„Gewaltmonopol des Staates“ – Versionsunterschied

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Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z.B. [[Selbstjustiz]]) auszuüben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen [[Justiz]]- und [[Exekutive|Exekutivorgane]]; also an [[Gericht]]e, [[Polizei]] und [[Verwaltung]]. Diese wiederum sind in einem [[Demokratie|demokratischen]] Staat an das von der [[Legislative]] sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.
Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z.B. [[Selbstjustiz]]) auszuüben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen [[Justiz]]- und [[Exekutive|Exekutivorgane]]; also an [[Gericht]]e, [[Polizei]] und [[Verwaltung]]. Diese wiederum sind in einem [[Demokratie|demokratischen]] Staat an das von der [[Legislative]] sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.


Die allmähliche Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols im Rahmen der [[Gewaltenteilung]] seit der [[Frühe Neuzeit|frühen Neuzeit]] gilt allgemein als großer zivilisatorischer Fortschritt. Ziel ist die Wahrung und der Schutz der [[Recht]]e und [[Freiheit]]en der Gesamtheit aller [[Bürger|Staatsbürger]] und die Beseitigung willkürlicher Machtausübung ([[Diktatur]]), sowie der gewaltsamen Durchsetzung von [[Partikularinteresse]]n einzelner Personen oder Interessengruppen. Das Gewaltmonopol bedeutet auch die Absage an [[Fehde]] und [[Blutrache]] als Mittel der Rechtsdurchsetzung.
Die allmähliche Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols im Rahmen der [[Gewaltenteilung]] seit der [[Frühe Neuzeit|frühen Neuzeit]] gilt allgemein als großer zivilisatorischer Fortschritt. Ziel ist die Wahrung und der Schutz der [[Recht]]e und [[Freiheit]]en der Gesamtheit aller [[Bürger|Staatsbürger]] und die Beseitigung willkürlicher Machtausübung ([[Diktatur]]), sowie der gewaltsamen Durchsetzung von [[Partikularinteresse]]n einzelner Personen oder Interessengruppen. Das Gewaltmonopol bedeutet auch die Absage an [[Fehde]] und [[Blutrache]] als Mittel der Rechtsdurchsetzung. [[Wilhelm von Humboldt]] (1792): „Denn bei de Zwietracht entstehen Kämpfe aus Kämpfen. Die Beleidigung fordert Rache, und die Rache ist eine neue Beleidigung. Hier muss man also auf eine Rache zurückkommen, welche keine neue Rache erlaubt - und diese ist die Strafe des Staats.“<ref name="Humboldt">[[Wilhelm von Humboldt]]: ''Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen'', 1792, ISBN 978-3150019917; [http://gutenberg.spiegel.de/?id=5&xid=1285&kapitel=1 etext]</ref>


==Ausnahmen==
==Ausnahmen==

Version vom 11. Februar 2008, 23:24 Uhr

Das Gewaltmonopol des Staates bezeichnet die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als eine der Grundlagen für das Funktionieren des Rechtsstaates. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber in seiner Schrift Politik als Beruf geprägt, aber Grundzüge sind bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan).

Grundlagen

Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z.B. Selbstjustiz) auszuüben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen Justiz- und Exekutivorgane; also an Gerichte, Polizei und Verwaltung. Diese wiederum sind in einem demokratischen Staat an das von der Legislative sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.

Die allmähliche Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols im Rahmen der Gewaltenteilung seit der frühen Neuzeit gilt allgemein als großer zivilisatorischer Fortschritt. Ziel ist die Wahrung und der Schutz der Rechte und Freiheiten der Gesamtheit aller Staatsbürger und die Beseitigung willkürlicher Machtausübung (Diktatur), sowie der gewaltsamen Durchsetzung von Partikularinteressen einzelner Personen oder Interessengruppen. Das Gewaltmonopol bedeutet auch die Absage an Fehde und Blutrache als Mittel der Rechtsdurchsetzung. Wilhelm von Humboldt (1792): „Denn bei de Zwietracht entstehen Kämpfe aus Kämpfen. Die Beleidigung fordert Rache, und die Rache ist eine neue Beleidigung. Hier muss man also auf eine Rache zurückkommen, welche keine neue Rache erlaubt - und diese ist die Strafe des Staats.“[1]

Ausnahmen

Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand).

Das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands definiert einzelne Ausnahmefälle, in denen Bürger im Wege der Selbsthilfe die Realisierung privater Ansprüche gewaltsam durchsetzen dürfen. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol, denn einerseits gelten sie immer nur dann, wenn der Staat die zu schützenden Interessen nicht verteidigen könnte. Andererseits beziehen die Ausnahmen ihre Legitimation vom Staat, der sie als Inhaber des Gewaltmonopols für seine Bürger zuvor (ex ante) definiert hat.

Das in der Vergangenheit geltende Recht von Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, wurde mit der gesetzlichen Festlegung des Anspruchs des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung abgeschafft (vgl. Kinderschutz).

Ebenso kann die nunmehr mit dem Gewaltschutzgesetz gesetzlich eingehend geregelte Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf die Familie - und damit auf einen sehr privaten Bereich - als ein weiterer Fall der Nichtanerkennung einer "staatsfreien" Zone betrachtet werden.

Weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, dass die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im deutschen Grundgesetz ist dies im Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (Widerstandsrecht in Deutschland).

Literatur

  • Mattias G. Fischer: Reichsreform und "Ewiger Landfrieden". Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495. Zugleich ein Beitrag zu den historischen Grundlagen des staatlichen Gewaltmonopols. Scientia, Aalen 2007.
  • Jan Philipp Reemtsma: Gewalt. Monopol, Delegation, Partizipation. In: Wilhelm Heitmeyer/Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Gewalt. Entwicklungen, Strukturen, Analyseprobleme. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004.
  • Birgit Sauer: Staat, Demokratie und Geschlecht - aktuelle Debatten, in: gender...politik...online http://web.fu-berlin.de/gpo/birgit_sauer.htm , 2003

Siehe auch

Weblinks

  1. Wilhelm von Humboldt: Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, 1792, ISBN 978-3150019917; etext