„Abitur für Nichtschüler“ – Versionsunterschied

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* [http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/dieBezirksregierung/aufbau/abteilungen/abteilung4/dezernat49/abiturpruefung/index.html Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, Bezirksregierung Arnsberg, NRW]
* [http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/dieBezirksregierung/aufbau/abteilungen/abteilung4/dezernat49/abiturpruefung/index.html Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, Bezirksregierung Arnsberg, NRW]
* [http://www.zeit.de/2007/38/C-Allein-zum-Abitur Artikel über Nichtschüler in Baden-Württemberg]
* [http://www.zeit.de/2007/38/C-Allein-zum-Abitur Artikel über Nichtschüler in Baden-Württemberg]
* [http://www.xn--externenprfung-nichtschler-7zcn.de/abitur-nachholen/ Infos zum Abitur auf dem zweiten Bildungsweg]
* [http://www.abi-nachholen.net/ Infos zum Abitur auf dem zweiten Bildungsweg]
* [http://www.abi-nachholen.net/ Infos zum Abitur auf dem zweiten Bildungsweg]



Version vom 18. Januar 2014, 19:02 Uhr

Ein Abitur für Nichtschüler (auch: "Außerschulisches Abitur", "Externenprüfung", "Fremdenprüfung", "Nichtschülerabitur" oder "Nichtschülerabiturprüfung") ist eine ohne vorherigen Besuch einer Gymnasialen Oberstufe in Gymnasien (Schulen für Jugendliche) oder Abendgymnasien oder Kollegs (Schulen für Erwachsene) abgehaltene Abiturprüfung, die eine Hochschulzugangsberechtigung darstellt. Anders als bei Hochschulzugangsberechtigungen durch Berufsqualifikation[1] (z. B. Meisterprüfungen, früher auch Abschlüsse von bestimmten höheren Fachschulen) u. ä., die – von Ausnahmen abgesehen – regelmäßig nur zum Studium einzelner Fächer berechtigen, wird durch die Nichtschülerprüfung eine allgemeine Zugangsberechtigung für alle Hochschuldisziplinen erteilt.

Idee und Anmeldung

Die Prüfung ist nicht nur für begabte Personen bestimmt, wie die Begabtenprüfung, die Bewerbern, deren Lebensweg keine entsprechende Schullaufbahn (heute amtlich - je nach landesrechtlicher Regelung - Bildungsgang genannt, z. B. § 42 der hessischen OAVO (Oberstufen- und Abiturverordnung) vom 20. Juli 2009[2]) erlaubte; die Prüfungsinhalte unterscheiden sich kaum von denen der Abiturprüfung in und nach Ende der gymnasialen Oberstufe. Sie wird von den Bewerbern häufig schwerer als eine Abiturprüfung im schulischen Bildungsgang empfunden, denn wer die Prüfung bestehen will, muss sich selbst vorbereiten. Kostenpflichtige private Vorbereitungseinrichtungen bestehen in einigen Großstädten, auch bieten einige Organisationen besondere Vorbereitungskurse (Fernlehrgänge) dafür an.

Die Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung muss bei der zuständigen, meist vom Kultusministerium bestimmten, Behörde des jeweiligen Landes[3] beantragt werden und bedarf keiner – wie z. B. bei der Begabtenprüfung – befürwortenden Gutachten. Prüfungszeit und Prüfungsort bestimmt je nach landesrechtlicher Regelung die Behörde.

Bundesrepublik Deutschland

Baden-Württemberg

2008 unterzogen sich 33 Externe aus Baden-Württemberg am Faust-Gymnasium in Staufen dieser Prüfung.

In Freiburg im Breisgau besteht seit 2007 eine Kursus-Initiative von zehn Waldorf-Schülern, die sich von ihren Gymnasien unzufrieden abgemeldet haben, um sich gemeinsam auf das Externenabitur vorzubereiten. Im Juni 2008 waren zwei abgesprungen, acht bestanden es.[4] Die Initiative besteht noch heute (Stand 2011). Im Jahre 2010 bestanden fünf von sechs Schülern ihre Prüfungen, sowie im Jahr 2011 zwei von drei Schülern. Für den Jahrgang 2011/2012 haben sich mittlerweile dreizehn Schüler aus verschiedenen Schulen zusammengefunden, von denen voraussichtlich elf Schüler im Frühjahr 2012 ihre Abiturprüfung ablegen werden. [5]

Bayern

Die Nichtschülerabiturprüfung wird in Bayern als „Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber“ bezeichnet und ist in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO)[6] beschrieben.

Darüber hinaus gibt es in Bayern eine Prüfung für Berufsqualifizierte, die „Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen.“[7]

Berlin

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bietet jedes Jahr externe Abiturprüfungen an. Die Prüfungen finden jedes Jahr im ersten Halbjahr statt. Es gibt vier mündliche Prüfungen und vier schriftliche Prüfungen. Dazu besteht die Möglichkeit, in zwei der schriftlichen Fächer eine Nachprüfung abzulegen.

Vorbereitende Kollegs sind auf den Zweiten Bildungsweg ausgelegt, eine staatliche Förderung der Schüler durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist bei ihrem Besuch möglich. Verschiedene Anbieter bieten sowohl BAföG-Kurse, wie auch „Gymnasial-Kurse“ an, die nicht gefördert werden.

Fächerkombination

Mindestens eine Naturwissenschaft und eine Fremdsprache müssen als schriftliches Fach gewählt werden. Zwei der vier Fächer müssen als Leistungskurse gewählt werden. Die mündlichen Fächer werden auf Grundkursniveau geprüft.

Beispiele:

  • Schriftlich: Deutsch (LK), Englisch (LK), Mathematik (GK), Politikwissenschaft (GK)
  • Mündlich: Kunst, Biologie, Geschichte, zweite Fremdsprache

Deutsch und Kunst, Geschichte und Politikwissenschaft sowie die beiden Fremdsprachen können nach eigenem Ermessen getauscht werden. Seit dem Schuljahr 2012/2013 muss Mathematik als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden. [8]

Bewertungssystem

Jede erreichte Punktzahl wird mit einem vorgegebenen Faktor multipliziert. Im mündlichen Teil der Prüfung werden die erreichten Punktzahlen mit vier multipliziert. Um den zweiten Teil der Prüfung ablegen zu können, benötigt man mindestens 80 Punkte in vierfacher Wertung, maximal erreichbar sind 240 Punkte. Im zweiten Teil sind insgesamt 660 Punkte zu erreichen, wobei die Grundkurse mit neun und die Leistungskurse mit dreizehn multipliziert werden. Um die Abiturprüfung zu bestehen, müssen 300 Punkte aus beiden Prüfungsteilen erreicht werden (entspricht der Note 4.0). Maximal erreichbar sind 900 Punkte.

Sollte ein Fach mit 0 (null) Punkten abgeschlossen werden, so ist die gesamte Prüfung ohne Weiteres nicht bestanden. [9]

Hessen

In Hessen ist Nichtschülerinnen und -schülern zum Erwerb schulischer Abschlüsse gemäß § 79 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Ein derartiger Abschluss ist z. B. für die Allgemeine Hochschulreife die Nichtschülerabiturprüfung[10]. Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen.[11]

Die Prüfung umfasst acht Prüfungsfächer

  • im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld können dies sein: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Russisch, Spanisch, Altgriechisch, Musik oder Kunst;
  • im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld können dies sein:Politik und Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften oder Religion/Ethik;
  • im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld können dies sein: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.

Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich geprüft. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Leistungsfächern fünf Zeitstunden, in den beiden weiteren Fächern vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich geprüft. Die Prüfungsergebnisse ergeben auch die Abiturnote.

Für besonders befähigte Berufstätige, die die Nichtschülerabiturprüfung ebenfalls ablegen können, gelten abweichende Bestimmungen (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 5 OAVO).

Es gibt eine weitere Verordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss).[12]

Mecklenburg-Vorpommern

Gegenstand der Prüfung sind vier schriftliche Prüfungen und weitere vier mündliche Fächer.

Die schriftlichen Fächer sind:

  1. Deutsch
  2. Mathematik
  3. Geschichte und Politische Bildung
  4. Eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft

Unter den Punkten 1–4 werden zwei Fächer auf Leistungskursniveau und die verbleibenden zwei auf Grundkursniveau geprüft. Hier kann frei gewählt werden, welche Fächer auf welchem Niveau geprüft werden sollen.

Die mündlichen Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass unter Einbeziehen der schriftlichen Prüfungsfächer bei den gesamten Prüfungen mindestens eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen geprüft werden.

Die mündlichen Prüfungen können aus folgenden Gegenstandsbereichen gewählt werden: Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung, Geographie, Philosophie, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Informatik und Religion.

An den mündlichen Prüfungen kann nur teilnehmen, wer die schriftlichen Prüfungen bestanden hat.

Die Ergebnisse werden wie in der gymnasialen Oberstufe bewertet und mit einem Punkteschlüssel umgerechnet. Maximal können 840 Punkte erreicht werden (1,0). Minimal müssen 280 Punkte (4,0) erreicht werden damit die Prüfungen als bestanden angesehen werden.[13]

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen werden die Nichtschüler in acht Fächern geprüft – vier schriftlich und vier mündlich. Die Prüfungsergebnisse darin ergeben die Abiturnoten.

Zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler können sich Landeskinder – je nach Wohnsitz – bei der zuständigen Bezirksregierung anmelden.

Sachsen-Anhalt

Die Zulassung zu dieser Form der Abiturprüfung ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle, Dessau-Roßlau oder Magdeburg zu beantragen. Sie findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an öffentlichen Gymnasien statt.[14]

Siehe auch

Fußnoten und Einzelnachweise

  1. Artikel 11 c) i) der RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005, URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:255:0022:0142:DE:PDF
  2. Amtsblatt des Kultusministeriums 2009, 408, URL: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/311g/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=72&numberofresults=256&fromdoctodoc=yes&doc.id=hevr-OSt_AbiVHEpELS&doc.part=X&doc.price=0.0#hevr-OSt_AbiVHEV3P42%20hevr-OSt_AbiVHEV1P42%20hevr-OSt_AbiVHEV2P42
  3. in Hessen z. B. das Landesschulamt, § 43 Abs. 1 der OAVO (Oberstufen- und Abiturverordnung) vom 20. Juli 2009, Amtsblatt des Kultusministeriums 2009, 408, URL: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/311g/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=72&numberofresults=256&fromdoctodoc=yes&doc.id=hevr-OSt_AbiVHEpELS&doc.part=X&doc.price=0.0#hevr-OSt_AbiVHEV3P42%20hevr-OSt_AbiVHEV1P42%20hevr-OSt_AbiVHEV2P42
  4. Arnfrid Schenk, Ohne Schule zum Abi, in: Die Zeit vom 13. September 2007; Tanjev Schultz, Fleißige Rebellen, in: Süddeutsche Zeitung vom 28./29. Juni 2008, S. 12.
  5. Webseite des Methodos e.V.
  6. §§ 90–94 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007, GVBl 2007, S. 68, URL: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GymSchulOBY2007rahmen&doc.part=X
  7. Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfungsordnung), vom 12. August 1986
  8. 'Merkblatt und Antrag zur Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife' http://www.berlin.de/sen/bildung/bildungswege/zweiter_bildungsweg/
  9. http://gesetze.berlin.de/?typ=reference&y=100&g=BlnPVONiSchueAb
  10. §§ 42 bis 47 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums (ABl.) 2009, 408
  11. § 79 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005, GVBl. I 2005, 441; http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/30jn/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=63&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGHE2005V10P79&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
  12. Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 28. Dezember 2008, Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums (ABl.) 2009, 143, zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. 2013, 222); http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2zyr/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=17&numberofresults=63&fromdoctodoc=yes&doc.id=hevr-NichtSchAbschlPrVHE2009rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
  13. Für genauere Informationen: mv.juris.de
  14. Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO, GVBl. LSA S. 160)