Doppelachse

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. November 2022 um 20:45 Uhr durch CommonsDelinker (Diskussion | Beiträge) (Chassis_DAF_YA-328.jpg entfernt, auf Commons von Masur gelöscht. Grund: Copyright violation; see c:Commons:Licensing (F1)).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Doppelachse wurde im Verkehrsrecht der Abstand zweier Achsen von mehr als 1 m und weniger als 2 m definiert. In Deutschland wird im § 34 (4) Nr. 2 der aktuellen StVZO der Begriff der Doppelachslast verwendet, die bei weniger als 1,8 m Achsabstand für Kraftfahrzeuge Anwendung findet.[1][2] Beträgt der Achsabstand zweier Achsen weniger als 1 m wird auch von einer Tandemachse gesprochen.[3]

Achsen in sehr kurzem Abstand werden gebraucht, um die gesetzlich vorgeschriebene Begrenzung der Tragfähigkeit der Einzelachse zu erhöhen. Bei der Doppelachse unterscheidet man hinsichtlich der Aufhängung (gemeinsam mit Starrachse und Blattfedern/einzelne Längslenker) und der Lenkbarkeit (ungelenkt/lenkbar). Bei angetriebenen Doppelachsen spricht man auch von Doppelachsaggregat.[4][5] Mit Doppelachslenkung ausgestattet war der Mercedes-Benz LP 333 von 1958, der als Vorläufer heutiger Mehrlenker in Deutschland gilt.[6] Tandemanhänger mit Ausgleichsnabe entwickelte Kässbohrer schon 1937; 1965 stellte Müller-Mitteltal den Tandemanhänger mit Pritsche und Aufbau vor.[7]

Zulässige Doppelachslasten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kraftfahrzeuge Anhänger
<1 m Achsabstand 11,5 t 11 t
1 m bis <1,3 m 16 t 16 t
1,3 m bis <1,8 m 18 t/19 t[8] 18 t
1,8 m und mehr - 20 t

[9][10]

Einzelnachweise und Anmerkungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. In der bis zum 16. Juli 1986 geltenden Fassung von § 34 (1) Nr. 3 der StVZO wurde der Begriff der Doppelachse für doppelachsige Wohnwagen (verbotene Personenmitnahme) hinter Kraftfahrzeugen benötigt: Achsenabstand mindestens 1 m und weniger als 2 m. Vgl. Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 2005, S. 614.
  2. § 34 (4) StVZO
  3. Die Fahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erlaubten Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 das Führen von Zügen mit nicht mehr als drei Achsen. Wenn der Achsabstand weniger als 1 m betrug, galt diese als einachsig. Die Schlüsselzahl der Besitzstandswahrung lautet heute 79.
  4. Wolfgang Matschinsky: Radführungen der Straßenfahrzeuge. 2007, S. 168, 269.
  5. Heribert Braun, S. 383.
  6. Olaf von Fersen: Nutzfahrzeuge. 1987, S. 180.
  7. Olaf von Fersen: Nutzfahrzeuge. 1987, S. 270.
  8. mit Doppelbereifung
  9. § 34 (4) StVZO
  10. Richtlinie 96/53 EG (PDF)