„Arbeitsverhältnis“ – Versionsunterschied

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Version vom 12. Juli 2013, 13:05 Uhr

Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des Dienstvertrags ist. Das ist ein Dauerschuldverhältnis, das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist vom sozialrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden.

Personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Häufig wird dabei von einem „personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis“ gesprochen, obwohl diese Rechtsfigur – deren inhaltliche Bedeutung ohnehin begrenzt ist – als überholt gilt.

Regelungen der Arbeitsverhältnisse

Arbeitsverhältnisse unterliegen zahlreichen rechtlichen Regelungen, die ihre Quelle in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden. Das betrifft sowohl das Zustandekommen als auch die Ausgestaltung und insbesondere auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Wichtig sind aber auch kollektive Regeln zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dieses Recht der Arbeitsverhältnisse ist unter dem Begriff des Arbeitsrechts zusammengefasst, das in die beiden großen Bereiche Individualarbeitsrecht und Kollektives Arbeitsrecht zu unterteilen ist.

Arten von Arbeitsverhältnissen

Zu unterscheiden sind Normalarbeitsverhältnisse und davon abweichende, atypische Arbeitsverhältnisse, z. B. Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeit, ferner Erwerbsformen, die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen, z. B. das Beamtenverhältnis, das Dienstverhältnis von Soldaten und das Richterverhältnis sowie die Beschäftigung auf der Grundlage von unbefristeten Dienstverträgen oder sachbezogen definierten Honorarverträgen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es auch Sonderformen des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel Studentenjob, Aushilfstätigkeit, oder Hauspersonal, auf die die Regeln des Arbeitsrechts aber Anwendung finden.

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