Benutzer:Chewbacca2205/Arbeitsstätte 1
Standardmaßnahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze enthalten zahlreiche Standardmaßnahmen. Diese Normen erfüllen zwei Funktionen: Zum einen sollen sie für besonders häufige Gefahrenabwehrmaßnahmen hierauf abgestimmte Regelungen bieten. Zum anderen sollen sie den Prinzipien der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit genügen. Standardmaßnahmen regeln Inhalt und Umfang bestimmter Grundrechtseingriffe; oft enthalten sie zusätzlich auch Verfahrensvorgaben.
Durchsuchung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Durchsuchung sucht eine Behörde zielgerichtet nach einer Sache oder einer Person.[1] Die Landespolizeigesetze unterscheiden zwischen der Durchsuchung von Personen, Sachen und Wohnungen. Dies beruht auf dem unterschiedlichen Grundrechtsbezug: Die Durchsuchung einer Person greift in deren Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ein. Die Durchsuchung einer Sache berührt die Freiheit des Eigentums. Die Durchsuchung von Wohnungen greift schließlich in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein.[2]
Die Durchsuchung einer Person dient dazu, eine Sache aufzufinden, die der Betroffene in seiner Kleidung oder in einem Gegenstand aufbewahrt, den er an seinem Körper trägt. Weitergehende Maßnahmen, etwa die Entnahme von Blutproben stellen keine Durchsuchungen, sondern Untersuchungen dar und können lediglich im Rahmen der Strafverfolgung angeordnet werden.[3] Die Durchsuchung einer Person kommt aus unterschiedlichen Gründen in Betracht. So erlaubt beispielsweise § 39 PolG NRW eine Durchsuchung, sofern die betroffene Person festgehalten werden darf, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder sich die Person erkennbar in einer hilflosen Lage befindet. Weiterhin kann sich die Befugnis zur Durchsuchung daraus ergeben, dass sich die Person an einem gefährlichen oder gefährdeten Ort aufhält.[4] Die Durchsuchung von Wohnungen ist wegen der durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung an besonders hohe Voraussetzungen geknüpft. Unter einer Wohnung versteht die Rechtswissenschaft einen elementaren Lebensraum, welcher der persönlichen Entfaltung dient und dem Einzelnen ermöglicht, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen.[5] Neben Wohnräumen zählen hierzu nach Auffassung der Rechtsprechung auch gewerblich genutzte Räumlichkeiten.[6] Bei der Durchsuchung betreten die Beamten die Wohnung ohne das Einverständnis des Eigentümers, um Erkenntnisse zu gewinnen, die der Wohnungsinhaber nicht offenlegen will.[7] Eine solche Maßnahme muss grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden. Geringere Voraussetzungen bestehen, falls sich die Maßnahme auf das Betreten beschränkt. Dies trifft zu, wenn die handelnde Behörde auf das zielgerichtete Suchen verzichtet und lediglich dasjenige erblickt, was mit bloßem Auge erkennbar ist. § 41 Abs. 4 PolG NRW erlaubt beispielsweise das Betreten öffentlich zugänglicher Räumlichkeiten zwecks Abwehr einer Gefahr auch gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.
Die Durchsuchung von Sachen bezieht sich auf Gegenstände, die weder Wohnungen darstellen noch von einer Person unmittelbar am Körper getragen werden. Diese Standardmaßnahme steht regelmäßig im Zusammenhang mit weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen.[8] Nach § 40 Abs. 1 PolG NRW kommt die Durchsuchung einer Sache beispielsweise in Betracht, falls diese von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf, oder wenn sie eine Sache enthält, die sichergestellt werden darf. Viele Polizeigesetze sehen vor, dass der Eigentümer der Sache der Durchsuchung beiwohnen und von der handelnden Behörde eine Bescheinigung über die Durchsuchung fordern darf, so etwa § 40 Abs. 2 PolG NRW.[9]
Sicherstellung und Beschlagnahme
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Sicherstellung begründet ein Hoheitsträger Gewahrsam an einer Sache. Hierdurch entsteht öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis in Form eines Obhutsverhältnisses zwischen Behörde und Eigentümer.[10] Einige Polizeigesetze, etwa das sächsische und das baden-württembergische, unterscheiden zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme. Sie verstehen die Sicherstellung als eine Maßnahme zum Schutz des berechtigten Inhabers der Sache, während die Beschlagnahme dem Schutz Dritter dient.[11] Länderübergreifend decken sich die Voraussetzungen dieser Standardmaßnahmen im Wesentlichen. Sicherstellung und Beschlagnahme können angeordnet werden, sofern von der in Verwahrung zu nehmenden Sache eine gegenwärtige Gefahr für Dritte ausgeht. Dies trifft beispielsweise auf einen tollwütigen Hund zu. Aufzeichnungen von Polizeieinsätzen können auch sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufzeichnungen in einer Weise genutzt werden sollen, die den Vorgaben des Kunsturhebergesetzes widerspricht.[12] Weiterhin kann die Sicherstellung angeordnet werden, um den Inhaber der Sache vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache zu schützen. Dies trifft etwa zu, wenn ein Fahrzeug mit geöffnetem Seitenfenster abgeschleppt wird, um zu verhindern, dass es gestohlen wird.[13] Schließlich darf eine Sicherstellung angeordnet werden, falls die Möglichkeit besteht, dass die Sache von ihrem Inhaber in gefährlicher Weise genutzt wird, etwa zur Verletzung von Leib, Leben oder Eigentum.
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich beim Abschleppen verkehrswidrig geparkter Fahrzeuge. Nach vorherrschender Auffassung handelt es sich hierbei um die Vollstreckung einer auf die Generalklausel gestützten Anordnung, das Fahrzeug aus dem Parkverbot zu bewegen.[14] Eine Gegenansicht nimmt hingegen eine Sicherstellung an, sofern das Fahrzeug auf einem Verwahrplatz abgestellt wird.[15]
Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Wohnungsverweisung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch einen Platzverweis gibt eine Behörde einer Person auf, einen bestimmten Ort zu verlassen und ihn für eine bestimmte Zeit nicht wieder zu betreten. Diese Maßnahme erfordert im Regelfall eine konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Sie kommt ebenfalls in Betracht, um eine Behinderung von Rettungskräften zu verhindern.[16]
Der Platzverweis bezweckt ein kurzfristiges Verbot, das meist nur für wenige Stunden wirkt und sich nur auf einen eng begrenzten Raum beziehen soll.[17] Eine langfristige und räumlich wesentlich weiterreichende Wirkung kann durch ein Aufenthaltsverbot bewirkt werden.[18] Dieses stellt einen beachtlichen Eingriff in die Garantie der Freizügigkeit des Art. 11 GG dar.[19] Daher darf sie wegen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 11 Abs. 2 GG nur angeordnet werden, um strafbaren Handlungen vorzubeugen.[20] So erfordert ein Aufenthaltsverbot beispielsweise gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person am jeweiligen Ort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
Eng mit dem Platzverweis und dem Aufenthaltsverbot verwandt ist die Wohnungsverweisung. Hierbei wird einer Person aufgegeben, eine Wohnung zu verlassen und für einen bestimmten Zeitraum nicht wieder zu betreten. Hierdurch soll häusliche Gewalt verhindert werden.[21] Die meisten Landespolizeigesetze enthalten eine Standardmaßnahme, die zur Wohnungsverweisung ermächtigt. In den übrigen Ländern wird sie auf die Generalklauseln gestützt.
Ingewahrsamnahme
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Alle Landespolizeigesetze enthalten eine Standardmaßnahme zur Ingewahrsamnahme, die Behörden dazu ermächtigt, eine Person am Verlassen einer eng ungrenzten Räumlichkeit zu hindern.[22] Diese Maßnahme stellt eine Freiheitsentziehung dar. Gemäß Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG erfordert sie daher grundsätzlich eine richterliche Anordnung oder Bestätigung. Nach allen Landespolizeigesetzen ist hierfür das Amtsgericht zuständig.[23] Die Ingewahrsamnahme kommt zu unterschiedlichen Zwecken in Betracht. § 35 PolG NRW erlaubt die Anordnung einer solchen Maßnahme beispielsweise, um den Betroffenen vor Gefahren zu schützen, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorzubeugen oder um Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.[24]
Datenverarbeitung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Polizeigesetze enthalten weiterhin zahlreiche Ermächtigungsgrundlagen, welche die Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten erlauben. Hierbei handelt es sich um Daten, die Aussagen über eine Person enthalten und hierdurch deren Identifizierung ermöglichen. Die Datenerhebung erfolgt durch offene und verdeckte Maßnahmen. Eine offene Datenerhebung liegt vor, wenn die Behörde die Erhebung von Daten gegenüber dem Betroffenen offenlegt. Dies trifft beispielsweise auf die Befragung zu, die angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass die befragte Person sachdienliche Angaben zu einer Gefahr machen kann.[25] Weitere Beispiele sind die Vorladung, die Vorführung und die Identitätsfeststellung. Bei verdeckten Maßnahmen fehlt es hieran, der Betroffene wird also nicht von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Beispiele hierfür sind die Observation und der Einsatz von Vertrauenspersonen. Eine besonders eingriffsintensive Maßnahme, die strengen Rechtfertigungsvoraussetzungen unterliegt, ist die Rasterfahndung. Hierbei werden Datenbestände auf Vorhandensein bestimmter Merkmale untersucht, um eine Person zu ermitteln. Im Zuge der Rasterfahndung erfolgt ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.[26]
Generalklausel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze enthalten eine Generalklausel, die Gefahrenabwehrbehörden die Möglichkeit geben soll, auf möglichst viele - insbesondere atypische - Fallkonstellationen effektiv zu reagieren.[27] So bestimmt beispielsweise § 8 Abs. 1 PolG NRW, dass die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen darf, um eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.[28]
Die Generalklausel dient in der Praxis etwa als Grundlage für Gefährderansprachen[29], Meldeauflagen[30], Schließungen illegaler Wettbüros[31], das Herbeiführen künstlicher Verkehrsstaus[32] sowie für das Abschleppen verkehrswidrig geparkter Fahrzeuge[33]. Ihre Grenze findet die Generalklausel in schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, da diese gemäß der Wesentlichkeitstheorie durch eine bestimmtere Norm als eine Generalklausel geregelt werden müssen.[34] Dies betrifft etwa das Überwachen eines öffentlichen Platzes mithilfe von Kameras. Umstritten ist, ob die Einweisung von Obdachlosen in Wohnraum auf die Generalklausel gestützt werden kann, oder ob wegen des Eingriffs insbesondere ins Eigentumsrecht aus Art. 14 GG eine speziellere Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist.[35]
- ↑ BVerfGE 76, 83 (89).
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- ↑ BVerfGE 89, 1 (12): Besitzrecht des Mieters. BVerfGE 42, 212 (219): Quick/Durchsuchungsbefehl.
- ↑ BVerfGE 96, 44 (51): Durchsuchungsanordnung II.
- ↑ BVerfGE 51, 97 (107): Zwangsvollstreckung I.
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- ↑ BVerwGE 109, 203.
- ↑ OVG Sachsen, Beschluss vom 11. August 2015, 3 A 224/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2016, S. 181.
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- ↑ Volkmar Götz: Die Entwicklung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (1994–1997). In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, S. 679 (683).
- ↑ Wolfgang Cremer: Aufenthaltsverbote und offene Drogenszene - Gesetzesvorrang, Parlamentsvorbehalt und grundgesetzliche Kompetenzordnung. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, S. 1218.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642233746 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Hans Jarass: Art. 11, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661198 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Annette Guckelberger: Die polizeiliche Wohnungsverweisung. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 1.
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- ↑ Walter Frenz: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – Stand nach dem Antiterrordatei-Urteil des BVerfG. In: Juristische Arbeitsblätter 2013, S. 840 (841). Thomas Mann, Sina Fontana: Entwicklungslinien des Polizeirechts im 21. Jahrhundert. In: Juristische Arbeitsblätter 2013, S. 734 (736-737).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161550959 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Thomas Mann, Sina Fontana: Entwicklungslinien des Polizeirechts im 21. Jahrhundert. In: Juristische Arbeitsblätter 2013, S. 734 (735).
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642233746 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. September 2005, 11 LC 51/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 391.
- ↑ Guy Beaucamp: Aktuelle Entwicklungen im Polizeirecht. In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 728 (732).
- ↑ VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007, 3 K 162/07.
- ↑ LG Bückeburg, Beschluss vom 5. Januar 2005, Qs 77/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 3014.
- ↑ OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016, 5 A 470/14 = Die Öffentliche Verwaltung 2017, S. 168.
- ↑ Stefan Muckel: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007, 1 BvR 2368/06. In: Juristische Arbeitsblätter 2007, S. 907 (909).
- ↑ Timo Hebeler: Anmerkung zu NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2015, 11 ME 230/15. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 318. Guy Beaucamp: Aktuelle Entwicklungen im Polizeirecht. In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 728 (730). Judith Froese: Die Sicherstellung privaten Eigentums zur Flüchtlingsunterbringung. In: JuristenZeitung 2016, S. 176 (177).