Benutzer:Albatros 58/Entwürfe
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Nach der Novellierung der Heizkostenverordnung zum 1. Dezember 2021 müssen nach dem 1. Dezember 2021 eingebaute Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Fernablesbar ist ein Heizkostenverteiler, wenn er ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Nach dem 31. Dezember 2031 müssen alle Heizkostenverteiler interoperabel und Smart-Meter-Gateway-tauglich sein.
Die folgende Tabelle enthält den Zeitplan für die Umstellung der Heizkostenverteiler:
Zeitpunkt | Vorgabe | §§ |
---|---|---|
1. Dezember 2021 | Novelle der HeizkostenV tritt in Kraft. | [1] |
nach 1. Dezember 2021 | neu eingebaute Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein. | § 5 Abs. 2 HeizkostenV |
1. Dezember 2022 | neu eingebaute Heizkostenverteiler müssen interoperabel und zum Anschluss an ein Smart Meter Gateway sein. | § 5 Abs. 5 HeizkostenV |
31. Dezember 2026 | Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen fernablesbar, interoperabel und Smart-Meter-Gateway-tauglich sein. | § 5 Abs. 3 HeizkostenV |
nach 31. Dezember 2031 | alle eingebauten Heizkostenverteiler müssen interoperabel und Smart-Meter-Gateway-tauglich sein. | § 5 Abs. 4 HeizkostenV |