Verband Sozialer Wettbewerb

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Verband Sozialer Wettbewerb
(VSW)
Rechtsform eingetragener Verein
Gründung 1975 in Berlin
Gründer Ernst Krämer (Berliner Kaufmann und Juwelier)
Sitz Berlin
Geschäftsführung Selonke Ferdinand
Mitglieder 566 (2021)
Website www.vsw.info

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Abmahnverein mit Sitz in Berlin, welcher nach eigener Aussage seit mehr als 30 Jahren auf dem Gebiet der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sowie der Wirtschaftskriminalität tätig ist.[1] Der Verband gibt an, circa 350 Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und 18 Wirtschaftsverbände als Mitglieder zu haben.[2] In den Jahren 2018 und 2019 mahnte der Verband verstärkt Influencer ab, die auf ihren Profilen Produkte oder Marken vorgestellt hatten. Nach Ansicht des Verbandes hatten die Influencer, unabhängig von einer etwaig gewährten Gegenleistung des jeweiligen Unternehmens, ohne eine entsprechende Kennzeichnung den Tatbestand der Schleichwerbung erfüllt. Die Rechtsprechung hat die Frage, welche Posts von Social-Media-Nutzern konkret als geschäftsmäßige Handlung einzustufen sind und deshalb als Werbung gekennzeichnet werden müssen, bislang uneinheitlich entschieden.[3][4][5][6] Da ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist, dürfte bald mit einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage zu rechnen sein.[7] Als Konsequenz sind einige Influencer dazu übergegangen, alle ihre Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.[8][9] Es ist bekannt, dass der VSW ein sogenannter „Abmahnverein“ ist. Aufgrund relativ niedriger Aufwandspauschalen - in der Regel in Höhe von unter 200,00 € - scheint die Abgabe einer Unterlassungserklärung zunächst für den Betroffenen attraktiv zu sein. Trotzdem ist er im Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der vom Abmahnverein vorgegebenen Formulierung 30 Jahre lang an diese Erklärung gebunden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist hierbei stets äußerst nachteilhaft für den Abgemahnten formuliert.[10]

Einzelnachweise

  1. Wir über uns. Abgerufen am 1. September 2020.
  2. Mitgliederstruktur. Abgerufen am 1. September 2020.
  3. Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 1. September 2020.
  4. LG Itzehoe: Und wieder - verbotene Schleichwerbung durch Instagram-Postings. Abgerufen am 1. September 2020 (deutsch).
  5. Rechtsprechung - Justiz - Portal Hamburg. Abgerufen am 1. September 2020.
  6. OLG München, Urteil v. 25.06.2020 – 29 U 2333/19 - Bürgerservice. Abgerufen am 1. September 2020.
  7. OLG Hamburg: Instagram-Influencer muss Postings nicht explizit als Werbung kennzeichnen. Abgerufen am 2. September 2020 (deutsch).
  8. Katharina Brecht: Das steckt hinter der Abmahnwelle des Verbands Sozialer Wettbewerb. In: Horizont. 22. Juli 2018, abgerufen am 21. Februar 2020.
  9. Anna Eube: Die Abmahn-Masche des Verbands Sozialer Wettbewerb. Was ist bei Instagram Werbung, was nicht? Der Verband Sozialer Wettbewerb beantwortet das mit unzähligen Abmahnungen gegen „Influencer“. Seine Argumente sind oft absurd. Und wer ist überhaupt Mitglied in diesem Verband? In: Welt. 16. Februar 2019, abgerufen am 21. Februar 2020.
  10. Verband Sozialer Wettbewerb mahnt wegen § 18 Elektrogesetz ab. 24. September 2018, abgerufen am 26. September 2022 (deutsch).