„Standlicht“ – Versionsunterschied

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== Situation in Deutschland ==
== Situation in Deutschland ==
Eine Beleuchtung des Kraftfahrzeugs ist erforderlich, wenn es an einer [[Helligkeit|dunklen Stelle]] abgestellt wird, z. B. außerorts. Auch beim Warten vor geschlossenen [[Schranken]] sollte nach Möglichkeit auf Standlicht heruntergeschaltet werden, um Personen auf der anderen Seite nicht zu blenden. Beim [[Parken]] und Halten innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Fahrzeug bei ausreichender [[Straßenbeleuchtung]] nicht beleuchtet werden. Beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften ist alternativ zum Standlicht auch das [[Parklicht]] auf der dem Verkehr zugewandten Seite zulässig, das heute bei der Mehrzahl der in Europa zugelassenen Fahrzeugtypen vorhanden ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist einseitiges Parklicht nicht zulässig ({{§|17|stvo|juris}} Abs. 4 [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrs-Ordnung]], StVO).
Eine Beleuchtung des Kraftfahrzeugs ist erforderlich, wenn es an einer [[Helligkeit|dunklen Stelle]] abgestellt wird, z. B. außerorts. Auch beim Warten vor geschlossenen [[Schranken]] sollte nach Möglichkeit auf Standlicht heruntergeschaltet werden, um Personen auf der anderen Seite nicht zu blenden. Beim [[Parken]] und Halten innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Fahrzeug bei ausreichender [[Straßenbeleuchtung]] nicht beleuchtet werden. Beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften ist alternativ zum Standlicht auch das [[Parklicht]] auf der dem Verkehr zugewandten Seite zulässig, das heute bei der Mehrzahl der in Europa zugelassenen Fahrzeugtypen vorhanden ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist einseitiges Parklicht nicht zulässig ({{§|17|stvo|buzer}} Abs. 4 [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrs-Ordnung]], StVO).
Hinweis: Straßenlaternen sind innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß StVO mit einer weiß-rot-weißen Banderole (s. StVO Anlage 3: Zeichen 394 StVO ''[[Laternenring]]'') gekennzeichnet, wenn sie in Bereichen stehen, wo Halten erlaubt ist, die betroffenen Laternen aber nachts nicht durchgängig in Betrieb sein könnten oder sind (z. B. Teilabschaltung wegen Energiesparmaßnahmen). Laternen in Halteverbotszonen brauchen trotz Teilzeitbetrieb diese Kennzeichnung nicht.
Hinweis: Straßenlaternen sind innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß StVO mit einer weiß-rot-weißen Banderole (s. StVO Anlage 3: Zeichen 394 StVO ''[[Laternenring]]'') gekennzeichnet, wenn sie in Bereichen stehen, wo Halten erlaubt ist, die betroffenen Laternen aber nachts nicht durchgängig in Betrieb sein könnten oder sind (z. B. Teilabschaltung wegen Energiesparmaßnahmen). Laternen in Halteverbotszonen brauchen trotz Teilzeitbetrieb diese Kennzeichnung nicht.
[[Bild:Am. Standlicht Truck.jpg|thumb|Typische US-Begrenzungsleuchten]]
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In einigen Ländern sind nach vorne neben weißen auch orange abstrahlende Begrenzungsleuchten erlaubt, die mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut sein können.
In einigen Ländern sind nach vorne neben weißen auch orange abstrahlende Begrenzungsleuchten erlaubt, die mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut sein können.


Einbauvorschriften sind für Deutschland geregelt in {{§|51|stvzo|juris}} [[StVZO]].
Einbauvorschriften sind für Deutschland geregelt in {{§|51|stvzo|buzer}} [[StVZO]].


Die vereinfachte Beschreibung der Einbaugrenzen sieht so aus:
Die vereinfachte Beschreibung der Einbaugrenzen sieht so aus:
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* horizontal: Außenkante max. 400 mm Abstand von der äußersten Fahrzeugkante; min. 600 mm Leuchtenabstand zueinander.
* horizontal: Außenkante max. 400 mm Abstand von der äußersten Fahrzeugkante; min. 600 mm Leuchtenabstand zueinander.


Ausnahmen sind ebenfalls im {{§|51|stvzo|juris}} StVZO geregelt.
Ausnahmen sind ebenfalls im § 51 StVZO geregelt.


Wie so oft variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, bei beleuchteten Verhältnissen mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt {{§|17|stvo|juris}} Absatz 2 StVO: »Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)«. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): »(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)«). Man beachte: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel/Regen/Schnee eingeschaltet werden (ebenfalls Satz 3)! Alleiniges Standlicht als Tagfahrlicht-Ersatz ist demnach in Deutschland unzulässig. Das Fahren nur mit Standlicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach [[Bußgeldkatalogverordnung]] mit 10 € Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 €.
Wie so oft variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, bei beleuchteten Verhältnissen mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt {{§|17|stvo|buzer}} Absatz 2 StVO: »Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)«. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): »(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)«). Man beachte: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel/Regen/Schnee eingeschaltet werden (ebenfalls Satz 3)! Alleiniges Standlicht als Tagfahrlicht-Ersatz ist demnach in Deutschland unzulässig. Das Fahren nur mit Standlicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach [[Bußgeldkatalogverordnung]] mit 10 € Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 €.


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 12. Mai 2012, 15:03 Uhr

Das Standlicht (auch: Begrenzungslicht) ist zur Beleuchtung eines stehenden Kraftfahrzeugs vorgesehen. Die vereinzelte Bezeichnung Stadtlicht ist hingegen irreführend. Die Lichtstärke des Standlichts beträgt vorne einige Prozent des Abblendlichts (meist je eine 5-Watt-Glühlampe), hinten ist es oftmals bis zu 100 % des Fahr-Rücklichts (meist je eine 10-Watt-Glühlampe) – oft wird auch die Kennzeichenbeleuchtung mit dem Standlicht bzw. Parklicht kombiniert eingeschaltet.

Situation in Deutschland

Eine Beleuchtung des Kraftfahrzeugs ist erforderlich, wenn es an einer dunklen Stelle abgestellt wird, z. B. außerorts. Auch beim Warten vor geschlossenen Schranken sollte nach Möglichkeit auf Standlicht heruntergeschaltet werden, um Personen auf der anderen Seite nicht zu blenden. Beim Parken und Halten innerhalb geschlossener Ortschaften muss das Fahrzeug bei ausreichender Straßenbeleuchtung nicht beleuchtet werden. Beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften ist alternativ zum Standlicht auch das Parklicht auf der dem Verkehr zugewandten Seite zulässig, das heute bei der Mehrzahl der in Europa zugelassenen Fahrzeugtypen vorhanden ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist einseitiges Parklicht nicht zulässig (§ 17 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO). Hinweis: Straßenlaternen sind innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß StVO mit einer weiß-rot-weißen Banderole (s. StVO Anlage 3: Zeichen 394 StVO Laternenring) gekennzeichnet, wenn sie in Bereichen stehen, wo Halten erlaubt ist, die betroffenen Laternen aber nachts nicht durchgängig in Betrieb sein könnten oder sind (z. B. Teilabschaltung wegen Energiesparmaßnahmen). Laternen in Halteverbotszonen brauchen trotz Teilzeitbetrieb diese Kennzeichnung nicht.

Typische US-Begrenzungsleuchten

In Deutschland und den meisten anderen Staaten müssen die Standlichter vorne weiß und hinten rot sein. Die vorderen Standlichter sind bei vielen Fahrzeugen mit den Hauptscheinwerfern ineinander gebaut, hinten ist der Ineinanderbau mit den Bremslichtern oder mit den Rückstrahlern die Regel. Seltener werden die Rücklichter auch mit den Nebelschlussleuchten ineinander gebaut (z. B. Ford Sierra Modellpflege bis 1992, Lada Niva ab 1996). Zur Seite können Seitenmarkierungsleuchten in orange/gelb angebracht sein, die zusammen mit dem Standlicht geschaltet sein müssen. Bei Fahrzeugen über 6 m Länge sind Seitenmarkierungsleuchten vorgeschrieben.

In einigen Ländern sind nach vorne neben weißen auch orange abstrahlende Begrenzungsleuchten erlaubt, die mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ineinander gebaut sein können.

Einbauvorschriften sind für Deutschland geregelt in § 51 StVZO.

Die vereinfachte Beschreibung der Einbaugrenzen sieht so aus:

  • vertikal: Unterkante min. 350 mm von unten, Oberkante max. 1.500 mm von unten
  • horizontal: Außenkante max. 400 mm Abstand von der äußersten Fahrzeugkante; min. 600 mm Leuchtenabstand zueinander.

Ausnahmen sind ebenfalls im § 51 StVZO geregelt.

Wie so oft variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, bei beleuchteten Verhältnissen mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: »Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)«. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): »(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)«). Man beachte: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel/Regen/Schnee eingeschaltet werden (ebenfalls Satz 3)! Alleiniges Standlicht als Tagfahrlicht-Ersatz ist demnach in Deutschland unzulässig. Das Fahren nur mit Standlicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 € Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 €.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Standlicht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen