschäfts- und Firmenwerte (Goodwill) gehören.
[Bearbeiten] Definition nach künftigem Schweizer Obligationenrecht (OR)
Das künftige Schweizerische Obligationenrecht übernimmt eine an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnte Definition des Vermögensbegriffes. Sie lautet: „Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.“ [1]
[Bearbeiten] Weblinks
- NKFW-Glossar Aktivierung – Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
- Materialien zum neuen Aktien und Rechnungslegungsrecht der Schweiz

