Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Kurztitel: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Abkürzung: VbF
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland         
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 7102-43
Ursprüngliche Fassung vom: 18. Februar 1960
(BGBl. I S. 83)
Inkrafttreten am: 1. April 1960
Letzte Neufassung vom: 13. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1937,
ber. 1997 I S. 447)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
20. Dezember 1996
Letzte Änderung durch: Art. 11 VO vom 2. Juni 2016
(BGBl. I S. 1257, 1259)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. Juni 2016
(Art. 75 VO vom 2. Juni 2016)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist eine deutsche Rechtsverordnung, deren Bestimmungen zum 1. Januar 2003 überwiegend aufgehoben worden sind und durch die die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzenden Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) und die TRGS 510 ersetzt wurden.

Weiterhin gültig sind der § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 und 6, der § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie der § 24 Satz 1. Diese Regelungen dienen der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen über Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809). Bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung über die Zulassung und die Beaufsichtigung solcher Anlagen gelten die besagten Bestimmungen der VbF entsprechend fort.

In der VbF waren ursprünglich zwei Gefahrklassen von brennbaren Flüssigkeiten festgelegt:

  • Gefahrklasse A (nicht wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten):
    • Gefahrklasse AI: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (z. B. Benzin)
    • Gefahrklasse AII: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C (z. B. Petroleum)
    • Gefahrklasse AIII: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C (z. B. Dieselkraftstoff)
  • Gefahrklasse B:
    • Bei 15 °C wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (z. B. Ethanol)

Die neue Einteilung von brennbaren Flüssigkeiten ist wie folgt:

Einstufung nach Gefahrstoffrecht (Richtlinie 67/548/EWG)[1] für flüssige Stoffe, die der BetrSichV zu Grunde gelegt wird

  • F+ hochentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0 °C
  • F leichtentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0 °C-21 °C
  • R10 (neu: H226) entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C-55 °C

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 67/548/EWG, dort Anhang VI (Allg. Anforderungen an die Einstufung/Kennzeichnung gefährlicher Stoffe/Zubereitungen) (Memento vom 27. Mai 2010 im Internet Archive)