Werbungskostenpauschbetrag

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Ein Werbungskostenpauschbetrag ist ein Betrag, der bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte pauschal von den Einnahmen abgezogen wird, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Ein weiterer Abzug von Werbungskosten ist damit in der Regel nicht mehr möglich.

Deutschland

Pauschbetrag (Jahresbetrag)
Veranlagungs-
Zeitraum
1. 2. 3. 4. Quelle
1958–1989 0564 DM [1]
1990–2001 2000 DM [1]
2002–2003 1044 EUR
2004–2008 920 EUR 102 EUR 102 EUR
2009–2010 801 EUR
seit 2011 1000 EUR

Im deutschen Einkommensteuerrecht gelten folgende auf das Kalenderjahr bezogene Pauschbeträge:

  1. 1000 Euro bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag; § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  2. 102 Euro bei den Einnahmen aus Versorgungsbezügen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG),
  3. 102 Euro bei den Einnahmen aus bestimmten anderen Bezügen (§ 22, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
  4. 801 Euro bei den Einnahmen aus Kapitalerträgen (Sparer-Pauschbetrag; § 20 Abs. 9 EStG).

Der Ansatz des Pauschbetrags führt nicht zu negativen Einkünften, er wird also höchstens bis zur Höhe der Einnahmen angesetzt (§ 9a Satz 2 EStG).

Der Pauschbetrag dient der Vereinfachung. Erst wenn höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, müssen diese in vollem Umfang nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Beim Lohnsteuerabzug wird der Arbeitnehmerpauschbetrag wie auch die Vorsorgepauschale und der Sonderausgabenpauschbetrag bereits berücksichtigt.

Neben diesen gesetzlichen Pauschalen hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien bis zum Jahr 2000 zusätzliche Verwaltungspauschalen zum Abzug zugelassen. Diese Pauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen sind ersatzlos gestrichen worden, da gegen sie rechtsstaatliche Bedenken bestanden. Es handelte sich um Werbungskosten-Pauschbeträge für Artisten, darstellende Künstler, für Journalisten bei Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichten- oder Korrespondenzbüros, Rundfunkanstalten sowie Schlussredakteure (Abschn. 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1999).

Österreich

Im österreichischen Einkommensteuerrecht wird bei nichtselbständigen Einkünften für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abgezogen (§ 16 Abs. 3 EStG (AT)). Daneben sind noch andere, nachgewiesene Kosten zum Abzug zugelassen.

Einzelnachweise

  1. a b BVerfGE 96, 1